Ralf Hansen
Prozeßführung durch ”Sozialschwache”
Eine Rezension zu:
Schoreit/Dehn
Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe
7. Aufl., C.F. Müller, Heidelberg 2001, 607 S.
ISBN 3-8114-2371-1
http://www.huethig.de
Der bekannte Kommentar zu dieser Spezialmaterie des Zivilprozeßrechts orientiert sich an den Anforderungen der Praxis und richtet sich vornehmlich an Rechtsberater und
Justizangehörige, die mit dieser Materie befaßt sind. Ziel dieser Regeln ist die Chancengleichheit bei der Rechtsdurchsetzung. Wer rechtsberatend tätig ist, muß diese Regeln
kennen, nicht zuletzt wegen § 49a BRAO. Zunächst wird das Beratungshilfegesetz kommentiert, das die Möglichkeit einer Rechtsberatung durch qualifizierte Fachberater
außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder eines obligatorischen Güteverfahrens sichert, wenn die subjektiven Voraussetzungen eines geringen Einkommens erfüllt sind. Die
Verfasser erörtern dabei auch die interessante Frage, ob dieser Anspruch Zeugen in einem gerichtlichen Verfahren zusteht, die sie grundsätzlich - etwa angesichts der
Zeugnisverweigerungsrechte - bejahen, so daß nach den Regeln der Beratungshilfe ggf. ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden kann. Besonders umstritten ist - unter
berufsrechtlichen Aspekten - § 3 dieses Gesetzes, da Rechtsberatung im wesentlichen durch Rechtsanwälte erfolgen muß und sich hiergegen zunehmend Widerstand regt, der in der
Sache nicht immer begründet ist. In Kürze wird dies zu einer verfassungsgerichtlichen Klärung durch das BVerfG führen. Richtigerweise ist § 49a BRAO in diesem Band - neben
den einschlägigen Vorschriften der BRAGO - mitkommentiert. Diese Norm verpflichtet Rechtsanwälte, diese gesetzlich vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Hier bestehen
noch einige Unsicherheiten, auch in der anwaltlichen Praxis. Zwar ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten auch ungefragt über die Möglichkeit der Beratungshilfe
aufzuklären, wenn er dies nach den Umständen erkennen muß. Die entscheidende Frage ist indessen, ob insoweit eine Pflicht zur Beratung entsteht. Die Autoren vertreten die
Auffassung, daß eine grundsätzliche Ablehnung nicht möglich ist, nicht einmal wegen Arbeitsüberlastung, so daß es eines wichtigen Grundes für die Ablehnung bedarf. Damit
müßte eine etwaige Überlastung wirklich nachgewiesen werden. Die Autoren lassen auch das Argument der Spezialisierung nicht gelten, weil es meist um Fragen geht, die jeder
RA beherrschen muß. Damit werden Rechtsanwälten sehr weitreichende Pflichten auferlegt, die insoweit die Wirkung einer Zwangsverpflichtung, auch in Beratungsstellen, haben
können.
Die §§ 114 ff. ZPO werden sehr praxisnah und überschaubar kommentiert. Die Kommentierung enthält dabei manches Detail, das die üblichen ZPO-Kommentare in dieser Dichte nicht
behandeln. Durch einen PKH-Antrag besteht fast immer die Möglichkeit herauszufinden, wie das erkennende Gericht einen Fall - vorläufig - sieht. In dieser Vorläufigkeit
besteht oftmals ein erhebliches Risiko, dem böse Überraschungen folgen können, wenn darauf zu sehr vertraut wird. Im Rahmen der Erörterung des § 114 ZPO werden alle
einschlägigen Fallgruppen diskutiert. Besonders erhellend sind etwa die Ausführungen zur umstrittenen Anwendung der PKH im Verbraucherinsolvenzverfahren, da die vier dazu
vertretenen Auffassungen unter erschöpfender Auswertung der ergangenen Rechtsprechung insbesondere der Amtsgerichte dargestellt werden. Für Anwälte besonders interessant ist
selbstredend die Kommentierung des § 121 und § 126 ZPO. In diesem Zusammenhang werden auch Fragen der Folgen der Mandatskündigung durch den Mandanten erörtert, der hierfür
einen wichtigen Grund braucht, um seinen Anspruch nicht zu verlieren. Den freihändigen Anwaltswechsel sieht das Gesetz nicht vor. Eine Klage mit PKH zu führen ist indessen
wegen § 123 ZPO keineswegs risikolos, da dem Gegner bei Obsiegen die Kosten zu erstatten sind. Nicht selten bewilligt ein Gericht PKH und kommt im Verlauf des Verfahrens zum
Schluß, daß sich die ursprünglich positive Tendenz nicht mehr bejahen läßt. Der Anhang bringt insbesondere Normtexte im Schnittpunkt zwischen PHK und Sozialhilfe.
Der Kommentar ist für alle, die mit diesem Bereich zu tun haben, eine überaus nützliche Informationsquelle, gerade auch für die zahlreichen Zweifelsfragen, die die
betreffenden Normen aufwerfen.
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