Ralf Hansen
Ein Leitfaden zum Berufungsrecht
Eine Rezension zu:
Schumann, Claus-Dieter/Kramer, Wolfgang
Die Berufung in Zivilsachen
6. Auflage
München: C.H. Beck, 2002, 334 S., E 29,00,-
ISBN 3-8006-2788-4
http://www.beck.de
Mit der Reform des Zivilprozesses wurde das Berufungsrecht erheblich verändert. Gleichzeitig ging die Bearbeitung des Werkes nach 22 Jahren in neue Hände über, bei
gleichgebliebener Qualität. Trotz der erheblichen Eingriffe der Zivilprozeßrechtsreform versucht der Band angesichts ergiebiger Auswertung der bislang erschienenen Literatur
für den Anwalt weiter den sichersten Weg zu weisen. Angesichts insbesondere der Änderungen des Berufungsrechts mußte der Text vollständig neu überarbeitet werden. Nach wie
vor hilft das Buch insbesondere Rechtsanwälten Haftungsfallen zu vermeiden. Dabei orientiert sich das Werk nach wie vor intensiv an der richterlichen Arbeitsweise, wie
bereits der erste Abschnitt zeigt, in dem angesichts der Aktenvorlage, die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit erörtert wird. Ohnehin finden sich in diesem Buch
zahlreiche nützliche Hinweise für die richterliche Dezernatsarbeit, die durchaus auch für den Rechtsanwalt interessant sind, da deren Kenntnis die Kommunikation vereinfachen
kann. Ein Hauptaugenmerk liegt im zweiten Abschnitt auf Zulässigkeitsfragen. Besonders interessant ist etwa die Auseinandersetzung mit den berufungsfähigen Entscheidungen
und selbstredend die Erörterung der Berufungsfrist. Hier ist beispielweise der Hinweis hervorzuheben, daß die Einreichung einer Rügeschrift nach § 321 a ZPO niemals als
Berufung gewertet werden kann, da sich diese Vorgehensformen grds. ausschließen, sofern nicht der Berufungswert von Euro 600,- in Frage steht, über dessen Vorliegen das
Berufungsgericht eigenständig entscheidet, ohne an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden zu sein. Der Verfasser erteilt den klugen Rat, in solchen Fällen,
beide Rechtsbehelfe einzulegen, um eine - unanfechtbare - Vorausentscheidung des Berufungsgerichts über den Wert des Beschwerdegegenstandes durch Beschluß zu erreichen. Eine
eingehende Auseinandersetzung findet sich zur Einreichung der Berufungsschrift per Telefax, die die einschläge Rechtsprechung souverän aufarbeitet und erfreulicherweise auch
schon zu § 130 a ZPO Stellung nimmt, obwohl dies weitgehend noch „Zukunftsmusik" ist. Treffend wird ausgeführt, daß die Probleme der elektronischen Signatur nach dem
reformierten Signaturgesetz noch nicht zufriedenstellend gelöst sind. Sehr lesenswert sind die Ausführungen zur - nur noch einmalig verlängerbaren -
Berufungsbegründungsfrist, wobei insbesondere die neue Regelung des § 520 II 3 ZPO von Bedeutung ist, da der Gegner selten zustimmen dürfte. Der Verfasser ist entgegen der
verbreiteten, früheren Praxis der meisten Berufungsgerichte der Auffassung, daß eine Verlängerung an das Vorliegen erheblicher Gründe gekoppelt ist, die konkret darzulegen
sind und nennt entsprechende Beispiele. Es kann daher gefährlich sein, als Rechtsanwalt auf eine wohlwollende „Pauschalverlängerung" zu vertrauen. Entsprechend
kritische Äußerungen finden sich - wie in der Vorauflage - zur anwaltlichen „Fristenakrobatik". Für die erfolgreiche Wiedereinsetzung wird ein interessant gestaltetes
Musterschreiben präsentiert. Besonders nützlich sind die zahlreichen Hinweise zur Berufungsbegründung, da sie Fehler vermeiden helfen. Dies beginnt bereits mit
Formulierungshilfen für erfolgreiche Berufungsanträge und führt dann zu den erheblichen Anforderungen an eine schlüssige Berufungsbegründung nach § 520 III 2 ZPO. Es ist
entweder erforderlich eine Rechtsverletzung wie bei § 546 ZPO darzulegen oder aber schlüssig zu machen, daß die nach § 259 ZPO zugrundgelegten Tatsachen eine andere
Entscheidung rechtfertigen, was auch kumulativ geschehen kann. Diese Begründungserfordernisse werden im einzelnen sehr anschaulich dargelegt und so erläutert, daß sie gerade
auch dem Berufsanfänger und dem Referendar eine wirkliche Hilfestellung geben. Dies zeigt sich etwa am Beispiel des Angriffes auf eine erstinstanzliche Beweiswürdigung, die
so konkret wie möglich erfolgen muß. Fehlerquellen werden deutlich offengelegt, auch hinsichtlich des strengen Bezugnahmeverbots. Interessant sind die Darlegungen zur
Berufungsrücknahme und zur Anschlußberufung.
Sehr klar dargelegt wird die gesetzliche Stufenfolge der Regelungen der §§ 522, 523 I, 527 I ZPO. Hier werden die Hürden verdeutlicht, die eine erfolgreiche Berufung ab
Zulässigkeit nehmen muß, um überhaupt durchzudringen. Besonders intensiv wird hier die Zurückweisung der Berufung mangels Erfolgsaussicht erörtert, da sie in der Praxis
breiten Raum einnimmt. Kommt es nicht dazu, ist über die Übertragung auf den Einzelrichter zu entscheiden. Eine der meistkritisiertesten Wertentscheidungen der Reform des
Berufungsrechts, was bei besonderen Schwierigkeiten in der Tat ausscheiden sollte. Hinsichtlich Prüfungsumfang und Entscheidungsspielraum wird sich oft die Frage nach der
Zulässigkeit neuen Angriffs- und Verteidigungsvorbringens stellen, die in ihren Grundstrukturen klar erläutert dargelegt werden. Interessant sind die Darlegungen zur
intensiven Vorbereitung der Berufungsverhandlung und zum Vergleich sowie selbstredend zur Revisionszulassung. Insbesondere für Richter und Referendare von hohem Interesse
sind die Ausführungen zur Abfassung des Berufungsurteils. Ein solch zusammenfassendes Kapitel zur Abfassung des Berufungsschriftsatzes aus anwaltlicher Sicht wäre eine
erfreuliche Abrundung in der nächsten Auflage.
Das Werk bietet nach wie vor eine präzise Erörterung aller maßgeblichen Fragen des Berufungsrechts und ist aus der Literatur nicht wegzudenken.
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