Jurawelt

Artikel 900
Ralf Hansen

"Jugendstrafrecht ist Strafrecht!"

Eine Rezension zu:

Peter-Alexis Albrecht

Jugendstrafrecht

3. Auflage

Reihe: Juristische Kurz - Lehrbücher

München: C.H. Beck, 2000, 446 S., DM 52,00,-
ISBN 3-406-46925-6


http://www.beck.de


Die Überschrift dieser Rezension, die vom Verfasser des Buches stammt, ist für diese herausragende Darstellung des Jugendstrafrechtes Programm. Das Jugendstrafrecht wird als Teil des Strafrechtes entfaltet, nicht als Teil des Sozialrechtes, zu dem es indessen erhebliche Berührungspunkte hat, nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Begleitung des "Erziehungszweckes" des Jugendstrafrechtes, den der Verfasser einer schonungslosen, aber unbedingt lesenswerten Kritik unterwirft. Ziel dieses Buches ist neben rechtsdogmatischer Darstellung nicht zuletzt auch eine entideologisierende Hinterfragung fragwürdiger und überkommener Strukturprinzipien des Jugendstrafrechtes. Es kann indessen in nicht verwundern, daß die Darstellung auch der tragenden Rechtsnormen des Jugendstrafrechts und ihre Auslegung kriminologisch und rechtssoziologisch informiert ist. Es gelingt dem Verfasser bei der Darstellung in mustergültiger Weise kriminologische Erkenntnisse (s. allg., Albrecht, Kriminologie, 1. Aufl., München: C.H.Beck, 1999) für die Behandlung von Rechtsproblemen furchtbar zu machen. Der Band spricht ohnehin keineswegs nur Studenten und Referendare an, sondern auch Justizpraktiker, die eine kritische Reflexion und Begleitung ihrer Tätigkeiten suchen. Auch wenn dieses Thema letztlich nur wenige Interessierte anspricht, sollte nicht vergessen werden, das Jugendstrafrecht ein Instrument - sicherlich der sozialen Kontrolle - auch insbesondere der Bewältigung der Zukunft eines Teiles der künftigen Generation ist. Die Kernprobleme der Gegenwart spricht Albrecht bereits im Vorwort an, denn der Kriminalitätsanteil der 14 - 21jährigen ist relativ hoch, auch wenn zahlreiche Verfahren durch Diversion enden. Sehr deutlich spricht sich der Verfasser für die Entkrimalisierung von Bagetelldelikten aus, die nach seiner Auffassung Kriminaljustizsystem und Rechtsordnung über Gebühr belasten, mit der Folge der Herausbildung einer Delinquenzarmee der Zukunft durch den Jugendstrafvollzug, zu deren Bewältigung keine hinreichenden Konzepte zur Verfügung stehen.

Bereits die Struktur des Buches überzeugt durch klare Systembildung. So wird im ersten Buch zunächst einmal eine Phänomenologie der Jugendkriminalität entworfen, die in jeder Hinsicht empirisch abgesichert ist und auch das Problem der Selektivität sozialer Kontrolle anspricht. Das Jugendgerichtsgesetz sieht vielfältige Reaktionen der Justiz auf abweichendes Verhalten vor, das in das normative Raster sozialer Kontrolle gefallen ist. Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe sind die gesetzlich vorgesehen Sanktionen, die vom "Erziehungsgedanken" beherrscht werden. Der Autor zeigt sehr deutlich die Bedeutung der (interventionistischen und nicht interventionistischen) Diversion für das Jugendstrafrecht, das seinen normativen Anknüpfungspunkt primär in § 45 JGG und seine Bedeutung vornehmlich im Bereich der Bagatelldelikte hat. Besonders interessant sind die Ausführungen über die Problematik "mehrfach Auffälliger" im Jugendstrafrecht, die die These erhärten sollen, daß eine Zurücknahme repressiver Reaktionen deshalb nötig ist, weil mit der Höhe der Eingriffsintensität der verhängten Sanktionen auch die Wahrscheinlichkeit erneuter strafrechtlicher Auffälligkeit steigt. Diese Postulation steht indessen im strikten Gegensatz zum gegenwärtigen politischen Diskurs, der auf eine Erhöhung der Eingriffsintensität hinausläuft und eher auf politische Symbolik denn auf Rationalität setzt. Es kann nicht verwundern, daß auch die Effizienz der jugendstrafrechtlichen Sanktionsformen auf den Prüfstand gestellt wird. Der Negativbefund führt zur Ausformulierung von Alternativen zur Isolation und Prisonisation straffälliger Jugendlicher, die aber letztlich Postulat bleiben müssen. Nichtsdesoweniger werden die Sicherheitsrisiken offen angesprochen, die eine solche politische Strategie mit sich brächte. Indessen ist dem Verfasser zuzustimmen, daß "Einsperrungsoptionen" diese Risiken nur auf den Zeitpunkt der Haftentlassung verschieben, bis der Kreislauf wieder in Gang gesetzt wird. Indessen kann das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung ebensowenig unterschätzt werden, wie die Perspektive eines umfassenden, auch präventiven, Opferschutzes. Unter diesen Umständen darf es nicht verwundern, daß im Kapitel über das fragwürdige Leitprinzip "Erziehung" eine der schärfsten (und scharfsinnigsten) Auseinandersetzungen mit diesem Leitprinzip des Jugendstrafrechts erfolgt, die gegenwärtig in der Lehrbuchliteratur auffindbar sind. Sehr offen spricht Albrecht die "Traditionslinie" an, die über das RJGG von 1923 zum nationalsozialistischen Jugendgerichtsgesetz von 1943 geführt haben, das der bundesdeutsche Gesetzgeber in dieser Fassung im wesentlichen übernommen hat. Die Ausführungen zeigen die Mehrdeutigkeit des Erziehungsgedankens als übergeordnetem Leitprinzip, hin und her gerissen zwischen generalpräventiven, spezialpräventiven Strafzwecken, Abschreckungsdoktrinen, Sühne, Unterordnung, etc als maßgeblichen Topoi der Sanktionierung.. Auch wer die Schlußfolgerungen des Verfassers aus seinem theoretisch konsistenten kriminologischen Bezugsrahmen möglicherweise nicht teilt, wird aus der Lektüre dieses Kapitels hohen Gewinn ziehen. Jedenfalls stellt der Verfasser ein Leitprinzip auf, von dem die weiteren Ausführungen gekennzeichnet sind: "Als handlungs- und normanwendungsrelevante Leitmaxime verbleibt dem Rechtsanwender das Prinzip des geringsmöglichen Eingriffs, um in der Entwicklung befindliche Jugendliche und Heranwachsende vor staatlich bewirkten Schäden zu schützen. Dieses Prinzip vermag zugleich die Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit sinnvoll zu wahren".

Das zweite Buch des Bandes behandelt das materielle Jugendstrafrecht. Zwar differenziert das JGG grundsätzlich erst auf der Rechtsfolgenseite der Straftat, doch macht die Spezifität der Materie bereits Einschränkungen der universalistischen Geltung der Straftatbestände insbesondere des StGB notwendig, die eingehend thematisiert werden. Albrecht spricht sich insoweit deutlich für eine jugendspezifische Modernisierung und Relativierung der straftatkategorialen Prämissen aus, die de lege lata aber richtigerweise nur zu einem Appell an den Rechtsanwender führen können, die qualitativen Unterschiede der Normverstöße Jugendlicher und Erwachsener nicht zu verkennen und ihrer bereits bei der Subsumtion Rechnung zu tragen. Insoweit wird auch das materielle Strafrecht auf Tatbestandsebene bereits von den Spezifika dieses Rechtsbereiches beeinflußt. § 3 JGG wird nach der wohl zutreffenden Auffassung von Albrecht von der Praxis weitgehend nicht beachtet, so daß bei Anklage das Hauptverfahren auch eröffnet wird, indem die Verantwortlichkeit letztlich unterstellt wird. Sehr nachvollziehbar werden die Kriterien für die Abgrenzung Jugendlicher und Heranwachsender dargestellt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Behandlung des § 32 JGG, der nicht zuletzt hinsichtlich seines Tatbegriffes nicht leicht zu handhaben ist. Besonders sorgfältig ist die Darstellung der §§ 45, 47 JGG, deren Ausführungen mit empirischen Material unterlegt werden. Die Diversion nach diesen Normen - die lex specialis zu §§ 153 ff StPO sind (str.) - ist von einem bestimmten Stufenverhältnis gekennzeichnet, das indessen richtigerweise den Nachweis einer Straftat voraussetzt, da sonst nach § 170 II StPO einzustellen ist.

Im Zentrum der Darstellung dieses Teiles stehen indessen die dreispurigen Sanktionen des Jugendstrafrechts in Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe nach §§ 9, 13, 17 JGG, neben denen indessen auch Nebenfolgen anderer Gesetze Anwendung finden können als auch Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 JGG. Nach einer Übersicht über den Gesamtzusammenhang werden die einzelnen Sanktionsformen eingehend erläutert, Rechtsinstitutionen und Rechtspraxis indessen sehr kritisch "hinterfragt", wie sich etwa anhand der Weisungen zur "Lebensführung" zeigt. Das Kapitel über die Erziehungsbeistandschaft zeigt die Zusammenhänge des JGG mit dem KJHG, die vom Jugendstrafrichter unter engen Voraussetzungen angeordnet werden kann, letztlich parallel zu § 1666 BGB. Die Darstellung insbesondere der verschiedenen Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen, Schadenswiedergutmachung, Jugendarrest) zeigt das abgestufte Sanktionssystem des JGG, das dem Jugendstrafrichter einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Verhängung der Sanktionen einräumt, ihm damit aber auch hohe Verantwortung zuweist, die letztlich bei der Verhängung der Jugendstrafe aus rechtsstaatlichen Gründen ein hohes Begründungsniveau fordert. Albrecht verdeutlicht insbesondere die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verhängung von U-Haft, die durch § 72 JGG strengen Anforderungen unterliegt. Insbesondere der schwierige Teil der Darstellung der jugendstrafrechtlichen Strafzumessungslehre ist in besonderer Weise gelungen.

Der dritte Teil des Buches behandelt das formelle Jugendstrafrecht und damit die speziellen strafprozeßrechtlichen Lehren. Es dürfte besonders den Referendar und Richter interessieren, der in ein solches Ressort versetzt wird. Hier werden insbesondere die Organe des Verfahrens mit ihren jeweiligen spezifischen Funktionen vorgestellt, etwa die Aufgaben von Jugendrichter, Jugendstaatsanwalt und Verteidiger in Jugendstrafsachen. Überaus lesenswert - gerade auch für angehende Jugendstrafverteidiger - ist das Kapitel über die Rechtsbehelfe nach dem JGG. Die letzten beiden Kapitel behandeln den Strafvollzug und registerrechtliche Fragen. Gerade letztere sind für die Zukunftsaussichten einmal straffällig gewordener Jugendlicher von äußerster Brisanz.

Der Verfasser hat mit der Neuauflage erneut ein überaus gelungenes, sehr anregendes, engagiert geschriebenes Werk vorgelegt, dessen Lektüre jedem an diesem Bereich Interessierten einen hohen intellektuellen "Gewinn" bringen wird.





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