Ralf Hansen
Praxis der Zwangsvollstreckung
Hintzen, Udo
Taktik in der Zwangsvollstreckung (III)
Sachpfändung. Eidesstattliche Versicherung. Ausgewählte Forderungsrechte
4. neubearbeitete Auflage, Köln: RWS-Verlag, 1999, DM 82,-
http://www.RWS-Verlag.de
Parallel zur steigenden Zahl der Unternehmensinsolvenzen, hat der Forderungsausfall in der Einzelzwangsvollstreckung in erschreckenden Ausmaß
zugenommen. Die Dauer der Verfahren bis zum rechtskräftigen Titel (eine "Reform" ist angekündigt, ihre Durchführung aber wie so oft nicht absehbar) tun ihr übriges, die
wirtschaftlichen Kosten (die sich mit den justiziell beitreibbaren Kosten bekanntlich nicht decken müssen) zu erhöhen. Die Ursachen liegen im Bereich der umfassenden
Veränderung der Arbeitsgesellschaft von einem der Vollbeschäftigung verpflichteten "Modell Deutschland" durch eine "on the road" befindliche Restrukturierung des
international gewordenen Wirtschaftssektors im Zusammenhang mit der viel beschworenen Globalisierung. Diese Entwicklung läßt sich mit Normen des Zwangsvollstreckungsrechts
nicht beeinflussen. Beeinflussen läßt sich aber mit den Mitteln des Zwangsvollstreckungsrechts titulierte Forderungen (§ 794 ZPO) auch durchzusetzen, wenn noch pfändbare
Vermögenssubstanz vorhanden ist. In solchen Fällen hängt viel von der eingeschlagenen vollstreckungsrechtlichen Taktik ab. Die Wahl der richtigen Taktik setzt aber nicht
unbeträchtliche Kenntnisse des Zwangsvollstreckungsverfahrens voraus, das mit materiellem Recht eng verzahnt ist. Die nunmehr bereits in 4. Auflage (!) vorliegende Schrift
von Udo Hintzen stellt derartige Taktiken auf der Basis einer nahezu erschöpfenden Analyse des geltenden Zwangsvollstreckungsrechts vor, um gegen säumige (§ 284 Abs.1 S.2
BGB !) Schuldner vorzugehen, die trotz Titel nicht leisten wollen, obschon sie könnten. Ein gewisses Restrisiko hinsichtlich der Kosten läßt sich dabei nicht vermeiden:
Immer kann sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen, daß der Schuldner nicht leisten kann, obwohl er wollte, unter Erhöhung der Kosten des Gläubigers. Dagegen gibt es
kein rechtliches Rezept. Auch hier lassen sich aber durch die Wahl der richtigen Taktik die Kosten wenigstens minimieren.
Die noch weitgehend erfolgversprechenste Form der Einzelzwangsvollstreckung in bewegliche Sachen, Geld- und Wertpapierguthaben sowie Forderungen
(Taktiken der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen legt Hintzen in "Taktik der Zwangsvollstreckung (I)" dar, 4. Aufl., Köln: RWS-Verlag, 1997; s. ergänzend auch
Zwangsversteigerung, 2. Aufl., Köln: RWS-Verlag, 1996) ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der §§ 829, 832 ff ZPO. Sie wird vom selben Autor im Skript "Taktik der
Zwangsvollstreckung II" ausführlich analysiert (4. Aufl., Köln: RWS-Verlag, 1998). Hat der Gläubiger hingegen keine näheren Informationen über die Vermögenssituation des
Schuldners, insbesondere keine verläßlichen Kontoangaben (hier bietet sich auch die Inanspruchnahme der vermögensermittelnden Dienste von Inkassounternehmen im Vorfeld an,
auf die Hintzen zurecht hinweist), bleibt nur der Weg über die Sachpfändung. Dazu ist es erforderlich, sich entweder unmittelbar an einen Gerichtsvollzieher oder die
Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des zuständigen Amtsgerichtes zu wenden. Hintzen legt für solche Fälle unter Rdnr. 33 ein ausgeklügeltes Musterformular eines
Zwangsvollstreckungsantrages für die Sachpfändung vor, das keine Wünsche mehr offen läßt und in der Praxis sicher häufig Verwendung finden wird.
Recht ausführlich geht Hintzen in Rdnrn. 24 - 26 auf das neue Fragerecht des Gerichtsvollziehers auch gegenüber zum Hausstand des Schuldners
gehörenden Personen in § 806 a Abs.2 ZPO ein, bezweifelt aber angesichts der Freiwilligkeit der Angaben die Effektivität der neuen Regelung. Ein Fragerecht gegenüber dem
Schuldner selbst bestand auch zuvor schon. Ausführlich geht der Verfasser auf das lebhaft diskutierte Problem der Vollstreckung von Bagatellforderungen (Rdnrn. 44 - 48) ein,
dem allerdings das Problem vorgelagert ist, ob solche Forderungen überhaupt tituliert werden müssen (minima non curat praetor). Er tritt unter umfassenden Nachweisen zum
Streitstand der Auffassung bei, daß eine Beschränkung der Vollstreckung auf eine gewisse Mindesthöhe im Gesetz keine Stütze findet und daher abzulehnen ist. Daran mag man im
Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip zweifeln, wenn es sich um "echte" Bagatellforderungen handelt. Überhaupt ist das Skript hinsichtlich der umfassenden Nachweise
eine "Fundgrube", da auch die instanzgerichtliche, veröffentlichte Rspr. der Amts- und Landgerichte nebst der oft kontroversen Literaturmeinungen eingehend nachgewiesen
werden.
Besondere Probleme weist immer noch § 758 ZPO auf, der die Problematik der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen und die
dazu ggf. notwendige Gewaltanwendung reglementiert. Bei Verabschiedung des § 758 ZPO im Jahr 1877 war an Art. 13 Abs.1 GG noch nicht zu denken - die seinerzeitige
Bundesverfassung enthielt keinen derartigen Grundrechtsartikel im Gegensatz zur (nie in Kraft getretenen) "Paulskirchenverfassung". BVerfGE 51, 97 hat jedoch aus Art. 13
Abs.1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip zutreffend gefolgert, daß derartige Maßnahmen dem Gerichtsvollzieher nur möglich sind, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluß
(zuständig sind die Amtsgerichte des Vollstreckungsbezirks) vorliegt, da der diesbezügliche Gesetzesvorbehalt auch derartige Maßnahmen ergreift. Auf der Basis dieser
grundlegenden Entscheidung hat sich eine sehr kasuistische Rechtsprechung herausgebildet, die wegen ihrer verzweigten Regel-Ausnahme-Technik wenig überschaubar war, da es
geboten war, für Fälle der "Gefahr in Verzug" Ausnahmen zuzulassen. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber in § 758a ZPO teilweise kodifiziert. § 758a Abs.1 S.1
ZPO stellt die Rspr. des BVerfG - angesichts der durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken wäre dies wohl auch aussichtslos - nicht in Frage, sondern kodifiziert
erstmals die Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses und erhöht damit die Rechtssicherheit. Andererseits statuiert § 758 Abs.1 S.2 ZPO eine Ausnahme für den Fall der
Gefährdung des Zweckes der Vollstreckung im Vorfeld, die weiter greift als das Erfordernis der "Gefahr in Verzug". § 758 Abs.2 ZPO nimmt aber Herausgabetitel von der
Anwendung des § 758a Abs.1 ZPO aus, dogmatisch nicht unproblematisch. Eine Regelung, die zur weiteren Ausdifferenzierung des Kasuistik angesichts der verwendeten
unbestimmten Rechtsbegriffe geradezu einlädt. Hintzen versucht, diese unübersichtliche Materie für die Praxis plastisch aufbereitet zu systematisieren und damit einer
erleichterten Anwendung zugänglich zu machen (Rdnrn. 92 ff). Dies gelingt ihm ersichtlich. Hinsichtlich der von Verfassungs wegen zu beachtenden Verhältnismäßigkeit der
Anordnung der Durchsuchung räumt Hintzen allerdings ein, daß eine derartige Durchsuchung bei Begatellforderungen unverhältnismäßig sein kann und setzt sich damit zu seiner
grundsätzlichen Auffassung, Bagatellforderungen wären ausnahmslos beitreibbar, ein wenig in Widerspruch.
Auch das Verhältnis der neuen Insolvenzordnung zur Einzelzwangsvollstreckung wird angesprochen. Dabei wird deutlich darauf hingewiesen, daß
nunmehr entgegen § 106 KO das allgemeine Verfügungsverbot des § 31 Abs.2 Nr.2 InsO nicht zur Einstellung des Einzelzwangsvollstreckung während des
Insolvenzeröffnungsverfahrens führt, es sei denn, das Insolvenzgericht hätte dies ausdrücklich angeordnet (die Maßnahmen wirken ab Erlaß). Nach Eröffnung der Insolvenz
besteht hingegen ein Vollstreckungsverbot, § 89 Abs.1 InsO (Rdnrn. 202 ff).
Aufgrund der eingangs angerissenen gesamtwirtschaftlichen Situation haben die Grenzen der Einzelzwangsvollstreckung in §§ 811, 850 ff ZPO
lebhafte Diskussionen ausgelöst, die sich auch immer wieder an Einzelfällen entzünden. Auch hier versucht Hintzen mit einer ausgefeilten Systematik der Praxis zu helfen,
indem er Einzelfälle systematisiert und fallgruppenartig durchdiskutiert. Bei manchen Fallgruppen mag man zu einer anderen Lösung gelangen. Indessen nimmt dies dem Skript
nichts von seinem Wert, sondern erhöht es noch: Nur in der Konfrontation mit einer Gegenauffassung ist es möglich, eine eigene Position auch begründet zu beziehen. Gerade in
diesem Bereich ist allerdings darauf zu achten, den gesetzlichen Wertungen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Eine schematische Anwendung ist hier nur schwer möglich, zumal
es im Skript nicht genannte Urteile gibt, die gegenteilige Entscheidungen getroffen haben. In solchen Fällen ist jedoch immer an die Möglichkeit der Austauschpfändung, § 811
a ZPO, zu denken, deren Möglichkeiten Hintzen eingehend diskutiert. Immer wieder problematisch wird auch die in Prüfungen sehr beliebte Frage der Pfändung von
Anwartschaften, respektive Anwartschaftsrechten, insbesondere im Zusammenhang mit unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Waren, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners
stehen, wenn der Schuldner im Vollzug ist (§ 455 BGB). Seit Jahrzehnten ist diese Frage umstritten. Die h.M. hat die Theorie der "Doppelpfändung" entwickelt und Sach- und
Rechtspfändung überzeugend kombiniert. Hintzen als Praktiker zerschlägt den gordischen Knoten der Theorie und empfiehlt aus Kostengründen primär die Sachpfändung. Geht sie
ins Leere, ist regelmäßig auch die Anwartschaftspfändung als Rechtspfändung wirtschaftlich sinnlos. Dem Gläubiger, der die Kosten nicht scheuen muß, legt er aber eine
Doppelpfändung deutlich nahe, da sie die höchste Rechtssicherheit bietet - bei allerdings deutlich erhöhtem Kostenrisiko. Die wirtschaftlichen Risiken sind bei allen
Maßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung stets zu beachten.
Teil B des Skripts behandelt die Möglichkeiten des Gläubigers in der Einzelvollstreckung nach (wenigstens teilweisem) Ausfall in der Sachpfändung
("Fruchtlosigkeitsbescheinigung"). In diesem Fall ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger auf Antrag ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, § 807 Abs.1 S.1 ZPO, dessen
Angaben seitens des Schuldners - wiederum auf Antrag - an Eides Statt zu versichern sind, § 807 Abs.3 ZPO. Nach der Einschätzung von Hintzen bewirkt allein der Antrag eine
Hebung der "Zahlungsmoral", wenigstens im Hinblick auf die Leistung von Teilzahlungen, die immer üblicher werden. Die Zuständigkeit für das Verfahren ist mit Wirkung vom
01.01.1999 vom Rechtspfleger beim AG auf den Gerichtsvollzieher übergegangen, dessen Kompetenzen mit der Novelle deutlich erhöht wurden. Hintzen stellt der Praxis in Rdnr.
326 ein ausformuliertes Muster für derartige Anträge zur Verfügung, das alle erkennbaren Probleme bedenkt und sicher weite Verbreitung finden wird. Verweigert der Schuldner
diese Erklärung, kommt Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls in Betracht (eine Haftanordnung gibt es nach neuem Recht nicht mehr), der nicht zugestellt werden muß. Der Antrag
stellt nach Auffassung des Verfassers nur dann eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips dar, wenn lediglich eine Bagatellforderung vorliegt. Ansonsten ist er
grundsätzlich zusätzlich. Der Schuldner kann dem nur entgehen, wenn er wenigstens Ratenzahlung vereinbart. Auch hier gibt das Werk von Hintzen über Einzelfragen zuverlässig
Auskunft über alle relevanten Einzelfragen.
Der abschließende Teil C behandelt die Möglichkeit der Pfändung von ausgewählten Forderungsrechten des Schuldners gegenüber Dritten. Derartige
Forderungen werden oftmals erst im Rahmen der Sachpfändung entdeckt, unter anderem im Rahmen von § 806a ZPO oder der Durchsuchung nach § 758 ZPO. Wie bereits der Untertitel
zeigt, ist die Darstellung hier nicht abschließend, sondern exemplarisch. Gemeinsam ist der Pfändung derartiger Rechte aber grundsätzlich das Vorgehen nach § 829 ZPO und
nicht nach den Grundsätzen der Sachpfändung, es sei denn in Form der Hilfspfändung. Besonders berücksichtigt werden die sehr praxisrelevanten Fälle der Pfändung eines
GmbH-Anteils (die regelmäßig angesichts der üblichen Vertragsgestaltung im Gesellschaftsvertragsrecht auf Kaduzierung hinausläuft) und die - in Einzelheiten sehr
komplizierte und mit materiellem Recht extrem verzahnte - Pfändung der Lebensversicherung, bzw. des Auszahlungsanspruches sowie die Pfändung des Sparguthabens, zunächst auf
Einziehung im Rahmen der Hilfspfändung mit anschließender Forderungspfändung. Hier muß ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt werden. Es empfiehlt sich für eine
Grundlegung Bd. II der "Taktik in der Zwangsvollstreckung" ergänzend heranzuziehen, da die in Teil C behandelten Problemkreise eigentlich in diesen Zusammenhang
gehören.
Summa Summarum kann auch dieses Skript von Udo Hintzen als knappe, prägnante und extrem lesenswerte Darstellung nur empfohlen werden. Es dürfte
über den eigentlichen juristischen Adressatenkreis auch für Inkassounternehmen, Mahn- und Vollstreckungssachbearbeiter in Rechtsanwaltskanzleien und (auch angehende)
Referendare interessant sein, die sich schnell, aber zuverlässig in diese komplizierte Materie einarbeiten müssen. Schließlich stehen mehr oder weniger alle (nicht nur
beratend tätigen Rechtsanwälte) vor der Notwendigkeit, eine interessengerechte Zwangsvollstreckung einzuleiten und zuverlässig im Interesse des Mandanten leiten zu müssen.
Fehler können hier u.U. zur zivilrechtlichen Haftung führen. Unter diesem Aspekt spart die Lektüre der Skripten von Hintzen manch sonst höher anfallenden Leseaufwand. Jede
Meinung eines Verfassers zu teilen, ist ohnehin nicht Sinn einer - in diesem Fall höchst gewinnbringenden - Lektüre. Die "Taktik der Zwangsvollstreckung (III)" ist aber auch
interessierten fortgeschrittenen Studenten als Repititorium zu empfehlen, da alle examensrelevanten Probleme systematisch und einprägsam angesprochen werden.
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