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Artikel 6372
Ralf Hansen

Bewährtes zum BGB AT

Eine Rezension zu:

Dieter Medicus

Allgemeiner Teil des BGB

Reihe: Großes Lehrbuch

8. neu bearbeitete Auflage

Heidelberg: C.F. Müller, 2002, 494 S., 38,- Euro

ISBN 3-8114-2333-9

http://www.cfmueller-verlag.de

Die achte Auflage dieses seit langem bewährten Buches verdankt sich insbesondere den Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, deren Neuregelung des Verjährungsrecht sich unmittelbar auf den AT auswirkt und entsprechend intensiv dargestellt wird. Nichtsdestoweniger sind auch mittelbare Auswirkungen zu verzeichnen, die in der Neuauflage zu verarbeiten waren. Dies betrifft insbesondere das AGB- und das Verbraucherschutzrecht. Zahlreiche Normen sind verschoben worden. Viele Verbraucherschutzgesetze - wie das Verbraucherkreditgesetz - sind auf verschiedene Bereiche des BGB verteilt worden. Dies alles hat die Materie kaum übersichtlicher gemacht, so daß man darüber nachdenken kann, ob der Kodifikationsgedanke des 18./19. Jahrhunderts für die Postmoderne noch prägend sein sollte. In der Neuauflage wird versucht die „Standortfrage" transparenter zu machen. Zu berücksichtigen war auch die Mietrechtsreform, da der Mietvertrag das entscheidende Modell für das Dauerschuldverhältnis darstellt. Das alte Recht wird weiter berücksichtigt, da es zum einen noch auf Jahre angewendet werden muß und zum anderen manche Änderungen ohne Kenntnis des alten Rechts kaum verständlich sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich um eine Darstellung handelt, dessen Anliegen in erster Linie die Vermittlung von Verständnis für den Umgang mit dem AT ist, nicht die Vermittlung auswendig gelernten Wissens. Da die Vorauflage fünf Jahre zurückdatiert, wurden zahlreiche Entscheidungen nachgetragen, die inzwischen die Diskussion um Fragen insbesondere der Rechtsgeschäftslehre prägen.

Das Konzept hat sich über Jahre bewährt. Das Buch ist so eingeführt, daß sich die Rezension auf wenige Ausführungen beschränken kann. Die Einführung ordnet das Privatrecht und dessen „allgemeinen Teil" in die Gesamtrechtsordnung ein. Nur wenige Rechtsordnungen verfügen über einen derart ausdifferenzierten „AT" wie die Bundesrepublik Deutschland. Etwa dem System des Gaius war diese maßgeblich von Heises Pandektenkompendium geprägte Einteilung fremd. Vielen romanisch geprägten Privatrechtsordnungen ist sie fremd geblieben. Unbedingt lesenswert sind auch unter derartigen Aspekten nach wie vor die Ausführungen zur rechtspolitischen Problematik des „AT". Der zweite Teil bietet eine Übersicht über die Instrumente des Privatrechts und bietet insbesondere eine der klarsten Darstellungen des Anspruchssystems (zu dem auch Einwendungen und Einreden zu rechnen sind) als Fortsetzung des aktionenrechtlichen Denkens, die gegenwärtig verfügbar sind.

Ganz im Zentrum des Buches steht die Rechtsgeschäftslehre. Sehr nachvollziehbar dargestellt werden das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Medicus unternimmt hier insbesondere eine Verteidigung des deutschen Abstraktionsprinzips, das der Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen will, so der historische Gesetzgeber. Folge dieses Abstraktionsprinzips ist angesichts der Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäfts vom Verpflichtungsgeschäft eine bereicherungsrechtliche Dogmatik, die weltweit einmalig sein dürfte, zumal benachbarte Rechtsordnungen ohne das Abstraktionsprinzip ebenfalls zu zufriedenstellenden Ergebnissen kommen, mit weitaus geringerem Aufwand der bereicherungsrechtlichen Dogmatik. Insbesondere eine rechtsvergleichende Betrachtung ist in der Lage, die rechtspolitischen Argumente für das deutsche Abstraktionsprinzip wenigstens ansatzweise zu erschüttern. Es dürfte auch eine Rolle spielen, wie das europäische Zivilrecht sich weiterentwickelt. Wer sich für dieses Thema interessant, findet hier jedenfalls sehr interessante Anregungen zum Weiterdenken und dies ist in erster Linie der Sinn eines „Großen Lehrbuches".

Besonders anschaulich erklärt wird seit der ersten Auflage der Vertragsschluß, der den Zugang zweier übereinstimmender Willenserklärungen voraussetzt, meist unter Abwesenden. Es ist etwas bedauerlich, daß die Neuauflage nicht auch dem Vertragsschluß durch Zugang elektronischer Willenserklärungen mehr Gewicht beimißt, da diesen Fragen heute bereits schon im Studium eine erhebliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsgeschäftslehre kannund sollte dem E-Commerce nicht ausweichen wollen. Sie kann sich ja sicher sein, dessen Anforderungen angesichts ihrer ausgefeilten Dogmatik recht sicher gewachsen zu sein. Unbedingt lesenswert sind die Ausführungen zur Auslegung von Willenserklärungen und zur Vertragsauslegung, die jeder Jurist beherrschen muß, in jedem Teilrechtsgebiet. Sehr gut erklärt wird auch die Einbeziehung von AGB in den Vertragsschluß. Da die Einzelheiten - nunmehr erst recht - in das Schuldrecht gehören, bietet Medicus hier nur eine Darstellung der elementaren Grundlagen, zu deren Qualität sich weitere Worte erübrigen. Mehr oder weniger haben fast alle Juristen der letzten Jahrzehnte von Medicus viel gelernt und sind ihm für seine Ausführungen daher auch zu Dank verpflichtet. Weitere Schwerpunkte bilden die Geschäftsfähigkeit und die Erörterung von Formfragen sowie Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften. Insbesondere die Darlegungen zu § 138 BGB verdienen eine eingehende Lektüre, da die maßgeblichen Fallgruppen leicht verständlich vermittelt werden, zumal sich die Frage der Inhaltskontrolle auch von Individualverträgen gegenwärtig verstärkt stellt. Im Rahmen der ausgezeichneten Darstellung des Stellvertretungsrecht fällt das Augenmerk recht schnell auf die Ausführungen zu § 166 BGB, dessen Problematik (gerade angesichts der häufigen analogen Anwendung) man dem einfachen Wortsinn dieser Norm nicht ohne weiteres entnehmen kann, zumal auch die Materialien keine Begründung zu den maßgeblichen Zurechnungskriterien gegeben haben. Auch hier geht der Verfasser alle maßgeblichen Fallgruppen durch. Sehr lesenswert ist darüber hinaus die Darstellung der Rechtssubjekte. Hier findet sich in prägnanter Kürze eine beeindruckende Darstellung etwa des Vereinsrechts.

Der „AT" von Medicus ist ein rundum gelungenes und äußerst lesenswertes Lehrbuch, das auch als Nachschlagewerk keiner weiteren Empfehlung mehr bedarf, da es fast schon jeder angehende oder „fertige" Jurist kennt, jedenfalls aber kennen sollte.
"Öffentlich-rechtliche Assessorklausuren mit Erläuterungen" von Andreas Decker / Christian Konrad
Bochum
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