Ralf Hansen
Unternehmenskrisen mit anschließender Insolvenz haben oftmals ein strafrechtliches Nachspiel. Dies gilt für das neue Insolvenzrecht des Jahres 1999 (mit bereits etlichen
Änderungen seither) nicht weniger als für das seinerzeitige Konkursrecht. Die Feststellung des Verfassers der Monographie, daß Strafrecht und Insolvenzrecht eng
zusammengehören, gilt daher ohne Abstriche. Die Ermittlungsverfahren sind langwierig, schwierig und scheitern oftmals an der prekären Beweislage und am Dickicht der in
derartigen Ermittlungsverfahren zu beachtenden Normen, die über das Strafrecht hinaus tief in das Handels- und Wirtschaftsrecht und selbstredend in das Insolvenzrecht
reichen. Dieses Dickicht versucht das überaus lesenswerte Buch (inzwischen in fünfter Auflage) in strafrechtlicher Perspektive durchsichtiger zu machen, was vollständig
gelingt. Insbesondere ist erfreulich, daß die Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung eine Dichte erreicht, die selbst einer Kommentierung der einschlägigen Delikte zur
Ehre gereichen würde.
Der Text gibt zunächst einen interessanten Einblick in den Bereich "Firmenzusammenbruch und strafbare Handlungen" und in diesem Rahmen einen Überblick über die
typischerweise mit Insolvenzen in Zusammenhang stehenden Straftaten der §§ 283 - 283 StGB und der §§ 263, 266a, 267, 246, 266 StGB, 64, 82 GmbHG, 370 AG als typische
Begleitstraftaten, die nur am Rande behandelt werden. Die Darstellung konzentriert sich auf die "eigentlichen" Insolvenzdelikte, deren Schutzgut die Vermögensinteressen der
benachteiligten Gläubiger ebenso sind wie das Interesse der Kreditwirtschaft an einem reibungslosen Kapitalverkehr, wobei indessen die volkswirtschaftlichen Belastungen in
der Folgenabschätzung kaum ausgeblendet werden können. Angesichts des oftmals vorliegenden Forderungsausfalles ist auch eine gewisse Genugtuungsfunktion vorhanden. Der
Verfasser spricht auch sehr offen den Umstand - nicht zuletzt aus Kostengründen - an, daß oftmals zivilistische Ermittlungsfunktionen qua Strafanzeige den
Ermittlungsbehörden zugewiesen werden, um dann zivilrechtlich von ihren strafrechtlichen Ermittlungsergebnissen profitieren zu können. Die Neuauflage arbeitet insbesondere
die Auswirkungen des neuen Insolvenzrechtes für die strafrechtlichen Insolvenzdelikte auf, die zwar nicht ebenfalls reformiert wurden, jedoch von den Veränderungen im
Insolvenzrecht tief geprägt werden.
Bei der überzeugenden Analyse des Täterkreises bestechen etwa die Ausführungen zum "faktischen Geschäftsführer" und zur "Hintermannproblematik". Das Strafrecht sieht sich
insoweit zu Recht nicht an die Kategorien des Gesellschaftsrechts gebunden, wobei hier Durchbrechungen der "formalen Gesellschafterstellung" zwecks Haftung von "Gründern,
Initiatoren und Hintermännern" ebenfalls nicht unbekannt ist, so daß die Mindermeinung sich auch insoweit auf nicht völlig gesicherten Boden bewegt und der Verfasser sich
mit Recht an der Rechtsprechung des BGH orientiert, die von einem materiellen Täterbegriff ausgeht.
Im Brennpunkt des Insolvenzrechts steht der Begriff der Unternehmenskrise. Dies gilt auch für das Strafrecht. Bereits die nähere Bestimmung der Unternehmenskrise in §§ 283
ff StGB führt hinsichtlich der Präzisierung der Begriffe "Überschuldung" oder "Zahlungsunfähigkeit" in den schwierigen Bereich des Bilanzrechts, da sich die Krise letztlich
nur im Rahmen einer unternehmensbewertenden Überschuldungsbilanz rekonstruieren läßt. Hier ist schon streitig, ob nach Liquidationswerten oder anhand einer
Fortführungsprognose zu bilanzieren ist. Diese Fragen werden so angesprochen, daß auch der bilanzrechtlich nicht versierte Strafjurist die klaren Ausführungen gut
nachvollziehen kann. Es ist kaum verwunderlich, daß in diesem Bereich auch die ermittelnden Staatsanwaltschaften oftmals auf externe Gutachter angewiesen sind. In aller
gebotenen Kürze geht der Verfasser auf die bilanzrechtliche Voraussetzungen ein, bezieht sie aber strikt auf die strafrechtliche Funktion für das Ermittlungsverfahren.
Kapitel 5 des Buches untersucht dann die §§ 283 ff StGB Tatbestandsmerkmal für Tatbestandsmerkmal anhand einer überzeugenden Systematisierung des § 283 StGB anhand der
Fallgruppen Vermögensverschiebungen, unwirtschaftliche Geschäfte, Scheingeschäfte und Buchführungsverstöße, zu denen noch der schwer zu handhabende Auffangtatbestand des §
283 I Nr.8 StGB tritt. Dabei geht der Verfasser stets auch auf Beweisfragen ein, da die Beweiswürdigung letztlich im Zentrum der staatsanwaltschaftlichen Arbeit steht. Etwa
wird im Rahmen der Erörterungen zu § 283 I Nr.8 StGB der schwierige Tatnachweis bei diesem Auffangtatbestand sehr deutlich. Desweiteren erörtert wird die regelmäßig mit
strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen auftretende Verletzung der Buchführungspflicht des § 283 b StGB, gefolgt von knappen Übersichten zur strafbaren
Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung.
Für die Praxis von besonderem Interesse (für alle Beteiligten) ist das Kapitel 6, in dem der Verfasser auf die Praxis der Ermittlungsbehörden bei Insolvenzdelikten eingeht.
Hier finden sich sehr konkrete Hinweise zur Verfahrensstrategie, etwa was die Auswertung von Zivilakten oder die Befragung des Insolvenzverwalters angeht. Eingegangen wird
im Hinblick auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen auch auf den schwierigen Bereich der Bankermittlungen. Eher kurz behandelt werden die Möglichkeiten der
Verfahrensbeendigung durch Einstellung des Verfahrens, ggf. gegen Geldbuße. Ein eigenes Schlußkapitel ist der strafrechtlichen Relevanz fehlerhafter steuerlicher Beratung
gewidmet. Sehr informativ ist auch das recht umfassende Literaturverzeichnis, das weitere Erkundungen auf schwierigem Terrain ermöglicht.
Das Buch ist extrem lesenswert, überaus informativ und sehr flüssig geschrieben. Es dürfte für alle in der Praxis mit dieser Materie konfrontierten Beteiligten eine enorme
Hilfe bei der Bewältigung der oftmals schwierigen Probleme derartiger Ermittlungsverfahren sein.
|