Ralf Hansen
Internationales Urheberrecht zwischen englischem und deutschem Kollisionsrecht
Eine Rezension zu:
Alexander Peinze
Internationales Urheberrecht in Deutschland und England
MPI: Studien zum ausländischen und internationalem Privatrecht
Tübingen, Mohr Siebeck, 2002, 425 S., E 69,-
ISBN 3-16-147727-8
http://www.mohr.de
Die ausgezeichnete Hannoveraner Dissertation enthält eine – überaus praxisorientierte – Aufarbeitung der Fragen des internationalen Urheberrechts in
rechtsvergleichender Perspektive zum englischen Recht. In keinem anderen Rechtsgebiet dürfte der „Verlust der Grenze“ früher bewußt geworden sein als im
Urheberrecht, da die Verbreitung von Werken nicht an Grenzen halt machen kann, schon gar nicht im digitalen Zeitalter. Die Arbeit liefert weniger einen Blick auf die
mögliche Zukunft des internationalen Urheberrechts als eine überaus interessante Bestandsaufnahme, die der Forensik nutzbar sein will. Unterschiede im materiellen Recht sind
zwar ausdrücklich nicht Gegenstand der Darstellung, werden aber durchaus gestreift, da immer von den denkbaren konkreten Rechtsbehelfen mit Blick auf die prozessuale
Durchsetzung ausgegangen wird. Die forensische Arbeit in diesen und anderen Bereichen richten sich an sechs Kriterien aus, die der Darstellung beider Rechte zugrundeliegen:
„Rechtsbehelfe“, „Justizibilität und internationale Zuständigkeit“, „Anwendbares Recht“, „Ermittlung und Beweis ausländischen
Rechts“ sowie „Anerkenung und Vollstreckung“. Im Kern der Darstellung steht allerdings das „Infringement“ und sein deutsches Pendant, nicht
aber die „moral rights“ oder Urheberpersönlichkeitsverletzungen, so daß es stets um die Rechtfertigung von Schadensersatz- oder Unterlassungsklagen wegen
Urheberrechtsverletzung geht.
Die Arbeit setzt mit einer sehr interessanten und sehr kritischen Betrachtung des Territorialitätsprinzips ein, das rechtspolitisch mit guten Gründen in Frage gestellt wird,
ungeachtet dessen aber die Rechtsanwendung weiter prägt. Es wird jedoch überlagert von internationalen Abkommen und Europarecht, die sehr eingehend nachgezeichnet werden.
Gerade das Europäische Recht ist indessen richtigerweise seit der „Phil-Collins-Entscheidung“ des EuGH betreffend die Verbreitung eines bestimmtem
„Live-Bootlegs“ von einer Tendenz zur positiven Integration gekennzeichnet, die auch kurz angesprochen wird.
Anhand der genannten Kriterien wird sodann die Rechtslage in Deutschland untersucht, ausgehend von den denkbaren Rechtsbehelfen. Erhebliche Probleme weisen im deutschen
internationalen Urheberrecht – das im Kern nach deliktsrechtlichen Vorschriften zu behandeln ist – sowohl „Qualifikation“ als auch
„Lokalisierung“ auf, wobei gerade die „Lokalisierung auch schwierige Qualifikationsprobleme aufweist, auch und gerade im Bezug auf
Urheberrechtsverletzungen im Internet (der Verfasser verwendet einen weiten, untechnischen Begriffs des Internets als Synoym für alle Arten von Datennetzen), deren
Behandlung weltweit umstritten ist. Der Verfasser spricht sich hier aus Gründen des fair trials für eine parteispezifische Lokalisierung aus, da feste Kriterien nicht in
Sicht sind, so daß die Bestimmung des Tatorts sehr von dem Umständen des Einzelfalles abhängen soll, was Zufallsentscheidungen bei widerstreitendem Sachvortrag aber durchaus
begünstigen kann. Die Frage wird oftmals bereits bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit virulent, die Gegenstand der folgenden Darstellung ist, ausgehend von
der frühen reichtsgerichtlichen Rechtsprechung, die der Zulässigkeit derartiger Klagen bis 1930 ablehnend gegenüberstand. Die Regeln der ZPO, ausgehend von § 32 ZPO, werden
systematisch entfaltet, wobei die bereits angesprochenen Probleme um die „Lokalisierung“ erneut vertieft werden. Selbstredend wird auch der EGGVÜ angemessen
berücksichtigt, der inzwischen weitgehend dem EuGVO gewichen ist. Die zum EuGVÜ ergangene Rechtsprechung wird sehr souverän aufbereitet. Dies gilt in gleichem Maße für die
Darlegungen zum Kollisionsrecht insbesondere der §§ 120 ff UrhG, die Gegenstand der folgenden Ausführungen sind. Zur Anwendung des richtigerweise berufenen Rechts wird ein
interessantes kollisionsrechtliches Schema entwickelt (S.122). Besonders überzeugend ist die Diskussion der maßgeblichen deutschen Entscheidungen zum internationalen
Urheberrecht, die sich erfreulicherweise auf die neuere Rechtsprechung konzentriert. Im Bereich der Anerkennung- und Vollstreckung brachte der EuGVO manche Neuerung, so daß
dieser Abschnitt notwendigerweise leider schon veraltet ist.
Nach den gleichen Kriterien erfolgt die Analyse der Rechtslage nach englischem Recht. Zunächst werden in diesem Zusammenhang aber die traditionellen Regeln des common law
dargestellt und zwar chronolgisch. Dies empfiehlt sich aufgrund der verschiedenen Methodik des Case Law im Vergleich zum kontinentalen Recht, so daß hier die Entwicklung
nachzuzeichnen war. Noch bis in die 90er Jahre des letzten Jahrhunderts haben englische Gerichte Klagen abgewiesen, wenn die Verletzungshandlung außerhalb des
Geltungsbereichs des englischen Rechts lag. Etwa vergleichbar der Praxis des Reichsgerichts bis 1930. Erst der ab 1987 anwendbare EuGVÜ erbrachte insoweit eine Änderung. Die
dazu ergangene Rechtsprechung wird sehr nachvollziehbar nachgezeichnet. Die diesbezügliche Darstellung ist auch unter Geltung des EuGVO weiter von Interesse. Besonders
interessant sind indessen die Ausführungen zum „forum non conveniens“, ein Rechtsinstitut, das aus dem US-Zivilprozeßrecht rezipiert wurde. Mit dieser Doktrin
lassen sich unerwünschte Verfahren recht schnell an ausländische Gerichte verweisen. Im Kern findet eine Prüfung der Zuständigkeit statt, die davon abhängt, ob ein
ausländisches Gericht nach Abwägung des Für und Wider besser geeignet ist, den Streit zu entscheiden. Die Diskussion hierzu ist auch in den USA sehr kontrovers. Da englische
Rechtsprechung hierzu bisher nicht ergangen ist, mußte der Verfasser auf die US-Rechtsprechung zurückgreifen, die er kurz aber interessant darstellt, mit einer nachfolgenden
Darstellung der Kontroverse im englischen Schrifttum, dessen Rezeption dieses Instituts er aufgeschlossen gegenübersteht, aber eine Korrektur durch public policy
befürwortet. Im folgenden wird die englische Rechtslage systematisch anhand der genannten sechs Kriterien dargestellt, beginnend mit den remedies. Die sodann erfolgende
rechtsvergleichende Zusammenfassung stellt Gemeinsamkeiten und Unterschiede klar heraus und ist bereits als solche sehr lesenswert.
Das Werk gibt einen sehr gelungenen Überblick über die Probleme des internationalen Urheberrechts im Spannungsverhältnis des deutschen Kollisionsrechts und des
entsprechenden englischen Rechts, die zudem überaus praxisorientiert erfolgt.
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