Jurawelt

Artikel 283
Ralf Hansen

Bürgerliches Recht nach Anspruchsgrundlagen I

Schellhammer, Kurt

Zivilrecht nach Anspruchsgrundlagen
BGB Allgemeiner Teil und gesamtes Schuldrecht mit Nebengesetzen
3. überarbeitete und erweiterte Auflage,

Heidelberg: C.F. Müller, 1999, DM 138,-
C.F. Müller Großes Lehrbuch
ISBN 3-8114-9907-6


http://www.huethig.de


Mit der dritten Auflage ist Kurt Schellhammers voluminöses Werk nunmehr auf Stand von März 1999. Der Erfolg der ersten beiden Auflagen sprach für sich - sie waren recht schnell vergriffen. Die Zielsetzung des Werkes ist von dem bereits legendären Buch „Bürgerliches Recht" von Dieter Medicus völlig verschieden, wie Schellhammer im Vorwort zur ersten Auflage betont: Sein Buch soll nicht Examenswissen vermitteln, sondern eine systematische Aufbereitung des Stoffes leisten, der nach seiner Auffassung nichts voraussetzen soll. Dies mag etwas übertrieben sein, trifft aber weitgehend zu. Auch der Anfänger müßte mit diesem Buch selbständig arbeiten können, zumal es für juristische Hausarbeiten eine wahre Fundgrube hinsichtlich der Rechtsprechung ist. Der Verfasser hat mit seinem Werk eine Art systematischen Kommentar anhand der Anspruchsgrundlagen geschaffen, der mehr oder weniger einzigartig ist. Es schreitet vom „Normalfall" zum Störfall".

Verschiedentlich wird an Schellhammers Werken die Ignoranz der Literatur kritisiert, denn er zitiert sei je fast nur die Rechtsprechung, insbesondere des BGH. Er begründet dies damit, daß das Recht so gilt, wie der BGH es anwendet (sofern seine Judikatur sich nicht einmal ändert oder die Gesetze geändert werden). Er will dem jungen Juristen daher die Kenntnis dieser Rechtsprechung entlang des Anspruchaufbaues vermitteln, zu deren Kenntnisnahme er als Rechtsanwalt verpflichtet ist (BGH, NJW 1993, 3323). Zutreffend wird darauf hingewiesen, daß die Nichtberücksichtigung dieser Rechtsprechung die Berufshaftung auslösen kann (eingehend nunmehr, Hörmann, Martin, Die zivilrechtliche Haftungssituation des Rechtsanwaltes, Aachen, 1999, Rezension auf JURAMAIL.DE folgt). Damit wird der juristischen Literatur, der der BGH gelegentlich ja auch einmal folgen kann, zwar wenig Ehre angetan. Dies wird jedoch bereits dadurch kompensiert wird, das sich der BGH selbst in seinen Entscheidungen regelmäßig intensiv mit der Literatur auseinander setzt. Die entsprechende Fachliteratur ist dort zitiert und erschließt sich damit bereits aus der Rechtsprechung. Im übrigen schreibt Schellhammer ja für eine Leserschaft die die tägliche Arbeit mit Kommentaren gewohnt sein sollte.

Das Werk gliedert sich in drei Bücher: 1. Schuldrecht Besonderer Teil oder vom Kauf bis zur unerlaubten Handlung, 2. Schuldrecht Allgemeiner Teil oder: Das Schuldverhältnis, und, BGB Allgemeiner Teil oder das Rechtsgeschäft. Damit schreitet der Verfasser vom Besonderen zum Allgemeinen. Vorgeschaltet ist ein „Vorspann", der die Bereiche „Zivilrecht und BGB, Anspruch und Beweislast" dem geneigten Leser verständlich machen will und dies übrigens mit leichter Feder auch tut. Besonders interessant sind die Rdnrn.11 ff über die Rechtsanwendung und Rdnrn.14 ff über die Auslegung. In Rdnrn. 16 ff verteidigt er mit dem Anspruchsaufbau auch die aktionenrechtlich geprägte Tradition des kontinentaleuropäischen Rechts. Der Anspruchsaufbau mag ins Gerede gekommen sein (wahrscheinlich eine „Modeerscheinung"). Alternativen bestehen nicht, auch wenn dieser Aufbau durchaus seine Grenzen hat, wie sich nicht zuletzt an diesem Werk zeigt.

Der Einstieg beginnt mit dem Kaufrecht. Der Verfasser legt den „Bauplan" des Gesetzes offen. In die Neuauflage eingestreut wurden überall zahlreiche Schaubilder, die viel zur Verdeutlichung der Materie beitragen, zumal ja keine Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. In diesem Zusammenhang wird namentlich auch der Vorbehaltskauf behandelt. Nun ist § 455 BGB sicher keine Anspruchsnorm, sondern eine § 133 BGB ergänzende Auslegungsregel. Der „Anspruch" auf Rückübertragung ergibt sich entweder aus Rücktrittsrecht oder aber dinglich aus § 985 BGB konkurrierend mit der Eingriffskondiktion, wenn - wie so oft - wenigstens ein Dritter im Spiel ist. Gerade die Grenzen des Anspruchsaufbaues zeigen aber die überwiegenden Stärken dieser unverzichtbaren Methodik. In dieser erschöpfenden Tatbestandsmerkmal für Tatbestandsmerkmal diskutierenden Form geht Schellhammer sämtliche Vertragstypen durch, stets mit Blick auf die prozessuale Durchsetzung. Auch scheinbare Randfragen wie etwa das Vermieterpfandrecht werden eingehend dargestellt. Berücksichtigung finden selbstverständlich auch typengemischte Verträge und Verträge auf der Basis der Vertragsfreiheit nach § 305 BGB, wie beispielsweise das Leasing. Jeweils unter Einbeziehung der nebengesetzlichen Überlagerungen des BGB, wie die hochinteressante Darstellung über den Verbraucherkredit und Haustürgeschäft zeigt. Hervorzuheben sind auch die Kapitel über die Berufshaftung von Anwalt, Steuerberater und Arzt, die sehr praxisnah sind.

Sehr lesenswert ist die Darstellung der Gesellschaft (Rdnrn. 629 ff). Hier finden sich auch einige Verweise auf Übersichtsaufsätze aus neuerer Zeit. Der „GbR mbH", die der BGH gerade endgültig nach jahrzehntelangen Versuchen ihrer Durchsetzung in die Rechtsgeschichte verabschiedet hat, wird eine klare Absage erteilt, sofern keine Individualvereinbarung vorliegt. Hervorzuheben ist auch das ganz ausgezeichnete Kapitel über die Bürgschaft (Rdnrn. 736 ff). Bei der Qualifikation des Spiels nach § 762 BGB mag man anderer Auffassung sein, wenn die Berufung auf § 762 BGB nur als Vorwand benutzt wird, um sich von bereits schriftlich zugesagten und damit garantierten Gewinnen zurückzuziehen, wie es heute im Zeitalter der Gewinnspiele nicht nur im Internet unseriöserweise Gang und Gäbe ist. § 762 ist ein Atavismus des 19. Jahrhunderts bei dem sich angesichts des Schweigens des Gesetzheber Korrekturen anhand allgemeiner Rechtssätze förmlich aufdrängen, wenn ein „venire contra factum proprium" vorliegt.

Die Darstellung des Bereicherungsrechts ist von seltener Klarheit, auch wenn die Verwendungskondiktion etwas eingehender hätte behandelt werden können. Dies gilt auch für die problematischen Mehrpersonenfälle. Auch wenn der Verfasser weitgehend der Rechtsprechung folgt, wird diese doch auch gelegentlich harscher Kritik unterworfen, etwa wenn der BGH das Bereicherungsrecht als Billigkeitsrecht qualifiziert und auf § 242 zurückführt (Rdnr. 918), was Schellhammer mit Recht fragwürdig findet. Besonders ausgreifend ist die Darstellung des Rechts der unerlaubten Handlung unter erschöpfender Auswertung der Rechtsprechung.

Die Darstellung des allgemeinen Teils des Schuldrechts setzt beim Schuldverhältnis als Obligationenprogramm gerichtet auf Erbringung von Leistungen an. Damit rückt der Verfasser völlig zutreffend die Leistung in das Zentrum des Schuldrechts, der Erfüllung korrespondierend. Zentral ist hier natürlich die Abwicklung von Störungen im Obligationenprogramm, die Schellhammer in Rdnrn. 1575 ff sehr detailliert behandelt. Sehr klar ist die korrigierende Auslegung des unklaren § 327 S.2 BGB, der für den Gläubiger die Bereicherungshaftung anordnet, womit es für den Schuldner bei den schärferen §§ 346 ff BGB trotz der unklaren Gesetzesformulierung verbleibt. Eine konsensfähige Position und auf breite Konsensbildung ist dieses Werk angelegt. Besonders gelungen ist die Darstellung des Abtretungsrechts (Rdnrn. 1750 ff). Dem besonders problematischen § 406 BGB wird eine nachvollziehbar Auslegung gegeben, wonach der Schuldner die Gegenforderung erwirbt, wenn der Rechtsgrund für den Erwerb bereits gelegt worden ist.

Im dritten Buch über den allgemeinen Teil stechen besonders die Kapitel über die Auslegung des Rechtsgeschäftes, Bedingungslehre und Stellvertretung hervor. Sicherlich kann man das „Gewollte" nicht auslegen, ohne das es erklärt worden ist, sofern eine empfangsbedürftige Willenserklärung vorliegt. Gerade diese Passagen sind deshalb hoch anregend, weil sie für die Rechtswissenschaft fundamental sind. Die Bedingungslehre ist ein schwieriges Terrain, das betreten wird, sofern man einem „Anwartschaftsrecht" nur die Rede ist. Ein „Faszinosum", daß Generationen von Juristen beschäftigt hat, im Zusammenhang mit Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vormerkung, bei der man es wegen § 161 BGB allerdings nicht unbedingt benötigt. Dogmatisch tiefgreifend sind die Ausführungen zur Vollmacht. Auch hier mit wird immanenter Kritik an der herrschenden Linie nicht gespart, beispielsweise wo es darum geht das Verhältnis von Haupt- und Untervollmacht für die Zurechnung von Willenserklärungen zu bestimmen.

Das Buch ist sicher für Studienanfänger schon (wenigstens teilweise) gut lesbar und nützlich. Eine Taschenbuchausgabe bei UTB wäre für diesen Leserkreis aber sicher interessant. Wünschen würde man sich nach dem Parallelband, Zivilrecht nach Anspruchsgrundlagen. Familienrecht, Heidelberg: C.F.Müller-Verlag, 1998, noch je einen Band zum Sachenrecht und zum Erbrecht, aber das ist ein vermessener Wunsch. Schellhammers leicht geschriebenes Werk ist eine große Hilfe für die Lösung aller Problemfälle dieses Bereiches. Neben seinen Lehrbucheigenschaften hat es alle Qualitäten eines zuverlässigen Handbuches. Es ist überaus lesenswert.


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