BPatG, Beschl. v. 26.02.2002 - 24 W (pat) 98/01
Beschluß
In der Beschwerdesache
betreffend :
die Marke 398 06 414
(hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2002 (...) beschlossen::
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird verworfen.
G r ü n d e
I. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Marke 398 06 414 "WEBSPACE", die durch Beschluß der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Februar 2000
gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG gelöscht worden ist. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Im Laufe des
Beschwerdeverfahrens hat er mit Schriftsatz vom 9. August 2000 beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht zu bewilligen.
Der Verfügungskläger (im folgenden: Kläger) ist eine durch seine Mitwirkung in verschiedenen Fernsehsendungen weithin bekannte und berühmte Persönlichkeit.
II. Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen, weil für die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren keine rechtliche
Grundlage besteht. Das Markengesetz enthält keine eigenständigen Vorschriften über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Ein Rückgriff auf die entsprechenden
Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG ist ebenfalls ausgeschlossen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Entwicklung der Gesetzgebung im
Markenrecht.
Durch Art 1 Nr 20 des S. Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 ist mit §§ 46a bis 46i PatG
aF für das Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundesgerichtshof in Patentsachen die Möglichkeit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (damals "Armenrecht") eingeführt
worden. Gleichzeitig wurde diese Vergünstigung auch in das Gebrauchsmusterrecht übernommen, wobei nicht die allgemeine Verweisung auf das Patentgesetz (§ 12 Abs 1 GebrMG aF)
als ausreichend angesehen, sondern mit § 12 Abs 2 GebrMG eine spezielle Vorschrift geschaffen wurde, die sich nur auf die entsprechende Anwendung deF §§ 46a bis 46i PatG aF
bezog. Für den Bereich des Warenzeichenrechts wurde dagegen von der Einführung der Verfahrenskostenhilfe bewußt abgesehen, wobei diese Entscheidung insbesondere mit der
fehlenden wirtschaftlichen Notwendigkeit begründet worden ist, "weil Warenzeichen in der Regel von wirtschaftlichen Unternehmen angemeldet würden für die die Kosten ihrer
Erlangung nicht entsprechend ins Gewicht fielen" (so die Begrundung zum Regierungsentwurf eines 5 Überleitungsgesetzes, BlPMZ 1953, 295, 298 rSp). Außerdem war und ist nicht
zu verkennen, daß mit der Anmeldung einer Marke - im Gegensatz zu sonstigen gewerblichen Schutzrechten - noch keine im Interesse der Allgemeinheit liegende unternehmerische
Leistung erbracht wird, insbesondere keine Weiterführung der allgemeinen technischen, wirtschaftlichen oder gestalterischen Entwicklung verbunden ist, die eine staatliche
Förderung nahelegt. Die Markenanmeldung als rein registerrechtlicher Vorgang kann für sich gesehen noch nicht einmal als Verteidigung tatsächlich bestehender
Rechtspositionen bewertet werden. An dieser Entscheidung des Gesetzgebers hat sich in der Folgezeit anläßlich zahlreicher weiterer Änderungen von Gesetzen auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes nichts geändert. Insbesondere ist auch bei der Einführung oder Neuregelung der Verfahrenskostenhilfe in anderen Gesetzen (vgl. aus jüngerer Zeit
§ 36 SortG vom 11. Dezember 1985, § 21 Abs 2 GebrMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986, § lOb GeschmG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18.
Dezember 1986 sowie § 11 Abs 2 HalblSchG vom 22. Oktober 1987) von einer entsprechenden Reform der markenrechtlichen Vorschriften abgesehen worden. Im Hinblick darauf, daß
in allen diesen Gesetzen spezielle Vorschriften über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgenommen worden waren, war auch allgemein anerkannt, daß das bewußte
gesetzgeberische Unterlassen einer entsprechend ausdrücklichen Regelung im Warenzeichengesetz es ausschloß, die Vorschriften des Patentgesetzes zur Verfahrenskostenhilfe
über die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 12 Abs 1 Satz 1 WZG entsprechend anzuwenden (vgl zB Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 1. Band, 4. Aufl 1966; 5 161
f; Althammer, Warenzeichengesetz, 4. Aufl 1989, § 31a Rdn 2; vgl auch Busse! Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl 1990, § 12 Rdn 2).
Die Verweigerung einer Verfahrenskostenhilfe im Bereich des registerrechtlichen Markenrechts wurde mit dem Markenrechtsreformgesetz vom 25. Oktober 1994 vom Gesetzgeber
erneut zum Ausdruck gebracht. Bei dieser vollständigen Neuregelung des deutschen Markenrechts in dem Markengesetz als in sich geschlossenem Gesetzeswerk ohne Verweisungen
auf das Patentgesetz ist eine (durchaus diskutierte) Einführung der Verfahrenskostenhilfe bewußt unterlassen worden. Hierbei ist auch im Wegfall der Bindung der Marke an
einen Geschäftsbetrieb keine insoweit wesentliche Änderung der Rechts- und Interessenlage gesehen worden. So ist davon auszugehen, daß die Funktion der Marke gemäß § 3 Abs 1
MarkenG unverändert darin besteht, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, wobei der Herkunftsfunktion weiterhin
die entscheidende Bedeutung zukommt (vgl hierzu zB
EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 "Bravo"). Insoweit hat der
im Markengesetz verwirklichte Grundsatz des freien Rechtserwerbs und der freien Rechtsübertragung (Nichtakzessorietät) an dem rechtlichen Erfordernis eines generellen
Benutzungswillens nichts geändert. Der Erwerb einer Marke ist auch im neuen Markenrecht darauf ausgerichtet, daß der Rechtsinhaber die Marke im geschäftlichen Verkehr als
Kennzeichnung selbst benutzt oder sie der Benutzung durch einen Dritten zuführt (vgl BGH GRUR 2001, 242, 244 f "Classe E"). Die rechtspolitische und kommerzielle Bedeutung
des registerrechtlichen Markenrechts, die den Gesetzgeber bei Erlaß des 5. Überleitungsgesetzes zur Verweigerung einer Verfahrenskostenhilfe bewogen hatte, hat damit keine
entscheidungserhebliche Veränderung erfahren.
Diese Betrachtungsweise hat in jüngster Zeit eine weitere Bestätigung erfahren. So ist im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des
geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 die Einführung der Verfahrenskostenhilfe im Markenrecht erneut erörtert und ausdrücklich abgelehnt worden. Bei dieser umfassenden
allgemeinen Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gesamtgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes war nicht zuletzt die Problematik von Gebührenermäßigungen und
Verfahrenskostenhilfe Gegenstand intensiver Beratungen und gutachtlicher Stellungnahmen. Hierbei ist wiederholt festgestellt worden, daß in markenrechtlichen Verfahren - im
Gegensatz zu den übrigen Schutzbewilligungsverfahren im Bereich des geistigen Eigentums - eine Verfahrenskostenhilfe weiterhin nicht besteht (vgl hierzu im einzelnen Punkte
A. II. 1. c) und A. II. 4. der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (BIPMZ 2002, 36, 39).
Dieser eindeutige gesetzgeberische Wille darf nicht dadurch übergangen werden, daß gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG über eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über
die Prozeßkostenhilfe im Zivilprozeß (§§ 114 ff ZPO) gleichwohl eine Verfahrenkostenhilfe im registerrechtlichen Markenverfahren jedenfalls in der Beschwerdeinstanz gewährt
wird. Bei der Vorschrift des § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG handelt es sich nach Sinn und Zweck nicht um eine Rechtsgrund-, sondern nur um eine Rechtsfolgeverweisung. Sie
gestattet es daher nicht, gesamte Rechtsinstitute der Zivilprozeßordnung, die vom Gesetzgeber in das Markengesetz nicht aufgenommen worden sind, in das patentgerichtliche
Verfahren einzuführen (vgl BPatG GRUR 2001, 339, 340 "Markenregister"). Vielmehr wird durch sie lediglich die Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung einzelner
Bestimmungen der Zivilprozeßordnung für den Fall eröffnet, daß sich die Verfahrensvorschriften über das Bundespatentgericht insoweit als lückenhaft erweisen und die
Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens einer entsprechenden Anwendung nicht entgegenstehen (vgl hierzu die Begründung zum Entwurf eines 6. Uberleitungsgesetzes
bezüglich der entsprechenden ursprünglichen Vorschrift des § 41o PatG aF, BlPMZ 1961, 140, 155). Vorliegend scheidet eine Heranziehung der Ergänzungsvorschrift des § 82 Abs
1 Satz 1 MarkenG bereits deshalb aus, weil - wie ausgeführt - das Fehlen einer Regelung über die Verfahrenskostenhilfe im Markengesetz auf einem bewußten Unterlassen des
Gesetzgebers beruht, also nicht von einer Lücke im Markengesetz ausgegangen werden kann. Gegen eine Anwendung von § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG spricht auch die parallele
Rechtslage im Patentgesetz. So wird im patentrechtlichen Beschwerdeverfahren eine Verfahrenskostenhilfe ebenfalls nicht über die allgemeine Verweisung in § 99 Abs 1 PatG auf
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gewährt; vielmehr unterliegt sie speziellen Bestimmungen (§§ 129ff PatG), welche gemäß § 136 PatG gezielt nur einzelne Vorschriften
über die Prozeßkostenhilfe im Zivilprozeß für anwendbar erklären. Hierbei sind auch die grundlegenden Unterschiede zwischen dem vom Beibringungsgrundsatz beherrschten
Zivilprozeß und dem vom Amtsermittlungsgrundsatz bestimmten Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht zu berücksichtigen.
Soweit für die gegenteilige Auffassung einer Heranziehung von §§ 114 ff ZPO für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren überhaupt eine Begründung angegeben wird (vgl
lngerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 82 Rdn 2) beschränkt sie sich auf den Hinweis auf einen Aufsatz von Engel zu den prozeßrechtlichen Regelungen des Markengesetzes (in
Festschrift für H. Piper, 1996, S 513, 517). In dieser Veröffentlichung wird - ohne weitere Erläuterung - die Ansicht vertreten, durch den Wegfall der früheren Verweisung
auf die Vorschriften des Patengesetzes sei die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen über die Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138 PatG) im Markenrecht nicht mehr
möglich, so daß nur noch für das gerichtliche Verfahren über die Generalverweisung des § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
herangezogen werden könnten. Dieser Rechtsauffassung kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Wie bereits im einzelnen ausgeführt, hatte in markenrechtlichen Verfahren
vor dem Patentamt und dem Bundespatentgericht niemals die Möglichkeit einer Verfahrenskostenhilfe bestanden, so daß durch das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 insoweit auch
keine Veränderung der Rechtslage eintreten konnte.
Schließlich steht auch der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1999 (GRUR 1999, 998 "Verfahrenskostenhilfe") der vorliegenden Entscheidung nicht zwingend entgegen.
Mit diesem Beschluß hatte der Bundesgerichtshof ausschließlich die Frage zu entscheiden, ob im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu
bewilligen sei. Diese Frage hat er unter entsprechender Heranziehung von § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm §§ 114 ff ZPO bejaht. Daß er in dem Zusammenhang inzident eine
Anwendbarkeit der §§ 114 if ZPO auch im Beschwerdeverfahren unterstellt hat, kann nach Ansicht des Senats für den vorliegenden Fall nicht als verbindlich angesehen werden,
zumal der Bundesgerichtshof zu dieser Problematik keine eigene Begründung abgegeben, sondern sich lediglich auf Ingerl/Rohnke (aaO) und Engel (aaO) bezogen hat, deren
Rechtsauffassung - wie ausgeführt - nicht gefolgt werden kann. Abgesehen davon geht der Senat davon aus, daß die zwischenzeitlich im Zusammenhang mit dem Gesetz zur
Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Gesetzgebers gegen die
Verfahrenskostenhilfe im Markenrecht eine verbindliche Klarstellung enthält, die im Zeitpunkt des Beschlusses vom 24. Juni 1999 in dieser Deutlichkeit noch nicht vorlag und
deshalb auch nicht gewürdigt werden konnte.