Ralf Hansen
Ein Kompaktprogramm zum Schuldrecht I
Eine Rezension zu:
Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring (Hrsg.)
Das neue Schuldrecht
Ein Lehrbuch
Reihe: JURATHEK Studium
C.F. Müller, Heidelberg 2002, 538 S.
ISBN 3-8114-0836-4
http://www.huethig.de
Das Lehrbuch zum neuen Schuldrecht wendet sich in erster Linie an Studenten und Referendare, dürfte aber auch für Rechtsanwälte in gleicher Weise interessant sein. Das Werk
hat den Charakter eines Sammelbandes, da nahezu jeder Beitrag von einem anderen Verfasser stammt. Ein Umstand, der eine rasche Fertigstellung wohl überhaupt erst ermöglicht
hat. Die Einleitung der erstgenannten Herausgeberin umreißt Ziele und Inhalte der Reform und die etwas skurrile “Gesetzgebungsgeschichte”, die aller
Wahrscheinlichkeit nach bereits recht bald zu Detailkorrekturen führen wird, da Ungenauigkeiten in Kauf genommen wurden, um die "große Lösung" zu realisieren. Angesichts der
zentralen Kategorie der “Pflichtverletzung, die von Unmöglichkeit bis zum Mangelfolgeschaden nahezu alle Leistungsstörungen erfaßt, fällt es nicht schwer
rechtssoziologisch von “Entdifferenzierung” zu sprechen. Der erste Teil behandelt das rechtspolitisch umstrittene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts,
einsetzend mit der Darstellung der Neuregelung der Verjährungsvorschriften, dargestellt von Mansel, der zu diesem Thema auch ein Monographie angekündigt hat. Besonders
überzeugend ist hier die Darstellung der zentralen Vorschrift des § 199 BGB, zu der auch ein ausgezeichnetes Prüfschema an die Hand gegeben wird. Wiederum die
Erstherausgeberin gibt einen sehr profunden Überblick über das neue Leistungsstörungsrecht. Sie stellt klar heraus, daß angesichts des hohen Abstraktionsgrades der
Neuregelungen viele Normen nicht aus sich heraus verständlich sind. Sehr wichtig - gerade auch für Studienanfänger - ist der Hinweis, daß die Auslegung der neuen Regelungen
einen hohen Grad an Vertrautheit mit der bisherigen Rechtsentwicklung voraussetzt. Die Neuregelung setzt in der Tat keinen “Nullpunkt”, da insbesondere die
Rechtsprechung etwa zur Pflichtverletzung an die Judikatur zur Positiven Vertragsverletzung eng anknüpfen dürfte. Auch viele alte Streitigkeiten sind in der Tat nur neu
“verpackt” worden. Herausgestellt werden auch die Abweichungen vom Entwurf der Schuldrechtsreformkommission, ohne dessen nähere Kenntnis, manche
“Kompromißregelungen” nur schwer verständlich sind, etwa angesichts der Differenzierungen in verschiedene Leistungsstörungstypen “unterhalb” der
Kategorie der Pflichtverletzungen. Diese “Verschiebungen” zeigen sich etwa bei der wohl ursprünglichen Grundkategorie des Leistungsstörungsrechts (eine Annahme,
die Huber mit guten Gründen vehement bestritten hat), der Unmöglichkeit, die jetzt als Befreiungsmöglichkeit von der Primärleistungspflicht fungiert. Insgesamt bietet der
Beitrag eine ausgezeichnete Möglichkeit sich in die zentralen Probleme des Leistungsstörungsrechts einzuarbeiten.
Überaus lesenswert ist auch der Beitrag von Krebs/Lieb/Arnold zur “Kodifizierung von Richterrecht”, der sich mit den neuen Tatbeständen der §§ 241 II, 311 II,
III, 314 BGB befaßt. Sehr kritisch sind dabei etwa die Ausführungen zur “Kodifikation” der Culpa in Contrahendo. Die Kodifikation dürfte weithin mißlungen sein.
Die Verfasser sehen die Norm mit überzeugenden Argumenten als nicht subsumtionsfähig an. Die Flexibilität dieses Rechtsinstituts wird durch die Kodifikation geradezu
gefährdet. Jegliche Pflichtenkonkretisierung fehlt. Das Verdikt ist zutreffend: angesichts der Schwächen dieser Neuregelung kann und muß die Judikatur auf die Fallgruppen
zur “alten” CIC zurückgreifen. Statt gesetzgeberischer Klarstellung wurde auch hier nichts anderes als eine “neue Unübersichtlichkeit” geschaffen.
Eine profunde Darstellung fand auch der Schuldnerverzug in der Darstellung von Schulte-Nölke, dessen Regelung tiefgreifend umgestaltet wurde. Die skurrile Norm des § 284 III
BGB a.F. ist wieder “rationalisiert” worden und taucht jetzt völlig verändert als § 286 III BGB “geläutert” um den Begriff “spätestens”
wieder auf. Hennrichs behandelt die nunmehr in das BGB inkorporierte Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und geht insbesondere auch auf Änderungen der §§ 307 -
309 BGB gegenüber §§ 9 - 11 AGBGB ein. Angesichts der vielschichtigen Ungereimtheiten dieser Materie - auch im Abgleichung zum UWG - ist der Beitrag von Walker zum
Unterlassungsklagengesetz von besonderen wirtschaftsrechtlichen Interesse, der allerdings die interessanten Bezüge zum Wettbewerbsrecht nur streift.
Bündenbender stellt das neue Kaufrecht dar, geht in seinem Beitrag zunächst auf das Reformkonzept ein, und zeigt auf, daß dem jetzigen Kaufrecht eine erheblich veränderte
Konzeption zugrundeliegt, deren Erfassung indessen die Kenntnis der Probleme des alten Rechts voraussetzt. Dies zeigt sich etwa bei Verpflichtung des Verkäufers zur
mangelfreien Lieferung. Hier findet sich etwa auch eine Darstellung des begrüßenswerten § 434 II BGB hinsichtlich der Haftung für fehlerhafte Montageanleitungen. Der Beitrag
erfaßt erfreulicherweise auch die Auswirkungen auf das Handelsrecht. Raab behandelt in souveräner Weise das neue Werkvertragsrecht, dessen Änderungen sich noch am ehesten in
Grenzen halten, zumal die alte Regelung grundsätzlich recht gelungen war. Auch hier werden sich am ehesten Probleme aufgrund der Anbindung der Rechtsbehelfe bei
Leistungsstörungen an das allgemeine Schuldrecht ergeben. Reiff stellt anschließend das Darlehensrecht und das Verbraucherkreditrecht dar, nachdem letzteres ebenfalls in das
BGB inkorporiert wurde. Hier finden sich Erweiterungen insbesondere im Bereich der “Existenzgründer”, die jetzt nach § 507 BGB zu den Verbrauchern zählen. Eher
in Grenzen halten sich die von Niehues präzise dargestellten Änderungen des Reisevertragsrechts. Von sehr grundsätzlicher Art sind die Darlegungen von Ring zum
Verbraucherschutz, die ausgehend von den §§ 13, 14 BGB querschnittsartig die gesamten Inkorporationen des Verbraucherschutzes in das BGB betreffen (merkwürdige Ausnahme:
Produkthaftungsgesetz) und insbesondere auch Fragen des Fernabsatzes behandeln. Ebenso profund werden aber auch die Grundfragen des E-Commerce dargestellt. Als besonders
gelungen darf die Darstellung des Widerrufsrechtes gelten, das nunmehr als modifiziertes gesetzliches Rücktrittsrecht anzusehen ist. Ebenfalls von Ring stammen die
Ausführungen über die Auswirkungen der Neuregelungen auf Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlaß eines lebenden Dritten, der allerdings eher kurz und
skizzenhaft gehalten ist. Wiederum Mansel stellt das Übergangsrecht der Art. 229 §§, 5, 6 EGBGB dar.
Im zweiten Teil stellt Noack das praktisch überaus wichtige “Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen
Rechtsgeschäftsverkehr” dar. Die - überaus lesenswerte - Darstellung entwickelt nichts anderes als die Grundlage für das Zukunftskonzept der kommenden Grundformen der
Geschäftsabwicklung, die immer mehr von elektronisch vermittelten Kommunikationsformen geprägt wird. Die Äquivalenz zur Schriftform liegt auf der Hand, § 126 III BGB. Hier
spielen insbesondere in der Zukunft Fragen der qualifizierten elektronischen Signatur in Abgrenzung von der reinen Textform eine erhebliche Rolle. Auf die damit
zusammenhängenden komplexen Beweisfragen geht der Beitrag in dieser Auflage leider noch nicht ein. Der dritte Teil bringt einen Überblick über das neue Schadensrecht von
Huber, das allerdings noch nicht in Kraft getreten ist (wohl: 01.07.2002). Es bringt sehr weitreichende Veränderungen insbesondere auch für die versicherungsrechtliche
Regulierungspraxis, auf die der Verfasser intensiv eingeht. Klein-Benkers stellt abschließend noch das Mietrechtsreformgesetz vor, das allerdings schon zum 01.09.2001 in
Kraft getreten ist.
Den Verfassern ist eine überaus überzeugende, dogmatisch tiefgehende Darstellung des neuen Schuldrechts gelungen, die über die Darstellung hinaus, zu vertiefter
Beschäftigung mit dieser Materie geradezu anregt, die zentraler nicht sein könnte.
|