Ralf Hansen
Im Zentrum des Zivilprozesses
Eine Rezension zu:
Christian Balzer
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozeß
Eine systematische Darstellung und Anleitung für die gerichtliche und anwaltliche Praxis
Bielefeld: Erich-Schmidt-Verlag, 2001, 235 S.
ISBN 3-503-05953-9
http://www.erich-schmidt-verlag.de
Der Verfasser, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, rekapituliert in diesem Buch seine jahrzehntelangen Erfahrungen der Prozeßpraxis. Die Auseinandersetzung
mit Rechtsprechung und Literatur tritt gegenüber dem Charakter des Werkes als einer - allerdings durch und durch systematischen - “Summe” von Erfahrungen eher in
den Hintergrund. Es wendet sich an Richter, Rechtsanwälte und Rechtsreferendare, denen es praktische Ratschläge insbesondere für Konfliktsituationen geben will, was auch
vollauf gelingt. Das neue Buch von Balzer dürfte eine der herausragenden Veröffentlichungen des Jahres 2001 im Bereich des Zivilprozeßrechtes sein. Die herrschende
Prozeßpraxis wird in diesem Text äußerst kritisch hinterfragt, wobei selbstverständlich die Relationsmethodik zugrundegelegt wird, ohne die sich richterlich nicht effektiv
arbeiten läßt (Rdnr.41). Allerdings fehlt nicht der Hinweis darauf, daß zur Beweiswürdigung allein schon wegen § 285 I ZPO auch Rechtsanwälte berufen sind und dies
keineswegs nur ein Thema für Richter ist.
Das erste Kapitel über die Grundlagen des Beweisrechts beschäftigt sich im Kern mit der Beweisbedürftigkeit von Tatsachen und dem Bestreiten des Beklagten auf den
Sachvortrag des Klägers. Beim einfachen Bestreiten finden sich in Anwaltsschriftsätzen oftmals Pauschalformeln wie “Behauptungen des Klägers, die nicht ausdrücklich
zugestanden wurden, werden bestritten”. Dies wird von der Praxis regelmäßig als unzulässig verworfen. Damit ist Balzer aber nicht einverstanden, auch wenn es dem
Richter die Arbeit erleichtert, sondern er geht davon aus, daß § 138 III ZPO dem Richter ausdrücklich zumutet zu prüfen, ob die Bestreitensabsicht “aus den übrigen
Erklärungen der Parteien hervorgeht”. Er hält diese Pauschalform daher erst dann für unzulässig, wenn sie das Wahrheitsgebot und/oder das Vollständigkeitsgebot
verletzt (Rdnr.6). Erwartungsgemäß erfolgt auch eine kritische Auseinandersetzung mit den oftmals überzogenen Anforderungen an die Substantiierung in erster Instanz beim
Beklagtenvortrag, die aber hinsichtlich der Kriterien umgekehrt auch die Schlüssigkeit des Klägervortrags der Sache nach betreffen. Auch bezüglich des Bestreitens mit
Nichtwissen ist Balzer mit der herrschenden Linie nicht ganz einverstanden, der er vorwirft, § 138 IV ZPO unrichtig zu interpretieren, da diese Norm sich nicht mit
Bestreiten, sondern ausschließlich mit der Erklärung mit Nichtwissen beschäftigt, so daß es sich um zwei völlig verschiedene Verteidigungsmittel handelt, so daß die gängige
Formel des “Bestreitens mit Nichtwissen” verfehlt ist. Eine Partei darf sich nach seiner interessanten Auffassung - etwa aufgrund von Erinnerungslücken - auch
dann noch mit Bestreiten wehren, wenn ihr die Erklärung mit Nichtwissen versperrt ist. Sehr klar wird überdies die Differenz zwischen Darlegungs- und Beweislast
durchgeführt, da niemals jemand etwas beweisen muß, der nicht vorher darlegungsbelastet war (Rdnr.22). Die Ausführungen setzensich sehr intensiv mit der Beweisbedürftigkeit
bei den Sachentscheidungsvoraussetzungen auseinander.
Das nächste Kapitel setzt sich sehr ausführlich mit Problemzonen der Beweisaufnahme auseinander, deren Durchführung von der Beweisbedürftigkeit einer Tatsache abhängt, für
die ein Darlegungsbelasteter beweisbelastet ist und hinreichend Beweis angetreten hat. Es handelt sich um ein Kapitel, dessen Lektüre für den zivilprozessrechtlich
Interessierten geradezu unverzichtbar sein dürfte, zumal der Leser auch zahlreiche Anregungen zum rationalen “Wie” der Vorgehensweise erhält. Balzer geht hier
auf Fragen ein, die man bei manch anderer Darstellung schmerzhaft vermißt. So finden sich etwa interessante Ausführungen zu den umstrittenen, weil gesetzlich nicht
geregelten, Fragen der Beweismittelverbote (Rdnr. 51). Überaus lesenswert sind die Ausführungen zum Beweisbeschluß, den Balzer als des “deutschen Richters liebstes
Kind” bezeichnet (Rdnr.62). Er räumt sehr überzeugend mit der verbreiteten Auffassung auf, daß eine Beweisaufnahme immer durch Beweisbeschluß angeordnet werden muß und
weist statt dessen auf die Möglichkeiten etwa des § 273 II Nr.4 ZPO hin. Bringt die Partei einen Zeugen mit oder erscheint dieser aufgrund der Ladung nach § 273 II Nr.4 ZPO
wird oftmals vor der Vernehmung noch ein Beweisbeschluß verkündet, was Balzer wegen § 358 ZPO für falsch hält, weil es an der Notwendigkeit eines “besonderen
Verfahrens” fehlt, so daß es nach seiner Auffassung zulässig ist, die Verhandlung zum Zwecke der Beweisaufnahme zu vertagen ohne einen Beweisbeschluß zu erlassen und
die betreffende Beweisaufnahme durch Verfügungen nach § 273 ZPO vorzubereiten. Durch diese Verfügung fällt aber anwaltsgebührenrechtlich noch keine Beweisgebühr an, deren
Anfallen aufgrund Beweisbeschluß oftmals einem Vergleich entgegensteht.
Der Text beschäftigt sich selbstredend eingehend mit den Beweismitteln, darunter auch hervorgehoben mit dem Zeugen und damit auch mit den Zeugnisverweigerungsrechten.
Besonders plastisch erklärt wird das Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen nach § 383 I Nr. 3 ZPO (relativiert durch § 385 ZPO), indem die Grenzfälle der
Abstammung auf eine griffige Formel gebracht werden: “Bei Vorfahren, Nachkommen und Geschwistern ist das Aussageverweigerungsrecht auf ihre Ehegatten ausgedehnt, bei
Onkeln/Tanten und den ihnen spiegelbildlich gegenüberstehenden Neffen/Nichten nicht” (Rdnr. 124). Praxisnahe Tips finden sich in den Ausführungen zur Anordnung des
Zeugenbeweises, um Prozesse auch mit Beweisaufnahme in einem Termin zu erledigen (Rdnr.140). Balzer favorisiert zwar den vorgezogenen Beweisbeschluß nach § 358a ZPO, scheint
jedoch die Verfügung nach § 273 II Nr.4 ZPO noch mehr vorzuziehen, die ihm weniger schwerfällig als der Beweisbeschluß scheint. Zwar muß auch diese Ladung gemäß § 377 II
Nr.2 ZPO den “Gegenstand der Vernehmung” enthalten, was aber nicht identisch ist mit den “streitigen Tatsachen” des § 359 ZPO, die wesentlich
konkreter sein müssen. Damit wird verhindert, dem Zeugen die Antwort bereits in den Mund zu legen (Rdnr.141). Ein Verfügungsbeispiel macht dies sofort in die Praxis
umsetzbar. Entsprechend ist der Verfasser bereit, beim Beweisbeschluß kleinere Ungenauigkeiten im Kauf zu nehmen, um Genauigkeiten auf der Ladung zu vermeiden, die eben dies
beim Zeugen bewirken könnten (Rdnr.142 a.E.). Dementsprechend zieht er auch den Sinn der Einkleidung der Beweisfragen in Parteibehauptungen in Frage. Ein vorzügliches Muster
eines Beweisbeschlusses findet sich im Anhang.
Mit den Ausführungen über die Zeugenvernehmung führt der Verfasser den Leser in das Zentrum der Beweiswürdigung (von Zeugenaussagen), die zur Berührung praktischer
Jurisprudenz mit Aussage- und Wahrnehmungspsychologie führen. Wertvoll ist hier etwa der Hinweis, daß nach der Vernehmung zur Person und der etwaigen Belehrung über ein
Aussageverweigerungsrecht noch Fragen bezüglich von Umständen gestellt werden können, die darüber hinaus die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffen, etwa hinsichtlich der
Beziehungen zwischen Partei und Zeuge (Rdnr.166). Auch gibt der Verfasser zahlreiche nützliche Hinweise zur ergänzenden Befragung des Zeugen zur Sache im Verhör durch das
Gericht (Rdnrn. 172 - 181), etwa auch bezüglich der häufig anzutreffenden Fälle, in denen Zeugen durch eine Mithöreinrichtung das Gespräch eines anderen
“mitgehört” haben wollen (Rdnr.179). Ähnlich profunde Darstellungen finden sich zum Sachverständigen und zum Urkundenbeweis, sowie zu Augenschein und
Parteivernehmung.
In einem weiteren Kapitel finden sich Ausführungen zum Thema “Beweisaufnahme und Urteil”, die nicht nur, aber besonders für Referendare von Interesse sein
dürften, da die Arbeit an Tatsachen und die Würdigung von Beweisen der Universitätsausbildung regelmäßig fernstand. Hier reicht im Tatbestand ein Pauschalverweis, ohne daß
der Beweisbeschluß als erledigte Prozeßgeschichte noch weiter heranzuziehen oder gar zu benennen ist. Der Verfasser hält auch nichts von der oft anzutreffenden Praxis, die
betreffenden Teile der Entscheidungsgründe mit der tatbestandlichen Wiedergabe der Aussagen zu beginnen, da dies der Systematik des § 313 II, III ZPO widerspricht. Damit
führt der Weg unmittelbar zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Entscheidungsgründe, dieallein auf den gesetzlich geregelten Beweisregelungen beruhen dürfen (Rdnr.318).
Der Lektüregewinn dieses Kapitels liegt darin, daß Balzer dem Leser klar vor Augen führt, wie eine Beweiswürdigung (in vier Schritten) aufzubauen ist (Rdnrn. 319 ff, insbes.
Rdnrn. 349 ff). Der Ausgangspunkt ist die präzise aufgeworfene Beweisfrage, die zur Darlegungs- und Beweislast absolut parallel laufen muß (Rdnr.320). Daran schließt sich
die Frage an, ob es wenigstens ein bejahendes Beweismittel als Beweisbasis gibt. Ist dies gar nicht der Fall, liegt Beweisfälligkeit vor, so daß die Beweislast entscheidet.
Dann scheidet eine Beweiswürdigung im engeren Sinn aus. Andernfalls ist die Beweisbasis auf ihre Tragfähigkeit zu untersuchen (Rdnr.322). Balzer führt dies anhand der
Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen sehr kritisch durch, da sich die Rechtspraxis hier oft in Lehrformel flüchtet, nicht zuletzt, da dieses Thema zum schwierigsten
Bereich juristischer Begründungstechnik gehört. Die Beispiele, die der Verfasser bringt, regen zur Reflexion geradezu an.Zur Prüfung hat er eine Checkliste entwickelt, die
im Anhang aufgeführt ist und bei Zweifelsfragen stets zur Hand sein sollte. Ist die Bewertung der Realitätskriterien positiv und findet sich kein Anhaltspunkt für eine
negative Bewertung, schlägt er die interessante Formulierung vor, Gründe, die Aussage als unglaubhaft zu verwerfen, seien nicht hervorgetreten oder nicht erkennbar geworden
(Rdnr.326). Diese Kriterien werden im einzelnen thematisiert und dargelegt. Ausführungen zur Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz runden die Darstellung ebenso ab wie
Ausführungen zur Beweisaufnahme im Ausland (mit Muster für eine Apostille im Anhang) und zum selbständigen Beweisverfahren.
Dem Verfasser ist mit diesem Buch ein “großer Wurf” in einem schwierigen Bereich gelungen, den man wohl als Zentrum des Zivilprozesses bezeichnen kann. Er ist
von Unsicherheiten geprägt, die aber mit Hilfe derartiger Werke durchaus praktisch beherrschbar gemacht werden können. Es wird nicht lange dauern, bis es sich als
Standardwerk etabliert hat.
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