6 O 202/01
Verkündet am 21.11.2001
LANDGERICHT BIELEFELD
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Fa. *
Klägerin,
g e g e n
die Firma *
Beklagte
hat die VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht *
für R E C H T erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Firma networkssolutions, VA, USA (
www.networksolutions.com
bzw. http//
www.nsol.com) alle notwendigen Erklärungen - insbesondere schriftlich und auch per E-mail - zur
Herstellung der nachstehend wiedergegebenen Registerangaben bezüglich der domain 'pc69.com' abzugeben und/oder abgeben zu lassen:
[wird dargestellt ]
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit ein gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte
Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Vollzuges einer einstweiligen Verfügung in Anspruch. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf Antrag der Beklagten erließ das erkennende Gericht gegen die Klägerin unter dem 07.03.2009 (16 0 46/00 LG Bielefeld) eine einstweilige Verfügung, mit der der hiesigen
Klägerin geboten wurde, der Firma Networksolutions, USA, gegenüber einzuwilligen, dass als sogenannter Registrant für die Internet-Domain
www.pc69.com die Antragstellerin und als sogenannter Administrative Contact und als sogenannt Billing Contact Herr ,,K*, H* (HK 57i)
hallo@ (*) eingetragen wird.
Wegen der Einzelheiten der einstweiligen Verfügung wird auf Blatt 8 bis 11 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entsprechend der einstweiligen Verfügung hat daraufhin die hiesige Klägerin den geltend gemachten Anspruch nach Zustellung der Verfügung erfüllt und die Daten bezüglich des
Inhabers und des Administrative Contact und des Billing Contact geändert.
Durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22.12.2000 (16 0 206/00) bestätigte die Kammer die Beschlußverfügung. Auf die beschränkte Berufung der Klägerin hat der 4.
Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 31. Mai 2001 4 U 27/01 dieses Urteil aufgehoben. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Blatt 12 bis 16 der Gerichtsakten
Bezug genommen. Auch die zum Verfügungsverfahren erhobene Hauptsacheklage hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 03. Juli 2001 (4 U 20/01) abgewiesen. Wegen der
Einzelheiten dieses Urteils wird auf Blatt 17 bis 34 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe im Wege der Naturalrestitution als Schadensersatz die Wiederherstellung des Zustandes zu, der vor Erlaß der einstweiligen
Verfügung vom 07. März 2000 bestanden habe.
Den ebenfalls gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat die Klägerin nicht aufrechterhalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Firma networkssolutions, VA, USA (
www.networksolutions.com bzw.
wwv.nsol.com) alle notwendigen Erklärungen, -insbesondere schriftlich und auch per E-mail – zur Herstellung der
nachstehend wiedergegebenen Registerangaben bezüglich der domain 'pc69.com' abzugeben und/oder abgeben zu lassen:
[ wird dargestellt ]
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie besitze die streitgegenständliche Domain rechtmäßig. Im übrigen könne die Klägerin nicht Übertragung der Domain verlangen, allenfalls habe sie
einen Unterlassungsanspruch. Schließlich scheitere die Klage auch schon daran, daß die Klägerin sittenwidrig vorgehe, da sie keinen Gastronomiebetrieb betreibe und die Marke
allein aus Schädigungsabsicht erworben habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der überreichten Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Kläge ist begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 945 ZPO der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO liegen vor. Die Anordnung
der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 07.03.2000 (16 0 46/00) hat sich als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen. Dies folgt aus dem Urteil des Oberlandesgerichts
Hamm vom 31. Mai 2000 (4 U 27/01). Mit diesem Urteil ist die einstweilige Verfügung der Kammer im streitgegenständlichen Umfang aufgehoben worden, da zum einen die
Eilbedürftigkeit nicht gegeben war und weil mit der einstweiligen Verfügung eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt ist.
Darauf, ob die einstweilige Verfügung materiell berechtigt war oder nicht, kommt es nicht an. Die Kammer ist bei der Beurteilung der Frage des Schadensersatzes an die
Aufhebung gebunden. Bei rechtskräftiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes ist das Gericht an diese Feststellungen gebunden (vgl.
dazu Zöller-Vollkommer ZPO, 21. Aufl. 945 Rdn. 10 m. w. N.) . Dieser Auffassung folgt die Kammer, so daß es insoweit keiner weiteren Prüfung der Berechtigung der
einstweiligen Verfügung bedurfte. Jedenfalls ist die einstweilige Verfügung ausweislich der Gründe des oberlandesgerichtlichen Urteils zu Unrecht ergangen, so daß schon
deshalb der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die Klägerin kann auch im Wege des Schadensersatzes ihren Klageanspruch geltend machen und ist nicht auf einen Unterlassungsanspruch beschränkt. Nach § 249 BGB hat der zum
Schadensersatz Verpflichtete grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ohne die sich als
unbegründet festgestellte einstweilige Verfügung hätte der Zustand bezüglich der streitigen Domain bestanden, den die Klägerin mit diesen Klagenantrag begehrt. Danach kann
es ihr nicht verwehrt sein, über den Unterlassungsanspruch hinaus der geltend gemachten Willenserklärungen mit dem Ziel der Übertragung durchzusetzen. Ein
Unterlassungsanspruch führte nicht zu der Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB.
Ausreichende Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.