Ralf Hansen
Ein kurzer Überblick zum englischen Recht
Eine Rezension zu:
Christoph Graf von Bernsdorff
Einführung in das englische Recht
2. Auflage
JuS - Schriftenreihe, Band 132
München: C.H. Beck, 2000, 262 S., DM 32,00,-
ISBN 3-406-46526-9
http://www.beck.de
Das englische Recht ist eine schillernde, aber - für den deutschen Juristen - zunächst auch sehr schwierige Materie. Wer aber im Internationalen Handelsrecht, etwa im
Außenhandelsrecht, auch von Deutschland aus arbeitet, bedarf grundlegender Kenntnisse dieser Materie. Aufgrund der Rechtswahl in internationalen Verträgen reicht die
Bedeutung dieser Rechtsordnung weit über ihren nationalen Anwendungsbereich hinaus, zumal alle Commonwealth - Staaten dieses Recht rezipiert haben, das auch dem US -
amerikanischen Recht zugrundeliegt. Die erste Auflage dieses Bandes stieß nicht ohne Grund auf überaus positive Resonanz, gelang es dem Verfasser doch diese schwierige
Materie überaus plastisch darzustellen. Der Erfolg des Buches beruht wohl nicht zuletzt auf seiner überaus klaren Strukturierung und Diktion, an die die zweite Auflage
nahtlos anknüpft.
Der erste Teil behandelt die elementaren Grundlagen der englischen Rechtsordnung im Zusammenhang. So wird der Leser zunächst einmal mit den Besonderheiten des Common - Law,
der Equity und des Statuory - Law vertraut gemacht. Es ist angesichts der traditionsreichen Rechtsentwicklung Englands nicht weiter verwunderlich, daß einige
rechtshistorische Rückblicke erfolgen, insbesondere bei der Erklärung was das "Case - Law - System" ausmacht, demgegenüber Statuory Law eine Rechtsquelle zweiten Ranges ist,
das erst in der Auslegung durch die Rechtsprechung sein eigentliches Gewicht erhält. Dem Rang der Rechtsprechung im englischen Rechtssystem entsprechend, wird der
Gerichtsaufbau recht ausführlich geschildert. Sehr lesenswert ist das Kapitel über die Juristen im englischen Recht, da die Juristenausbildung in England von der deutschen
Juristenausbildung völlig abweicht. Hochinformativ für die Recherche im englischen Recht - das Internet läßt sich inzwischen eine weit ausgedehnte Online-Recherche zu - ist
das Kapitel über Urteilssammlungen und Gesetze. Internetfundstellen könnten diese Darstellung ab der nächsten Auflage bereichern. Selbstverständlich wird auch das Staats-
und Verfassungsrecht angemessen gewürdigt, ausgehend von den vorhandenen Textquellen des englischen Verfassungsrechts, das stark vom Verfassungsgewohnheitsrecht geprägt ist,
da es von den wenigen Textquellen abgesehen, weithin ungeschrieben ist. So kurz die Darstellung ist, wird doch das komplexe Zusammenspiel von Textquellen, Conventions,
Common Law, Books of Authority und Parlamentssouveränität sehr nachvollziehbar dargestellt. Wichtig ist der Hinweis auf den problematischen Grundrechtsschutz in England.
Kaum ein Staat der Europäischen Union ist von EuGMR öfter wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt worden. Erst 1998 konnte man sich durchringen den Human Rights Act zu
verabschieden und einen ausdrücklichen Grundrechtsschutz vorzusehen. Nur gestreift werden die Exekutivfunktionen; nicht behandelt wird das englische Verwaltungsrecht.
Im Kern der Darstellung des zweiten Teiles steht die Vermittlung der Grundprinzipien des englischen Zivilrechts. Das englische Zivilrecht wird erst vor rechtsgeschichtlichem
Hintergrund verständlich, nicht zuletzt aufgrund der Abgrenzungen zum römischen Zivilrecht, aufgrund der Struktur des mittelalterlichen Writ, da dem englischen Recht die
Vertragskategorie ursprünglich fremd war und erst in der Neuzeit unter naturrechtlichem Einfluß Eingang in das englische Rechtssystem fand. Der Verfasser läßt in seine
souveräne Darstellung häufig rechtsvergleichende Aspekte einfließen, die die Darstellung erheblich bereichern, da die Unterschiede zum deutschen Recht dann klarer
hervortreten. Insbesondere zeigt der Verfasser die Schwierigkeiten mit dem "Vertragsrecht" auf. Es gibt weder Parallelbegriffe für "Rechtsgeschäft" und "Willenserklärung",
noch hat das Law of Contracts in weiten Bereichen deutsche Entsprechungen. Gut erklärt wird etwa die Funktion der Doctrine of implied Terms. Gesetzlich normiert ist
lediglich das Kaufrecht im Sale of Goods Act von 1979, der aber erheblich von Case - Law "überlagert" wird. Überaus lesenswert sind etwa die Ausführungen über "Angebot" und
"Annahme", mit sehr eingehenden Ausführungen zur "Mailbox-Theory". Gut erklärt ist auch das rechtsvergleichend überaus interessante englische Leistungsstörungsrecht, nicht
zuletzt mit Blick auf das CISG. Besonderes Gewicht hat aus leicht nachvollziehbaren Gründen das Recht des Warenkaufes, da insoweit intensive Handelsbeziehungen bestehen. Es
kann durchaus vorkommen, das bei einem deutsch-englischen Warenaustauschvertrag - etwa aufgrund Rechtswahl - im Streitfall ein international zuständiges deutsches Gericht
englisches Warenkaufsrecht anwenden muß. Die Darstellung orientiert sich am Sale of Goods Act von 1979, der indessen auf ein Gesetz von 1893 zurückgeht. Angesichts der
Regelung in section 2 hat dieses Gesetz indessen nur subsidiäre Geltung, wenn die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen nach Common Law autonom regeln. Es ist didaktisch
nur konsequent diesem Kapitel Ausführungen über das englische AGB - Recht folgen zu lassen, da Warengeschäfte regelmäßig unter Verwendung von AGB getätigt werden. Eher
überblickshaft wird das rechtsvergleichend so interessante Law of Torts behandelt, dessen Anwendungsbereich wesentlich weiter reicht als das deutsche Deliktsrecht. Ähnlich
überblickshaft sind die Ausführungen zum Law of Property. Ausführlicher sind die Ausführungen zum Kreditsicherungsrecht. Hier stechen etwa die rechtsvergleichenden
Ausführungen zum Verhältnis von Sicherungsübereignung und chattel mortgage hervor, einer Hypothek auf bewegliche Güter, die im römischen Recht eine Parallele hatte. Etwas zu
kurz wird das englische Familien- und Erbrecht abgehandelt. Die wesentlichen Rechtsinstitute, etwa das Scheidungsrecht, werden jedoch kurz vorgestellt. Überaus lesenswerte
Ausführungen finden sich zum Rechtsinstitut des Trust, das im englischen (wie US-amerikanischen) Erbrecht eine bedeutende Rolle spielt. In den Grundlagen behandelt wird das
englische Zivilprozeßrecht. Hier kommen einige Neuerungen zur Sprache, da am 26.04.1999 die Civil Procedure Rules 1999 zunächst teilweise in Kraft getreten sind, die die
Vorschriften des Civil Procedure Act vom 27.02.1997 ausführen und inzwischen für alle Rechtsstreitigkeiten gelten, die ab dem 26.04.1999 eingeleitet wurden, jedoch erst ab
April 2000 vollständig anwendbar ist. Angesichts zahlreicher "Altfälle" war daher der frühere Rechtszustand weiter zu berücksichtigen. Die Neuerungen sind selbstverständlich
komplett eingearbeitet. Sie sind unter aktuellen Vorzeichen der deutschen ZPO - Reform auch rechtsvergleichend vom hohem Interesse, zumal auch Österreich eine
Zivilprozeßrechtsreform plant. Die Darstellung konzentriert sich auf das Verfahren vor dem High Court of Justice, die in Vorverfahren und mündlicher Hauptverhandlung
unterteilt ist. Das Versäumnisverfahren ist dem deutschen Verfahren überaus ähnlich. Die Ausführungen zum Beweisrecht, der Evidence, geben einen interessanten ersten
Einblick in dieses praktisch überaus relevante Gebiet. Recht ausführlich dargestellt wird das englische Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Vergleichsrecht. Hier wird
traditionell zwischen den Insolvenzrecht von natürlichen Personen und Gesellschaften unterschieden.
Der vierte Teil des Buches enthält Ausführungen zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Selbstredend gibt es in England kein spezielles "Handelsrecht". Behandelt werden eher
typische Abweichungen vom deutschen Handelsrecht, in deren Zentrum das Handelsvertreterrecht steht, nachdem andere "handelsrechtliche" Besonderheiten, etwa des Warenkaufes
bereits zuvor behandelt wurden. Meisterhaft ist indessen auf knappsten Raum die Darstellung des hochinteressanten englischen Gesellschaftsrechts, bei der die verschiedenen
Formen der Company und der Partnership im Vordergrund stehen. Hier wie sonst ermöglichen eingehende Nachweise zur Vertiefung eine intensivere Beschäftigung mit der Materie.
Weitere Ausführungen widmen sich dem Wechsel- und Scheckrecht, und - sehr kurz - dem gewerblichen Rechtsschutz und dem Wettbewerbs- und Kartellrecht. Hier würde man sich
eine Vertiefung für die nächste Auflage angesichts vielfältiger Berührungspunkte wünschen. Das englische Arbeitsrecht wird ebenfalls kurz dargestellt. Ein kollektives
Arbeitsrecht gibt es so gut wie nicht. Anstöße ergaben sich indessen verstärkt aus den europarechtlichen Entwicklungen des Arbeitsrechtes, die das individualrechtliche
Schutzniveau erheblich erhöht haben. Aufgrund dieser rasanten Entwicklungen der letzten beiden Jahrzehnte hat sich aber auch in England inzwischen eine spezialisierte
Arbeitsrechtswissenschaft entwickelt, deren Konturen kurz dargestellt werden. Auch das Internationale Privatrecht Englands findet eine eher kurze, aber sehr prägnante
Darstellung. Ein abschließendes Kapitel informiert über elementare Grundlagen des englischen Straf- und Strafprozeßrechts. Die rundum gelungene Neuauflage informiert auf
knappstem Raum zuverlässig über nahezu alle Basisstrukturen des englischen Rechtssystems (mit Ausnahme des Verwaltungsrechts) und ist als Einführung in diese schwierige
Materie sicher die deutsche Einführung der ersten Wahl.
|