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Artikel 3361
Ralf Hansen

Beweisanträge im Strafprozeß

Eine Rezension zu:

Hamm/Hassemer/Pauly

Beweisantragsrecht


C.F. Müller, Heidelberg 2000, 266 S.
ISBN 3-8114-9954-8

http://www.huethig.de


Beweisanträge im Strafprozeß sind das entscheidende Mittel für die Verteidigung, eine Anklage zu Fall zu bringen. Die Beherrschung des Beweisantragsrechts ist das Kernstück der Tätigkeit der Verteidigung im Strafprozeß, die bis zur Grenze der sog. ”Konfliktverteidigung” führen kann. Für die Richterbank kommt es daher darauf an, auf Beweisanträge angemessen zu reagieren. Die Verfasser haben letztlich ein Lehrbuch über das Beweisantragsrecht der StPO für die Praxis geschrieben, dessen Gehalt gar nicht überschätzt werden kann, so daß es nicht verwundert, wenn manche Verteidiger dieses Buch bei mündlichen Verhandlungen inzwischen im ”Handgepäck” haben.

Problematisch ist schon die Abgrenzung zwischen Beweisanregung, Beweisermittlungsantrag und Beweisantrag. Problematisch ist auch, wann das Gericht einen Beweisantrag nach § 244 II StPO aufgreifen muß oder ihn ablehnen kann. Diese Zweifelsfragen werden eingehend erörtert. Fehlerquellen - etwa beim bedingten Beweisantrag und Hilfsbeweisantrag - werden durch Formulierungshilfen weitgehend ausgeschaltet. Was ein Beweisantrag ist und was ihn ausmacht, läßt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Kurz gefaßt ist ein Beweisantrag das ernsthafte, unbedingte oder bedingte, Begehren eines Verfahrensbeteiligten, über eine bestimmte Behauptung, welche die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel Beweis zu erheben. Diese Voraussetzungen werden im einzelnen systematisch abgearbeitet. Die Verfasser machen sehr klar, daß es dabei auf höchstmögliche Präzision auch der Formulierung des Beweisantrages ankommt.

Kern des Buches ist Teil C, der sich mit dem Beweisantrag in der mündlichen Hauptverhandlung beschäftigt. Hier finden sich auch sehr eingehende Erörterungen zu prozeßtaktischen Erwägungen beim Einsatz des Beweisantragsrechts, vor dessen inflationärer Inanspruchnahme zu Recht gewarnt wird. Ablehnungen von Beweisanträgen sind nicht gerade selten. Deshalb erörtern die Autoren das System der Ablehnungsgründe sehr eingehend. In diesem Rahmen setzen sie sich auch sehr eingehend mit dem Verbot der Beweisantezipation auseinander, dessen Statuierung durch das Reichsgericht die Entwicklung des Beweisantragsrechts erheblich in Gang gesetzt hat. Dem Beweisantrag kommt ja ganz zentral die Funktion zu, den während des Verfahrensverlaufes prognostisch gewonnenen Eindruck über das vermutliche Ergebnis der Beweisaufnahme zu erschüttern, dessen Abarbeitung sich maßgeblich nach der Anklage als ”Programm” richtet. Prognosen bestehen bei allen Verfahrensbeteiligten wenigstens in Form von Ausgangshypothesen, die oftmals aus den Ablehnungsgründen nach § 244 III StPO herausgelesen werden können. Besonders erhellend sind die Ausführungen der Verfasser zum Beweisantrag in Verschleppungsabsicht. Erheblichen Streit lösen meist die Einschätzungen über die Unerreichbarkeit eines Beweismittels oder dessen Ungeeignetheit aus. Diese Konfliktlinien werden praxisnah rekonstruiert und interessanten Lösungsansätzen zugeführt. Selbstredend werden auch Spezialprobleme des Beweisantrages bei den einzelnen Beweisarten ausgiebig behandelt. Diese Ausführungen werden Strafrichter und Staatsanwälte ebenso interessieren wie Strafverteidiger. Teil D geht schließlich noch eingehend auf den Beweisantrag außerhalb der Hauptverhandlung ein.

Mit diesem Band ist den Autoren die gegenwärtig wohl maßgebliche Monographie zum Beweisantragsrecht gelungen. Eine Fundgrube für alle Verfahrensbeteiligten. Es handelt sich um nichts weniger als eine der wichtigsten strafprozessualen Veröffentlichungen der letzten Jahre, die besondere Aufmerksamkeit verdient.





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