Ralf Hansen
Ein Beitrag zur Enttabuisierung des Sexualstrafrechts
Eine Rezension zu:
Klaus Laubenthal
Sexualstraftaten
Heidelberg: Springer, 2000, 302 S., ISBN 3-540-67834-4
http://www.springer.de
Das ausgezeichnete Werk von Laubenthal (Ordinarius in Würzburg und Richter am dortigen Landgericht) schließt eine mißliche Lücke in der strafrechtlichen Literatur. Das Buch
richtet sich keineswegs nur an Studenten, sondern verschafft auch Praktikern einen profunden Überblick und gibt entscheidende Argumentationshilfen im jeweiligen Fall.
Insbesondere die Judikatur des BGH wird nahezu erschöpfend ausgewertet und anhand von Beispielen auch überzeugend aufgearbeitet. Der Verfasser geht mit Recht von einer
juristischen Enttabuisierung der Sexualdelinquenz aus, die der Ausweitung des Selbstbestimmungsrechtes insbesondere von Frauen und Kindern im Vollzug der postmodernen
Individuation korrespondiert. Sexualstrafrecht dient primär dem Schutz der Selbstbestimmung als eines unentziehbaren Menschenrechtes und gehört damit in das Umfeld des
Menschenrechtsschutzes. Nichtsdestoweniger meiden die meisten Strafrechtslehrbücher dieses Thema mit Blick auf einen längst zerbrochenen “Prüferkonsens”, der
angesichts der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen auch nicht mehr haltbar ist. Angesichts eines umfassenden Selbstbestimmungsrechtes ist sexuelle Gewaltausübung
außer in Fällen eines deutlich erklärten Einverständnis im Rahmen des gesellschaftlich Hinnehmbaren nicht mehr zu dulden. Gerade die Rechtsprechung der Strafgerichte in
diesem Bereich stößt auf hohes öffentliches Interesse, nicht immer auf Akzeptanz. Gründe genug, diesen Bereich einmal systematisch aufzuarbeiten. Allerdings spielen
Strafzumessungsfragen in diesem Band keine entscheidende Rolle.
Die Enttabuisierung dieses Bereichs mit der Heraufkunft eines weitreichenden Selbstbestimmungsrechtes hat die Herrschaft einer - letztlich doppelzüngigen - Sexualmoral
gebrochen, die noch dem Recht des 19. Jahrhunderts verhaftet sind., da die Aufklärung in diesen Bereich kaum vorgedrungen ist und als Relikt eines haltlosen Viktorianismus
lange überlebt hat, trotz aller Vermehrung der Diskurse über Sexualität in einer übersexualisierten Medienwelt, die zu diesen Diskursen geradezu anstachelt. Das Verhältnis
des jeweiligen gesellschaftlichen Dispositivs zur Sexualität ist indessen immer von der gesellschaftlichen Konfiguration der Machtverhältnisse geprägt, die sich in ihnen
ausdrückt. Enttabuisierung hat daher nichts mit “Befreiung” von einer unterdrückten Sexualität zu tun, sondern nur die Hinwendung zu einem
menschenrechtsorientierten Schutzkonzept, das die Formen der Sexualität als Ausdruck personaler Freiheitsrechte begreift und entgegen dem Moral sexueller Zwangsmoral nicht
mehr kollektiv verfügbar machen kann. Sowohl bei der Entfaltung als auch bei der Begrenzung dieser Freiheit geht es um widerstreitende Rechtsprinzipien, nicht um Moral.
Diese Entwicklung drückt sich in den Eingangs von Laubenthal eingehend skizzierten Reformprojekten des Strafgesetzbuches des StGB aus, die seit den 80er Jahren schrittweise
erfolgte, korrespondierend zur rechtlichen Wahrnehmung des genannten Schutzkonzeptes. Insoweit entsteht eine Spannung zwischen Freiheitsausübung im sexuellen Bereich und der
Beachtung von Selbstbestimmungsrechten, die als Grenze der Toleranz fungieren. Dies drückt sich nirgendwo so klar aus wie bei der Einführung der Strafbarkeit der
Vergewaltigung in der Ehe, die eine lange Vorlaufzeit hatte. Angesichts der unbewältigten Fragen der Sexualstraftaten in, durch und über “Neue Medien” ist
deutlich, daß diese Gesetzgebung noch nicht abgeschlossen ist, so daß dieses Buch den gegenwärtigen Stand der Entwicklung geradezu einfängt. Laubenthal arbeitet dabei sehr
klar heraus, wie ein Rechtsbebegriff der sexuellen Handlung zu gewinnen ist, der jeweils bei den verschiedenen Delikten eine Eingrenzung erfährt. Laubenthal unterscheidet
dabei fünf Schutzbereiche der §§ 174 ff StGB: Straftaten gegen die sexuelle Freiheit im engeren Sinne, Straftaten als Störungen von Verwahrungs- und
Abhängigkeitsverhältnissen, Straftaten gegen die ungestörte Entwicklung des Sexuallebens, Straftaten der Belästigung Unbeteiligter und Straftaten zur Förderung und
Ausnutzung der Prostitution. Damit ist auch gleich die Struktur der Darstellung aufgezeigt.
Zunächst einmal wird der komplexe Tatbestand der Verwaltigung/Sexuellen Nötigung nach § 177 n.F. anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale genau rekonstruiert. Bei der
Nötigung kommt allerdings die Problematik des tatbestandsausschließenden Einverständnisses etwas zu kurz, auch wenn es angerissen wird, da zahlreiche Strafkammern wohl immer
noch eine deutliche Widerstandsleistung des Opfers verlangen, bereits jenseits der vis haud ingrata auf die näher eingegangen wird. Die neue Fassung dürfte aber lediglich
einen manifestierten Widerstandswillen verlangen, der irgendwie erkennbar geworden sein muß. Beim Gewaltbegriff sieht Laubenthal in Forderungen auf eine Ausweitung des
restriktiven Gewaltbegriffes angesichts der Gleichstellung anderen Formen der sexuellen Nötigung zu Recht keinen Handlungsbedarf mehr. Strafbarkeitslücken dürften bei der
jetzigen Regelung kaum noch bestehen. Auch der Mißbrauch institutioneller Abhängigkeit findet eine hervorragende Darstellung.
Von besonderem Interesse der Öffentlichkeit gekennzeichnet sind Delikte gegen die sexuelle Entwicklung, die der Gesetzgeber im 13. Abschnitt des StGB mit gutem Grund als
abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet hat, so daß eine altersmäßig gestaffelte Jugendschutzzone entstanden ist. Angesichts der von der Presse breit ausgestalteten
Berichterstattung für Fälle des sexuellen Mißbrauchs an Kindern wird immer wieder der Ruf nach härteren Strafen laut, auf dessen rechtspolitische Berechtigung aber nicht
näher eingegangen wird. Interessant sind auch die von Laubenthal aufbereiteten Fakten, wonach diese Delikte ca. 30% aller polizeilich erfaßten Sexualstraftaten ausmachen,
wobei von einem erheblichen Dunkelfeld auszugehen ist. Der Verfasser geht dabei auch auf Traumatisierungsprobleme ein. Hervorzuheben ist hier etwa die Darstellung des
Kindesmißbrauches zu pornographischen Zwecken. Auf das Problem der Kinderpornographie im Internet wird in diesem Zusammenhang (Rdnr.349) noch nicht näher eingegangen, doch
dürfte der Schutz durch § 176 StGB in der Tat - wie der Gesetzesentwurf des Bundesrates von 1999 richtig voraussetzt - strafrechtlich noch unzureichend sein. Allerdings
setzt sich der Verfasser in einem unbedingt lesenswerten Kapitel ausführlich mit den Pornographiedelikten auseinander, nachdem die zentralen Probleme der
Prostitutionsdelikte eingehend dargestelltwurden, in deren Rahmen auch die aktuellen Probleme des Menschenhandels zur Sprache kommen.
Die Pornographiedelikte werden der wohl gegenwärtig systematischsten Analyse unterzogen. Seit dem 4. StRG erfolgte eine teilweise Legalisierung, der die Abwägung
zugrundeliegt, daß ein um so höheres Schutzniveau vorliegt, je weniger das sexuelle Selbstbestimmungsrecht gegenüber der Verletzung besonders hoch zu bewertender Rechtsgüter
zur Durchsetzung kommen kann, jedenfalls aber dessen Betätigung eine ernsthafte Gefahr für solche Rechtsgüter nahelegt. Auf dieser Skala bewegt sich auch die ausgefeilt
dargelegte gesetzliche Regelung. Laubenthal differenziert sieben verschiedene Pornographieformen, die dem jeweiligen damit verbundenen gesetzlichen Schutzniveau
korrespondieren. Der Schutz vor Verbreitung derartiger Schriften ist ohnehin mit Einführung des § 11 III StGB auf alle denkbaren Medienträger ausgedehnt worden und damit
inzwischen umfassend. Schwierig ist schon die Bestimmung des Begriffes der Pornographie, die entsprechend umstritten ist. Die einzelnen Auffassungen werden ausgehend von der
“Objektformel” eingehend durchdiskutiert und kritisch bewertet, ohne indessen ein Gegenmodell aufzustellen. Angesichts des aktuellen Bezuges wird auch die
Relevanz der Delikte für die Medien des Internet sehr konzentriert im Rahmen einer Diskussion der Verantwortlichkeit nach § 5 TDG erfaßt. Die Toleranzgrenze ist bei
“harter Pornographie”, insbesondere Kinder- und Gewaltpornographie sowie Sodomie für den Gesetzgeber eindeutig - und mit guten Gründen - überschritten.
Allerdings könnte der Bezug dieser Delikte zu den Verbreitungsformen in den Medien des Internets noch etwas intensiver erfaßt werden.
Das überaus lesenswerte Buch hat eine empfindliche Lücke in der strafrechtlichen Literatur geschlossen. Es ist in allen wesentlichen Fragen dieser Materie ein kompetenter
Ratgeber. Auch zur Erarbeitung dieser Materie - etwa bei einem Dezernatswechsel - ist es hervorragend geeignet.
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