Ralf Hansen
Ein Leitfaden für die Bearbeitung revisionsrechtlicher Fälle in Strafsachen
Eine Rezension zu:
Dietmar Krause
Die Revision in Strafsachen
5. völlig überarbeitete und erweiterte Auflage
Carl Heymanns Verlag, Köln 2001, 271 S., € 26,50
ISBN 3-452-24666-3
http://www.heymanns.com
Die Revision in Strafsachen ist eine äußerst schwierige Materie, die zudem auch schwer zu erlernen ist. Das ausgezeichnete Buch von Krause wendet sich primär an
Rechtsreferendare, hilft aber auch Strafverteidigern bei der Begründung einer strafprozessualen Revision, deren - gerade auch formale - Tücken der Verfasser dem Leser
deutlich offenbart. Im ersten Teil gibt der Verfasser in einer Einleitung interessante Hinweise sowohl zum Erlernen dieses Rechtsgebiets als auch zur revisionsrechtlichen
Praxis, die er bis in die letzten Verästelungen bewundernswert souverän beherrscht. Dies ist um so wichtiger als bereits bei der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung
die Revision mitbedacht werden muß, etwa was das rechtzeitige Stellen von Beweisanträgen oder die anwaltlichen Rügelast bei Fehlern in der Verhandlungsführung betrifft, die
sich angesichts der Komplexität der Materie leicht einschleichen.
Ein gewisses Praxisgefälle, auf das er hinweist, ist dabei unverkennbar: in Revisionssenaten sitzen Spezialisten, die täglich mit Revisionen befaßt sich, während auch der
anwaltliche Revisionsspezialist oftmals nur wenige Revisionen pro Jahr bearbeitet. Die Ausführungen lassen hinsichtlich der Erfolgsquote von Revisionen wenig Raum für
anwaltliche Illusionen. Der zweite Teil übt in das revisionsrechtliche Denken ein und gibt eine profunde Zusammenfassung der maßgeblichen revisionsrechtlichen Strukturpunkte
unter eingehender Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung. Dieser Teil hat alle Qualitäten eines guten, revisionsrechtlichen Repetitoriums, wobei auch Hinweise auf
wichtige Darstellungen in der Literatur gegeben werden, die nicht zuletzt auch für Strafverteidiger von Interesse sind. Besonders interessant sind hier die Ausführungen zur
Revisibilität von richterlichen Strafzumessungserwägungen, die nur einer beschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle zugänglich sind, die ein Überschreiten der Grenze des
"Vertretbaren" erfordert. Hier stechen die Ausführungen zum Doppelverwertungsverbot, zur besonderen Schwere der Schuld und nicht zuletzt zur sog. "vergleichenden
Strafzumessung" hervor, die oftmals in Plädoyers betont wird, um zu einer gewissen Gleichmäßigkeit beim Schuldspruch anzuhalten, was aber regionale Schwankungen nicht
ausschließt, zumal hier breite Ermessensspielräume bestehen.
Unbedingt lesenswert ist der Abschnitt über die Grenzen der Bindung der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung an die tatsächlichen Feststellungen und an die tatrichterliche
Beweiswürdigung. Hier wird in einer knappen Skizze die gesamte maßgebliche Rechtsprechung auf einem hohem Argumentationsniveau referiert. Von hohem Interesse etwa sind die
Ausführungen zu § 352 StPO, da diese Vorschrift Rechtsfragen in sich birgt, die dem einfachen Wortsinn nicht ohne weiteres zu entnehmen sind. In diesem Zusammenhang setzt
sich Krause sehr intensiv mit der sog. "Angriffsrichtung der Verfahrensrüge" auseinander, die nach § 344 II 2 StPO Voraussetzung der Zulässigkeit der Rüge ist. Vom
Revisionsführer nicht behauptete Tatsachen werden vom Revisionsgericht nicht herangezogen, auch wenn sie erkennbar sind und keine Prozeßvoraussetzungen betreffen.
Der ganz ausgezeichnete zweite Teil behandelt das aufbaumäßige Vorgehen bei der Bearbeitung eines revisionsrechtlichen Falles und ist insbesondere auch für Strafverteidiger
von hohem Interesse, um die in der Einleitung angesprochenen formalen Fehler möglichst zu vermeiden. Im Rahmen der Statthaftigkeit werden die Fragen der besonders
examenswichtigen allgemeinen oder unbestimmten Anfechtung von Amtsgerichtsurteilen in Strafsachen sehr gut erläutert, da in der Tat kein Strafverteidiger die Entscheidung
zwischen Revision und Berufung vor Absetzen der schriftlichen Begründung treffen kann. Bei der Erörterung der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen finden sich viele
nützliche Hinweise zur Vermeidung formaler Fehler, gerade auch hinsichtlich der Fristversäumung unter Einschluß möglicher Wiedereinsetzungsgründe. Hinsichtlich der möglichen
Revisionsanträge findet sich eine gute Zusammenfassung der maßgeblichen Tenorierungen wieder, deren Variationsfähigkeit recht begrenzt ist. Hinsichtlich der
Revisionsbegründung findet sich eine Darstellung, die an Intensität nichts zu wünschen übrig läßt und letztlich alle zentralen Aspekte anspricht. Auch hier werden wieder
entscheidende Fehlerquellen angesprochen.
Sehr eindringlich geht der Verfasser in diesem Zusammenhang unter Bezug auf Sarstedt/Hamm auf das Problem der sog. "Protokollrügen" ein, da es nicht reicht, allein auf das
Protokoll hinzuweisen, wenn es um Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung geht, da es um die Fehler eben in dieser Hauptverhandlung geht. Er warnt sogar vor der Erwähnung
des Protokolls bei der Begründung der Verfahrensrüge, da beim Revisionssenat leicht der Eindruck entstehen kann, es handele sich nicht um die Rüge eines beurkundeten
Vorganges, sondern um einen Fehler des Protokolls. Indessen muß jede Begründung einer Verfahrensrüge das Hauptverhandlungsprotokoll angesichts seiner positiven wie negativen
Beweiskraft eingehend analysieren. Derartige Hinweise helfen indessen, schwerwiegende Fehler bereits im Vorfeld zu vermeiden. Dies gilt auch für das sehr umfassende
Bezugnahmeverbot, dessen Ausnahmen eingehend erörtert werden. Dies gilt auch für die Erörterung der Tücken, der sog. "Aufklärungsrüge" im Zusammenhang mit unterlassenen
Beweiserhebungen und dem aus § 261 StPO gefolgerten Ausschöpfungsgebot. Verfahrensrügen lassen sich in diesem Bereich von den Sachrügen nur schwer abgrenzen. Diese
Abgrenzung hat aber erhebliche praktische Auswirkungen, etwa wenn nur die Sachrüge erhoben wird, da diese sich nur auf das Urteil beziehen kann und dem Revisionsgericht den
Rückgriff auf die Akten versperrt, die die Verfahrensrüge eröffnet. Der Verfasser warnt indessen vor der sog. "ausgeführten Sachrüge", da eine Sachrüge unzulässig wird, wenn
sie sich allein auf unzulässige Angriffe auf die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung bezieht. Um dieser Gefahr zu entgehen, rät er zu der Formulierung:
"Nicht zur Erläuterung, sondern zur Ergänzung der Sachrüge wird ausgeführt..." (S.154). Eingehende Ausführungen sind den oftmals schwierigen Fragen des "Beruhens" bei § 337
StPO im Zusammenhang mit der Rechtskreislehre des BGH gewidmet. Krause vertritt mit Schlüchter die interessante (und mE zutreffende) These, daß es einen einheitlichen
Beruhensbegriff nicht gibt, da dieser an den Intension der jeweils verletzten Gesetzesnorm ausgerichtet ist und damit kein ontologischer, sondern ein normativer Begriff ist.
Auch Fragen des Vorliegens von Verfahrenshindernissen - etwa wegen überlanger Verfahrensdauer - werden intensiv erörtert.
Der dritte Teil enthält drei Examensklausuren mit Musterlösungen und Hinweisen für eine profunde Fallbearbeitung, die dem Referendar die Angst vor der revisionsrechtlichen
Klausur nehmen wollen. Die drei Klausuren spielen dabei auch die vorherrschenden Klausurtypen vor. Revisionsrechtliche Fragestellungen sind - oftmals aus Anwaltssicht -
inzwischen häufiger Gegenstand von Aktenvorträgen. Im vierten Teil finden sich daher zwei derartige Aktenvorträge, zu denen der Verfasser sehr lesenswerte Hinweise gibt.
Auch die von ihm vorgeschlagenen Standardformulierungen sind eine intensive Lektüre wert, da gerade dieser Vortrag einer memotechnischen Vorbereitung bedarf, um Zeit zu
sparen für die rechtlichen Probleme des Falles. Dies gelingt dem Verfasser vorzüglich.
Die Darstellung von Krause ist ungemein lehrreich und erlaubt es dem Leser ein breites, anwendungsbezogenes Wissen über die strafprozessuale Revision zu erlangen. Zudem
enthält es ungemein interessante Anleitungen für eine praktisch erfolgreiche Revision, so daß es auch als Leitfaden unverzichtbar Dienste leisten kann. Wer sich vertieft für
die Revision im Strafprozeß interessiert, sollte dieses Buch lesen.
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