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Artikel 291
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Ralf Hansen
Verbliebenes Sonderrecht der "neuen Bundesländer"
Eine Rezension zu:
SCHÖNFELDER II
Zivil-, Wirtschafts- und Justizgesetze
Ergänzungsband für die neuen Bundesländer
Textsammlung
5. Aufl., München: C.H.Beck, 1999, DM 60,-
Stand: 18. Ergänzungslieferung, Sept., 1999
ISBN 3-406-401619
http://www.beck.de
Die "neuen Bundesländer" sind inzwischen nicht mehr ganz so neu. Die Herstellung der Einheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
liegt inzwischen beinahe zehn Jahre zurück. "Blühende Landschaften" sollten im Vollzug der Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse geschaffen werden. Wer in den neuen
Bundesländern war, weiß, daß dies erst teilweise gelungen ist. Völkerrechtlich handelt es sich um die "Abwicklung" eines durch den Beitritt (nach Art. 23 GG in der seinerzeit
geltenden Fassung) untergegangenen Staates, der zudem seitens der Bundesrepublik Deutschland trotz der "Ost-Verträge" keine vollständige völkerrechtliche Anerkennung erfahren
hat, aus Gründen einer Staatsordnung, die sich "sozialistisch" nannte, "sozialistisches" Gedankengut aber im Rahmen einer leninistisch geprägten Parteiendiktatur pervertiert
hat. Das "sozialistische Experiment" wurde mit Wirkung vom 03.10.1990 beendet. Zwar wurde die Geltung des DDR-Rechtes gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages mit Wirkung vom
03.10.1990 grundsätzlich aufgehoben, allerdings enthält via Art. 9 EVertr die Anlage II des Einigungsvertrages zahlreiche Ausnahmen, so daß Teile dieses Rechts unverändert und
verändert befristet und unbefristet noch fortgelten. Zahlreiche befristete Fortgeltungen sind inzwischen "ausgelaufen". Es war aus Gründen sozialer Verantwortung aber nicht
möglich, die Rechtseinheit rigoros zu realisieren, ohne soziale Spannungen hervorzurufen, die der Bildung von Legitimität der für die Bürger der "neuen Bundesländer" damals
neuen Staatsordnung der Bundesrepublik Deutschland nachteilig gewesen wäre. Inzwischen kann der soziale und demokratische Rechtsstaat liberaler Prägung als weithin akzeptiert
gelten. Allerdings spielen neben der geringer werdenden Relevanz der Fortgeltung zahlreiche "Altfälle" noch eine bedeutende Rolle, für die im Rahmen interlokalen
Kollisionsrechtes die Rechtsordnung der DDR als Sachstatut berufen werden muß. Allerdings hat der BGH entschieden, daß derartige Regeln im Grundsatz autonom auszulegen sind
(BGH, NJW 1994, 582, 583).
Es gibt also nach wie vor partikulares Bundesrecht für die "neuen Bundesländer". Damit besteht auch Bedarf für eine Textsammlung, die diesen Bereich abdeckt, zumal dieser
Rechtsbereich keineswegs einfach zu durchschauen ist, wie Hans-Ulrich Hochbaum in seiner ausgezeichneten Einführung zu dieser Textsammlung schreibt. Der "Schönfelder II"
enthält die zivil-, wirtschaftsrechtlichen- und justizrechtlichen Vorschriften, während partikularrechtliche "Verwaltungsgesetze" auf dem Gebiet des Bundespartikularrechts im
parallelen Band "Sartorius III" abgedruckt sind, ohne daß eine Trennung der Materien entlang der immer künstlicher werdenden Trennlinie öffentliches versus nichtöffentliches
Recht erfolgen könnte.
Wer sich in diesem Band erstmalig näher umsieht, geht auch auf Entdeckungsreise durch die neuere deutsche Geschichte. Die Textsammlung setzt ein mit den beiden Staatsverträgen
zur Wirtschafts- und Währungsunion und zur Herstellung der deutschen Einheit (Einigungsvertrag). Die staatsvertragliche Rechtsgrundlage zum fortgeltenden DDR-Recht findet sich
in Art. 9 EVertr, dessen Abs.2 auf die Anlage 2 zu diesem Vertrag verweist, aber die Geltung insoweit einschränkt, als eine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegeben sein muß, die damit stets bei jeder Norm zu prüfen ist. Die zivilrechtlichen Dokumente führen
tief in das interlokale Privatrecht, da für "Altfälle", die vor dem Beitritt abgeschlossen worden sind, immer noch grundsätzlich DDR-Recht gilt, wie Art. 231 - 235 EGBGB
zeigen. Aus diesem Grunde enthält die Textsammlung auch noch den Text des DDR-ZGB, dessen § 9 über die Mitwirkung der Bürger an einem sozialistisch-demokratischen Projekt
angesichts der Verhältnisse den Charakter einer Verhöhnung von Bürgerrechten hatte. Die "sozialistische" Bodenordnung war für einen freiheitlichen und sozialen Rechtsstaat
nicht hinnehmbar, weshalb eine Bereinigung stattfinden mußte, die durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz und das Schuldrechtsanpassungsgesetz geschah, die beide hier
abgedruckt sind. Interessante Probleme wirft auch Art. 236 § 1 EGBGB auf, der für abgeschlossene Vorgänge auf das IPR der DDR verweist, weshalb auch das Rechtsanwendungsgesetz
hier abgedruckt ist, das allerdings für innerdeutsche Vorgänge keine Anwendung findet, da die DDR im Verhältnis zur BRD nicht als Ausland galt. Ähnliche Probleme wie nach Art.
232 - 237 EGBGB stellen sich für das Strafrecht bei Art. 315 bis § 315 c EGStGB, wie insbesondere die "Mauerschützenprozesse" gezeigt haben. Aus diesem Grund ist auch das
DDR-StGB abgedruckt.
Selbstredend ist auch das für die wirtschaftsrechtliche Abwicklung zentrale "Vermögensgesetz" abgedruckt, dessen Grundsatz der Rückübertragung praktisch die Ausnahme bildet
und dessen - über fast vier Druckseiten reichender - § 3 eine kaum durchschaubare Rechtsmaterie bildet, die durch die komplexen Ausnahmeregelungen der §§ 4-6 VermG kaum
transparenter wird. Die Erstreitung eines Wertausgleiches nach § 7 VermG trifft auf viele praktische Schwierigkeiten, von den Schwierigkeiten der Ausschlußregelung nach § 30 a
VermG ganz zu schweigen. Wer zu spät kam, den bestrafte auch hier das Leben.
Allerdings führt die Hermeneutik von Rechtstexten der DDR angesichts der unerfüllten hehren Zielvorgaben in die Irre, wenn nicht die Faktizität in den Bezug zur Geltung
gesetzt wird. Dies zeigt sich insbesondere am Text des DDR-UrhG, dessen Präambel Künstlern, Schriftstellern und anderen Intellektuellen eine ungestörte geistig-schöpferische
Tätigkeit "garantierte" und sogar formulierte: "Das Urheberrecht...dient der Verwirklichung des Grundrechtes aller Bürger des deutschen Arbeiter- und Bauern-Staates auf den
Schutz und die allseitige Entwicklung der von Ausbeutung und Unterdrückung befreiten Persönlichkeit, ihrer Talente und schöpferischen Fähigkeiten". Von Grundrechten zu reden,
heißt aber nicht, sie auch tatsächlich zu gewähren. Die Realität bestand bei Inanspruchnahme dieser "Grundrechte" in Bespitzelung, staatlicher Abhörung und Zensur, ggf. mit
der Folge von "Internierung" oder Ausbürgerung.
Insgesamt sind alle einschlägigen Dokumente abgedruckt, die benötigt werden, um rechtlich bei der "Restabwicklung" des untergegangenen Staates DDR tätig zu werden (parallel
sei auf den Sartorius III verwiesen). Es sind auch Dokumente einer noch weithin unbewältigten Vergangenheit. Die Textsammlung richtet sich in erster Linie an mit diesen
Materien befaßte Rechtsanwälte, Richter und Mitarbeiter von Verwaltungsbehörden. Daß die Dokumente, dem hohem Niveau der Redaktion des "Schönfelder" verpflichtet, höchst
sorgfältig ediert sind, bedarf im Grunde keiner Erwähnung. Irgendwann wird sich diese Textsammlung erübrigen. Bis dahin ist noch ein weiter Weg!
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