Christoph Menzel
Steuergestaltung durch § 42 AO noch möglich ?
Eine Rezension zu:
Rose, Gerd/ Glorius-Rose, Cornelia
Steuerplanung und Gestaltungsmissbrauch; Eine Auswertung der jüngeren Rechtsprechung des BFH zu § 42 AO
Rose, Gerd/ Glorius-Rose, Cornelia, Bielefeld, 128 S., 38,00 DM
ISBN 3-503-06313-7
www.erich-schmidt-verlag.de
Das in der dritten erweiterten Auflage erschienene Buch von Rose/ Glorius-Rose im Erich Schmidt Verlag Steuerplanung und Gestaltungsmissbrauch; Eine Auswertung der jüngeren
Rechtsprechung des BFH zu § 42 AO, zeigt dem Steuerpflichtigen seine Grenzen im Hinblick seiner eigenen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf. Die beiden namhaften
Autoren verdeutlichen dieses Problem in einer systematisch aufbereiteten Entscheidungssammlung des BFH.
Das sog. Grundgesetz bzw. Mantelgesetz, die Abgabenordnung, regelt im § 42 AO welche Rechtsfolgen sich bei einer mißbräuchlichen steuerlichen Gestaltung ergeben. Das Gesetz
schreibt vor, daß ein Steuergesetz nicht durch einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts umgangen werden darf. Ist der Mißbrauch erst einmal festgestellt, so
entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde.
Die beiden Autoren werten 280 Judikate aus den Jahren 1979 bis 2001 des Bundesfinanzhofes aus und versuchen durch Bildung von Hauptgruppen eine gewisse Ordnung in Bezug auf
die häufigsten Gestaltungen, die als besonders mißbrauchsanfällig durch den BFH eingestuft wurden, zu geben.
Einzelne BFH Entscheidungen, bei denen § 42 AO angewendet bzw. nicht angewendet wurde, zeigen die hohe Praxisrelevanz dieser Vorschrift auf. Der BFH selber hatte einmal in
einer Entscheidung formuliert, daß derjenige, der Steuern zahlt auch das Recht habe, Steuern zu sparen. Der BFH formulierte dies so: "Jeder Steuerzahler ist frei, seine
rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere Steuerbelastung ergibt". Allerdings wird diese erfreuliche Formulierung des BFH durch die Anwendung des §
42 AO wiederum eingeschränkt. Wie schnell der BFH mit der "Keule" des § 42 AO bei der Hand ist, zeigen die vielen anhängigen Verfahren vor den Finanzgerichten.
Mißbräuchliche rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten liegen vor, wenn eine rechtliche Gestaltung derart gewählt wird, das sie
· zur Erreichung des erstrebten Zieles unangemessen ist,
· der Steuerminderung dienen soll und
· durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Es liegt in der Ermessensentscheidung der Finanzgerichte ob eine rechtliche Gestaltung als Mißbrauch qualifiziert wird oder nicht. Die Meßlatte für diese Qualifikation liegt
aber deutlich niedriger, als die Formulierung des BFH zu suggerieren vermag.
Wenn das Finanzamt von dem Vorliegen eines Mißbrauches überzeugt ist, dann legt es für die Besteuerung die seiner Ansicht nach angemessene Gestaltung zugrunde. Die vom
Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung wird aus steuerrechtlicher Sicht nicht akzeptiert. Aus juristischer Sicht kann sie aber durchaus legitim und auch nicht zu beanstanden
sein. Hieraus ergeben sich Folgeprobleme, die mitunter viele Komplikationen verursachen und wiederum viel Geld kosten können.
Die Finanzgerichte greifen immer dann schnell zum § 42 AO, wenn erkennbar ist, daß der Steuerpflichtige Steuern sparen möchte. Um dem entgegenzuwirken, sollte der
Steuerpflichtige immer gute außersteuerliche Gründe haben.
Die beiden Autoren zeigen in einer Gesamtschau der ergangenen Rechtsprechung über einen Zeitraum von 22 Jahren zum § 42 AO die im Laufe der Zeit gestiegene Bedeutung dieser
gesetzlichen Vorschrift auf. Neben der gestiegenen Abgabenlast ist der Wunsch nach Reduzierung beim Steuerpflichtigen verständlich. Dies provoziert Gestaltungsmöglichkeiten
und wird durch den Griff der Finanzverwaltung zum § 42 AO begegnet. Durch auszugsweise Darstellung der Judikatur kann sich der Leser in die Argumentationweise der
Finanzgerichte versetzen. Eine im Anhang aufgestellte Liste ergangener BFH Urteile zum § 42 AO verschafft dem Leser einen Überblick. Den Autoren ist ein überaus
interessantes Buch gelungen.
|