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Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. April 1997 - 34 O 191/96 - "epson.de"
Urteil
In dem Rechtsstreit (...) hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (...) für Recht erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im "Internet" den Domain-Namen "epson.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen
reserviert zu halten,
2. durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC), Rechenzentrum Universität Karlsruhe, Zirkel 2, 76128 Karlsruhe zu
veranlassen, daß die Reservierung des Domain-Namens "epson.de" für den Beklagten gelöscht wird.
II. Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM vorläufig vollstreckbar; die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Sparkassen-
oder Bankbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist einer der Marktführer für Drucker von Computeranlagen in der Bundesrepublik Deutschland.
Sie erzielt als deutsche Tochter der (...) einen Umsatz von rund 700 Millionen DM jährlich. Weltweit werden die Produkte der (...) und ihrer Tochterunternehmen unter der
Bezeichnung "(...)" vermarktet. Die Muttergesellschaft (...) ist in Deutschland Inhaberin verschiedener Marken, unter anderem der Marken-Nr. 1088228 und 1066738, die die
Bezeichnung "(...)" als Wortmarken für eine Fülle von Waren, insbesondere im Bereich der Computertechnik, schützen. Die Klägerin ist durch Vertrag mit der Muttergesellschaft
berechtigt und verpflichtet, die eingetragenen Marken zu nutzen und die Rechte der Markeninhaberin wahrzunehmen.
Außerdem hat die japanischen Muttergesellschaft der Klägerin für das vorliegende Verfahren die Prozeßstandschaft eingeräumt.
Der Beklagte betreibt in Darmstadt eine "Agentur" und ist als Geschäftsmann tätig.
Die Parteien streiten um den bei der DE-NIC ("Deutsches Network Information Center") registrierten Domain-Namen "(...)" für Homepages im World Wide Web des Internets.
Das Internet ist ein aus einem militärischen Kommunikationsnetz der US-amerikanischen Advanced Research Project Agency (ARPA) der siebziger Jahre hervorgegangenes,
weltweites Netzwerk untereinander verbundener Sub-Netzwerke, die ihrerseits aus mehreren Millionen verbundener Computer (sog. "hosts") bestehen. Diese vernetzten Computer
verfügen über die Fähigkeit, untereinander Informationen auszutauschen. Das Netzwerk ist dezentral organisiert und von keiner Zentralgewalt kontrolliert. Verschiedene
Substrukturen sind Bestandteile dieses Netzwerkes, darunter auch das sogenannte World Wide Web (WWW). Bei diesem handelt es sich um ein auf dem Internet fußendes Programm,
in dem sich Unternehmen, Institutionen und Privatpersonen mit Informationen, Werbung usw. in optischen und akustischen Darstellungen präsentieren können. Diese Präsentation
erfolgt auf sogenannten Homepages des jeweiligen Anwenders. Diese Homepages (oder andere Programme) eines Anbieters sind auf einem beliebigem Computer, dem sogenannten
"host", gleichsam abgelegt; ihnen ist im WWW zugleich eine bestimmte Adresse zugeordnet. Diese Zieladresse ermöglicht die eindeutige Identifizierung angebotener Dienste, wie
etwa den Homepages, und die Verbindungsaufnahme zu dem aufzurufenden Computer, auf dem das vom WWW-Nutzer gewünschte Angebot ("Homepage") abgelegt ist. Die Aktivierung der
jeweiligen Homepage erfolgt für den Nutzer am einfachsten unmittelbar durch Eingabe ihrer "Adresse" nach einem standardisierten Adressierungsschema (Unified Resource Locator
(URL) = http://www.[...]); sie ist aber auch mit Hilfe sogenannter Netbrowser oder Suchmaschinen, die als Hilfsprogramme das World Wide Web nach bestimmten, vorzugebenden
Schlagworten durchkämmen, möglich.
Die "Adressen" beruhen - wie jedes Computerprogramm - ursprünglich auf einem numerischen Prinzip. Zur erleichterten Nutzung wurde zusätzlich zu diesen numerischen Adressen
ein weltweit einheitliches Zuordnungssystem mit logischen Namen geschaffen, das sogenannte Domain-System, das hierarchisch strukturiert ist. Die oberste Hierarchieebene ist
- zumindest außerhalb der USA - nach dem Regionalprinzip strukturiert und in Deutschland durch das Kürzel ".de" (für Deutschland) gekennzeichnet (sog. "generische"
Top-Level-Domain). Unterhalb dieser obersten Hierarchieebene können Anbieter mit ihren Domainnamen in Erscheinung treten (Second-Level-Domain) und nach Belieben ihr Angebot
durch weitere Untergliederungen auf niederen Hierarchieebenen (Sub-Domains) diversifizieren. Für Anbieter ist es von besonderer Bedeutung, durch eine möglichst einprägsame
Bezeichnung (Domain) unterhalb der vorgegebenen Regionalebene (Top-Level-Domain) die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Da mehrere Komponenten aufgrund des standardisierten
Adressierungsschemas vorgegeben (und den Nutzern allgemein bekannt) sind, nämlich das Kürzel "http://www" sowie das Ländersuffix ".de" als Top-Level-Domain, kommt dem
eigentlichen Domain-Namen als unterscheidungskräftigem Kriterium eine besondere Bedeutung zu. Da dieser Domain-Name auf der zweiten Hierarchieebene angesiedelt ist, kann er
in Kombination mit der feststehenden Top-Level-Domain ".de" grundsätzlich nur einmal vergeben werden.
Die Vergabe der Domain-Adressen ist weltweit einheitlich geregelt, obwohl das Internet als solches keine übergreifende organisatorische oder operative Verwaltung hat. Sie
erfolgt im Auftrage der Internet Assigned Numbers Authority (IANA) durch sogenannte Network Information Center (NIC). Als deutsches NIC fungiert das "Deutsche Network
Information Center" (IV-DE-NIC), das im Rechenzentrum der Universität Karlsruhe angesiedelt ist. Das DE-NIC vergibt (ursprünglich selbst, nunmehr durch seine Mitglieder) die
Domain-Namen auf Antrag einer beliebigen natürlichen oder juristischen Person nach dem Prioritätsprinzip, ohne daß es eine Kollisionsprüfung auf möglicherweise vorbestehende
Kennzeichenrechte vornimmt. Die Registrierung des Domain-Namens erfolgt ohne Angabe künftiger Verwendungsabsicht und ohne die Verpflichtung, den Domain-Namen zu
benutzen.
Die Klägerin beabsichtigt, im Internet künftig unter der Bezeichnung "(...)" tätig zu werden und zwar gemäß ihrer Stellung als deutsches Tochterunternehmen der japanischen
Muttergesellschaft auf der Top-Level-Domain-Ebene ".de". Im September 1996 beantragte die Klägerin bei der DE-NIC in Karlsruhe daher die Registrierung des Domain-Namens
"epson.de". Die Registrierung wurde mit dem Hinweis abgelehnt, daß sich der Beklagte diesen Namen bereits habe reservieren lassen.
Daraufhin trat die Klägerin in Kontakt mit dem Beklagten, der ihr mit Schreiben vom 16.09.1996 "freibleibend" anbot, die Domainadresse "epson.de" gegen eine Zahlung von
3.000,00 DM an sie zu übertragen. Hiermit erklärte sich die Klägerin einverstanden. Gleichwohl hatte der Beklagte bereits am Tage seines Angebots an die Klägerin mit einer
Computerhändlerin, die u.a. auch Vertriebshändlerin der Klägerin ist, eine Vereinbarung zur Nutzung der Domain-Adresse "epson.de" gegen ein monatliches Entgelt von 800,00 DM
getroffen.
Mit Schreiben vom 29.10.1996 mahnte die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten daraufhin sowohl den Beklagten als auch die Computerhändlerin ab. Diese gaben eine mit der
Abmahnung geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab, sondern verlangten durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 5.11.1996 für eine
außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit durch Überlassung des Domain-Namens an die Klägerin nunmehr eine Zahlung von 25.000,00 DM.
Unstreitig hat der Beklagte insgesamt fast 200 Namen und Begriffe für sich als Domain-Adressen bei DE-NIC in Karlsruhe reservieren lassen. Es handelt sich dabei insbesondere
um bekannte Firmenbezeichnungen großer Unternehmen.
Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 28.11.1996 Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte durch die Registrierung des Domain-Namens "epson.de" zu seinen Gunsten gegen markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche und
namensrechtliche Vorschriften verstoße, die dem Schutz der Klägerin dienen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr im "Internet" den Domain-Namen "epson.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu halten,
2. durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC), Rechenzentrum Universität Karlsruhe, Zirkel 2, 76128 Karlsruhe zu
veranlassen, daß die Reservierung des Domain-Namens "epson.de" für den Beklagten gelöscht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig. Ein Auftreten des Beklagten unter dem Domain-Namen "epson.de" im Internet und somit etwa
auch im Bezirk des angerufenen Gerichts sei bislang noch nicht erfolgt, so daß der Gerichtsstand des § 24 UWG vorliegend nicht gegeben sei.
Ferner seien marken- und namensrechtliche Vorschriften auf eine Domain-Adresse bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei ihr weder um eine Marke noch einen Namen im
rechtlichen Sinne handele.
Selbst wenn man dies annehmen wollte, so meint der Beklagte, liege weder eine Nutzung des Kennzeichnung "epson.de" vor, da diese lediglich unter Verschluß gehalten werde,
noch drohe die Gefahr einer Nutzung, da eine solche technisch nicht möglich sei, weil er die Domain bei der DE-NIC nicht als Web-Server delegieren könne.
Schließlich bestehe selbst für den Fall, daß eine Nutzung erfolgen würde, keine Verwechselungsgefahr, da Klägerin und Beklagter in verschiedenen Branchen tätig seien.
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bestehe zwischen Klägerin und Beklagtem kein Wettbewerbsverhältnis.
Die zunächst auch gegen die Vertragshändlerin der Klägerin bzw. Vertragspartnerin des Beklagten im Unterlassungsvertrag vom 16.9.1996 erhobene Klage ist, nachdem mit dieser
von seiten der Klägerin außergerichtlich eine vergleichsweise Regelung getroffen werden konnte, von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 5.2.1997 zurückgenommen
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A. Gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich keine Bedenken. Insbesondere ist auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben. Die Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts folgt, soweit die Klägerin ihr Begehren auf Ansprüche aus dem MarkenG stützt, aus §§ 140, 141 MarkenG i.V.m. § 24 II UWG. Die Zulässigkeit der hier
erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage beurteilt sich nicht anders als jene einer jeden vorbeugenden Unterlassungsklage. Soweit sich die Zuständigkeit nach dem
Tatortprinzip bestimmt, ist die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung - und eine solche ist im weiteren Sinne jeder
Wettbewerbsverstoß - ernsthaft droht (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 232 f.; WRP 1994, 877, 879;).
Die Klägerin macht geltend, daß der Beklagte beabsichtige, die Nutzung einer von ihr geschützten Marke als Domain im Internet in der Weise zu ermöglichen, daß er die Nutzung
der Domain einer dritten Person gestattet. Der Beklagte wäre bei einer solchen Gestattung der Nutzung Mittäter einer unerlaubten Handlung, nämlich der Nutzung einer fremden
Marke im Internet. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für einen solchen markenrechtlichen Rechtsstreit ist daher entscheidend, an welchen Orten die drohende
Verletzungshandlung - die Präsentation im Internet erfolgen wird. Grundsätzlich ermöglicht die Angabe einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort, an welchem
die notwendigen technischen Empfangsgeräte vorhanden sind.
Für wettbewerbswidrige Handlungen in einem Massenmedium, sei es ein Presseerzeugnis, Funk, Fernsehen, Videotext oder Btx, gilt der allgemeine Grundsatz, daß Begehungsort
nicht nur der Ort des Erscheinens ist - für ein Internet-Angebot etwa der Standort des Servers - sondern auch jeder Ort, an dem das Medium dritten Personen bestimmungsgemäß
und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Köhler/Piper, UWG § 24, Rdnr. 17).
Veranlassung, für das neue Medium der Homepage im Internet von diesen für alle anderen Medien geltenden Grundsätze abzuweichen, besteht nicht: Daß Angebote im Internet
weltweite Verbreitung finden, unterscheidet sie nicht von deutschen Presseerzeugnissen, die teilweise weltweit vertrieben werden, von deutschen Funksendungen, die über Kurz-
oder Langwelle weltweit empfangen werden können oder von Fernsehsendungen, die vermittels Ausstrahlung über Satelliten mit entsprechenden Empfangsgeräten über die nationalen
Grenzen hinaus zu empfangen sind. Daß dies für einen Anbieter möglicherweise mißliche Konsequenzen im Hinblick auf eine Zuständigkeit einer Vielzahl von Gerichten haben mag,
korrespondiert letztlich nur mit den technischen Möglichkeiten, aufgrund derer die Begehung unerlaubter Handlungen bundes- bzw. ggflls. sogar weltweit gegeben ist,
andererseits aber auch die geschäftliche Tätigkeit erheblich erleichtert ist. Würde man für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, so wie der Beklagte dies meint - in
Abweichung zu allen anderen Medien - allein auf den Standort des Servers abstellen, auf dem die Homepage mit Domain abgelegt ist - für andere Medien entspräche dies etwa dem
Verlagsort einer Zeitschrift oder dem Ort einer Rundfunksendeanlage -, könnte dies für einen Betroffenen letztlich einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommen, da es jedem
Anbieter möglich wäre, sich der Rechtsverfolgung durch Plazierung eines Servers an einem beliebigen Ort der Welt, an dem ein effektiver Rechtsschutz nicht oder nur schwer zu
erlangen ist, zu entziehen. Eine solche Sichtweise verletzt auch nicht, wie der Beklagte meint, das Territorialprinzip der gewerblichen Schutzrechte. Dieses betrifft das
materielle Recht und wird durch die Annahme einer örtlichen Zuständigkeit nach prozeßrechtlichen Vorschriften der §§ 32 ZPO, 24 UWG nicht berührt.
Hierbei ist es grundsätzlich auch unerheblich, daß die Wahrnehmung der verletzenden Handlung erst durch einen weiteren, eigenmotivierten Entschluß eines potentiellen Nutzers
erfolgt, nämlich durch Abrufen der bereitgestellten Information. Es gibt kein Medium, das nicht in irgendeiner Art und Weise eine aktive Mitwirkungshandlung des Adressaten
erfordert, um Kenntnis von dem eine Verletzung begründenden Inhalt des Mediums zu erlangen. Entscheidend ist allein die bestimmungsgemäße Verbreitung des Mediums durch den
Anbieter, die Art und Weise der Kenntniserlangung des Inhalts durch den Konsumenten ist hingegen belanglos.
Jedenfalls für die Verwendung einer Domain mit der zugehörigen Top-Level-Domain ".de" ist das bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet das Gebiet der gesamten Bundesrepublik
Deutschland und damit auch der Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts.
Aufgrund des vorstehenden Ausführungen besteht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch bezüglich der weiterhin geltend gemachten Ansprüche aus
Wettbewerbsrecht und Namensrecht.
B. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, daß dieser es unterläßt, in der streitgegenständlichen Weise im "Internet" den Domain-Namen "epson.de" zu benutzen und/oder
benutzen zu lassen und/oder reserviert zu halten, und weiterhin verlangen, daß der Beklagte die Reservierung dieses Domain-Namens löschen läßt.
I. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich unter markenrechtlichen Gesichtspunkten zunächst aus §§ 4, 14 I, II Nr. 1, V MarkenG.
1) Zugunsten der Muttergesellschaft der Klägerin ist unter den Marken-Nr. 1088228 und 1066738 die Bezeichnung "EPSON" als Wortmarke geschützt. Die Klägerin ist durch Vertrag
mit der Muttergesellschaft berechtigt und verpflichtet, die eingetragenen Marken zu nutzen und die Rechte der Markeninhaberin wahrzunehmen, so daß ihr an dieser Marke gemäß
§§ 4, Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht zukommt.
2) Die Domain "epson.de" ist ein hierzu identisches Zeichen im Sinne des 14 Abs. 2 MarkenG und verletzt den Schutzbereich des ausschließlichen Rechts der Klägerin.
a) Die Auffassung des Beklagten, die Domain "epson.de" stellt lediglich eine "Adresse" dar, so daß markenrechtliche Vorschriften unberührt bleiben müssen, ist nicht
zutreffend. Diese Auffassung ist bereits deshalb zweifelhaft, weil die ursprüngliche Rechneradressierung im Internet auf numerischer Grundlage erfolgte, bevor man gerade aus
Gründen der erleichterten Assoziation von Rechneradresse und Anbieter dazu überging, den numerischen Zahlenfolgen logische Namen (= Domains) zuzuordnen. Entscheidend ist
letztlich aber ausschließlich, daß die Verwendung der Domain ein anderes Markenrecht verletzt (vgl. Kur, CR 1996, 590, 591). Anknüpfungspunkt ist nicht die Rechtsnatur der
Domain-Adresse, sondern vielmehr jene der Kennzeichnung "EPSON" der Klägerin, die ohne weiteres eine Marke i.S.d. §§ 4 MarkenG darstellt. Diese genießt kraft ihrer
Eintragung Schutz, ohne daß es in markenrechtlicher Hinsicht etwa noch darauf ankommt, ob die Verwendung der Marke innerhalb einer Telegrammadresse, Telex- oder
Telefaxkennung bzw. als Domain innerhalb einer Internet-Location eine Hinweisfunktion auf den Anbieter zuläßt. Diese Frage ist nicht entscheidend für die Anwendbarkeit
markenrechtlicher Vorschriften, sondern allenfalls für die Frage der tatbestandlichen Voraussetzungen einer etwaigen Verwechselungsgefahr im Bereich des 14 II Nr. 2 oder 3
MarkenG.
b) Die Identität der Klagemarke und der vom Beklagten registrierten Domain steht außer Zweifel. Dem Suffix ".de" innerhalb des Domain-Namens kommt keine eigenständige,
unterscheidbare Bedeutung zu, da in den Verkehrskreisen, in denen die Verwendung von Domains erfolgt, die Bedeutung des Suffix als bloßes regionales Zuordnungskriterium
bekannt ist. Aus diesem Grunde ist die Domain "epson.de" ein identisches Zeichen zur Klagemarke im Sinne des 14 II Nr. 1 MarkenG und nicht nur ein ähnliches im Sinne von 14
II Nr. 2 oder 3 MarkenG.
3) Zwar liegt in der bloßen, spekulativen Registrierung der Domain "epson.de" noch keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr i.S.d. 14 Abs. 2 MarkenG, da ein
Homepage-Angebot dem Publikum durch Eingabe der Adresse "http://www.epson.de" nicht zugänglich ist. Dieses sog. "Domain-Grabbing" unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht
insofern grundlegend von jenen im Schrifttum bereits umfangreich erörterten Fällen, in denen unter Ausnutzung einer fremden Marke Angebote im World Wide Web unter einer
entsprechenden Adresse angeboten werden und für Interessenten abrufbar sind, die durch die Verwendung einer bekannten Marke angelockt werden sollen. Ein vollendetes
Handlungselement dieser Art scheidet beim spekulativen "Domain-Grabbing" jedoch aus.
4) Der Unterlassungsanspruch des 14 Abs. 5 MarkenG erstreckt sich aber nicht nur auf bereits aktualisierte Verletzungshandlungen, sondern auch auf eine hinreichend konkret
drohende Verletzungsgefahr, die im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage unterbunden werden kann. Als Störung genügt nämlich bereits, daß zwar ein Eingriff in das
ausschließliche Recht der Klägerin selbst noch nicht erfolgt ist, aber die begründete Besorgnis solcher Eingriffe vorliegt. Im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage
kommt es allein darauf an, ob die drohende Handlung, ihre Realisierung vorausgesetzt, die kennzeichenmäßige Benutzung des jüngeren Zeichens bei Warengleichartigkeit im
geschäftlichen Verkehr darstellen würde, wobei Tatsachen gegeben sein müssen, die die Annahme rechtfertigen, daß solche rechtswidrigen Eingriffe in das Recht der Klägerin
beabsichtigt sind oder vorbereitet werden (st. Rspr. seit RGZ 54, 415; 104, 379). Hieran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel.
a) Die beabsichtigte Nutzung der Domain "epson.de" soll nicht ausschließlich persönlichen Kommunikationszwecken des Beklagten dienen. Vielmehr beabsichtigt der Beklagte nach
eigenem Bekunden, dritten Personen die Nutzung der Domain zu ermöglichen. Diese Nutzung durch Dritte ist schlechterdings nur im geschäftlichen Verkehr möglich. Der von dem
Beklagten beabsichtigte Handel mit den Domains erklärt sich nur vor dem Hintergrund, daß er entweder hofft, daß der Inhaber einer identischen Marke die Domain für seinen
eigenen geschäftlichen Einsatz "zurückkauft" - so das ursprüngliche Angebot des Beklagten an die Klägerin - oder daß andere Personen die Domain erwerben, um ihrerseits
Nutzen aus der Nähe zu einer bekannten Domain für ihren geschäftlichen Verkehr zu ziehen - so etwa die Absicht der Vertriebshändlerin der Klägerin, mit der der Beklagte
bereits eine entsprechende Vereinbarung geschlossen hatte.
b) Soweit nach dem neuen Markenrecht aufgrund der Fassung der 14, 15 MarkenG und der Erwägungsgründe der EU-RiLi 89/104 umstritten ist, ob die verletzende Bezeichnung, also
hier die streitgegenständliche Domain, im Geschäftsverkehr auch kennzeichenmäßig erfolgen muß oder ob nicht bereits jede Benutzung ausreicht (vgl. zum Streitstand Sack, GRUR
1995, 81 ff.), besteht kein Anlaß, zu dieser Streitfrage Stellung zu nehmen. Denn auch eine drohende kennzeichenmäßige Benutzung der Domain ist vorliegend zu bejahen. Eine
solche liegt vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder in Beziehung auf sie verwendet wird, so daß der
unbefangene und flüchtige Durchschnittsabnehmer annimmt, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen. Die Domain dient
zur Kennzeichnung einer Homepage im Internet, sie erfüllt daher, wie bereits zuvor dargestellt, aufgrund der Besetzung einer an sich numerischen Adresse mit einer logischen
Buchstabenfolge gerade den Zweck, dem Nutzer die Unterscheidung einer speziellen Homepage von den zahllosen übrigen Homepages im Internet zu ermöglichen. Sie erlangt diesen
zeichenmaßigen Gebrauch insbesondere auch deshalb, weil die Domains bereits verbreitet Verwendung etwa in Werbeanzeigen, speziellen Internetverzeichnissen,
Informationsseiten von Magazinen und Zeitungen, Werbeaufschriften usw. finden, ähnlich wie Telefon- und Telefaxnummern. Von dem drohenden kennzeichenmäßigen Gebrauch der
Domain "epson.de" ist daher auszugehen.
c) Weiterhin ist auch die notwendige hinreichend konkrete Begehungsgefahr gegeben.
aa) Ob sich die Begehungsgefahr bereits aus der bloßen Registrierung der streitgegenständlichen Domain bei der DE-NIC ergibt, kann dahinstehen. Nach ständiger Rechtsprechung
zum Kennzeichnungsrecht stellt zwar bereits die Anmeldung eines verwechselbaren Zeichens für gleiche oder gleichartige Waren zu einem Register eine Beeinträchtigung eines
älteren Rechts dar (vgl. RG GRUR 1942, 432, 437; OLG Düsseldorf, NJWE 1996, 275; OLG München, NJWE 1996, 253; OLG Köln, GRUR 1993, 688; Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Auflage
1985, § 24 Rdnr. 10; v. Gamm, WZG, 1965, § 24 Rdnr. 29; Giefers, Markenschutz, 4. Auflage 1995, Rdnr. 224), allerdings gründet sich diese von der Rechtsprechung statuierte
Vermutung im wesentlichen auf den im früheren § 11 WZG tatbestandlichen als Eintragungsvoraussetzung verlangten Benutzungswillen (vgl. zuletzt noch OLG Düsseldorf a.a.O.).
Eine entsprechende tatbestandliche Voraussetzung des Benutzungswillens für die Registrierung einer Domain, die einer Markeneintragung vergleichbar ist, gibt es im Verfahren
bei der DE-NIC nicht, so daß aus der objektiven Natur der Eintragung nicht ohne weiteres ein Rückschluß auf einen subjektiven Willen des Registrierenden zur Benutzung
gezogen werden kann.
Allerdings ist der Schluß auf eine Begehungsgefahr aus einer bloßen Registereintragung nur eine Hilfskonstruktion und stets dann entbehrlich, wenn sich in concreto bereits
aufgrund subjektiver Verhaltensweisen des in Anspruch Genommenen die Begehungsgefahr ergibt. Die Voraussetzungen, daß ein Eingriff greifbar nahe ist und die Umstände seine
Vorbereitung und/oder die Absicht der Verwirklichung erkennen lassen, sind gegeben: Der Beklagte hat, noch im laufenden Verfahren, mehrfach erklärt, daß die Registrierung
der Domains nicht etwa dem Zwecke dient, diese lediglich für alle anderen Benutzer zu sperren, so daß sie nie im Internet genutzt werden können. Erklärtes Ziel des Beklagten
ist es, die registrierten Domains einer Plazierung im World Wide Web zuzuführen, indem er sie dritten Personen - gegen Entgelt - hierzu überläßt. Jede andere Sichtweise ist
lebensfremd. Der Beklagte weiß genau - und er räumt dies auch ein - daß ein Dritter eine Domain gegen Zahlung erheblicher Beträge kaum zu dem Zwecke erwirbt, um sie
gleichsam zu horten und nicht für ein WWW-Angebot zu verwenden. Der Handel des Beklagten mit den Domains dient allein dazu, daß die registrierten Domains im World Wide Web
erscheinen; nur dies macht das Verhalten des Beklagten letztlich zu einem finanziell lukrativen Unterfangen. Dafür spricht insbesondere auch eindeutig die unstreitige
Tatsache, daß der Beklagte insgesamt fast 200 Namen und Begriffe - insbesondere bekannte Firmenbezeichnungen großer Unternehmen - für sich als Domain-Namen hat reservieren
lassen. Außerdem hat eine drohende Gefahr für die geschützte Marke der Klägerin sich bereits im laufenden Verfahren fast in einer tatsächlichen Verletzung realisiert, denn
der Beklagte hatte mit einer Vertriebshändlerin der Klägerin bereits vertragliche Absprachen getroffen, aufgrund derer diese die Domain "epson.de" ab dem 1.12.1996 nutzen
sollte. Bezeichnenderweise hatte der Beklagte es abgelehnt, eine diesbezügliche Unterlassungserklärung abzugeben. Da er aus Rechtsgründen von der Rechtmäßigkeit seines
"Domain-Handels" überzeugt ist, besteht die jederzeitige Gefahr, daß er seiner Reehtsüberzeugung erneut durch einen Vertragsschluß mit einem an der Domain "epson.de"
Interessierten Geltung verleiht. Jedenfalls ist bei einer solchen Sachlage von einer hinreichend konkreten Begehungsgefahr auszugehen.
Dies entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung, daß die Kundgabe der Absicht gegenüber einem Markeninhaber, (rechtswidrig) dessen Marke in den Verkehr zu bringen, eine
Erstbegehungsgefahr begründet (vgl. RGZ 104, 378; OLG München, WRP 1997, 116, 117). Daß ein solches In-Verkehr-Bringen der Marke erfolgen soll, ist einziger Zweck der vom
Beklagten vorgenommenen Registrierung der Domain. Ob die Gefahr eines rechtswidrigen In-Verkehr-Bringens dann ausscheidet, wenn verläßliche Anhaltspunkte dafür vorhanden
sind, daß ein In-Verkehr-Bringen ausschließlich durch Überlassung an den markenrechtlich Berechtigten, also hier die Klägerin, erfolgen soll - wie der Beklagte nunmehr noch
vorgebracht hat - kann dahinstehen. Der Beklagte hat gleichzeitig mit der Klägerin und deren Vertriebshändlerin über die Nutzung der Domain verhandelt und diese gleichsam
meistbietend versteigert. Es ist unerfindlich, wie er bei einer solchen Konstellation davon ausgehen wollte, daß die Vertriebshändlerin zur Nutzung der Domain berechtigt
sein sollte, er also gemäß seinem angeblichem Geschäftsprinzip die Domain an eine zur Nutzung der Marke berechtigte Person übertragen wollte.
Daß das Auftauchen der Domain im Internet durch eine dritte Person realisiert wird, spielt allenfalls für die Frage der Passivlegitimation des Beklagten, nicht aber für eine
Begehungsgefahr eine Rolle.
Nach alledem droht der Klägerin die Gefahr der Benutzung einer für sie geschützten Marke im Geschäftsverkehr in Form einer Domain-Plazierung durch eine hierzu nicht
berechtigte Person, gegen die sie sich grundsätzlich mit der vorbeugenden Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann (für die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage
gemäß § 14 V MarkenG im Falle des "Domain-Grabbings" im Ergebnis auch Kur, Kennzeichenkonflikte im Internet, in: FS-Beier, 1996, S. 265, 273; Bettinger, Kennzeichenrecht im
Cyberspace, http://www.nic.de/rechte/bettinger.html, S. 38 (Fn. 74); Strömer, Business Online 1996, Nr. 2; a.A. ohne nähere Begründung Graefe, Marken im Internet, MA 1996,
100, 102).
5) Die drohende Verwendung begründet auch eine Verwechslungsgefahr bezüglich der Unternehmenskennzeichnung der Klägerin, die sich nach dem neuen MarkenG aus der Identität
oder Ähnlichkeit sowohl der Kennzeichnungen/Marken als auch der Waren/Dienstleistungen ergibt:
Wie bereits festgestellt, steht vorliegend die Verwendung identischer Kennzeichnungen im Raum. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist somit die Identität oder der Grad
der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen entscheidend (vgl. BT-Drs. 12/6581, S. 65). Nach der Überzeugung des Gerichts kommt es bei dieser Bewertung nicht
darauf an, welche Waren oder Inhalte möglicherweise auf einer Homepage angeboten werden, die mit der vom Beklagten registrierten Domain im Internet plaziert wird. Die
verwechselungsfähige Ware bzw. Dienstleistung ist nämlich bereits die unter der Domain aufzurufende Homepage als solche. Insofern gestaltet sich die Sachlage nicht anders
als etwa bei zwei unter identischem Titel angebotenen Zeitschriften, für die es ebenfalls entbehrlich ist, eine Ähnlichkeit anhand des Inhalts der Zeitschriften zu
konstatieren: Nicht der Inhalt, sondern das Produkt als solches ist die Ware oder Dienstleistung im Sinne des Markengesetzes. Hieraus ergibt sich, daß unbeachtlich der
Frage, ob auch ähnliche Waren zu jenen der Klägerin unter der Domain "epson.de" angeboten werden sollen, unter einer zur Unternehmenskennzeichnung der Klägerin identischen
Bezeichnung eine identische Ware bzw. Dienstleistung, nämlich eine Homepage, bereitgehalten werden soll. Aus dieser doppelten Identität ergibt sich ohne weiteres die
Verwechslungsgefahr. Die von der Klägerin verwandte Unternehmensbezeichnung hat eine besonders starke Verkehrsgeltung, da die Klägerin einer der bekanntesten Hersteller von
Computern überhaupt ist. Da die Bezeichnung zumindest in der deutschen Sprache keinen Sinngehalt hat und als Kunstschöpfung aufgefaßt wird, weist die Bezeichnung eine
besonders starke Unterscheidungskraft auf. Ein Angebot einer klägerfremden Person unter der streitgegenständlichen Domain im Internet löst daher bei den angesprochenen
Verkehrskreisen, die aufgrund ihrer Nutzung des Internets in der Computerbranche regelmäßig gut orientiert sein werden, die Assoziation aus, daß es sich bei den Inhalten der
entsprechenden Homepage um ein in irgendeiner Art und Weise offizielles oder zumindest autorisiertes Angebot der Klägerin handelt. Eine solche Verwechslungsgefahr ist bei
der Verwendung eines Kunstnamens wie "(...)" in wesentlich stärkerem Maße gegeben als bei der Verwendung etwa von Städtenamen als Domain, die bereits wiederholt Gegenstand
von Gerichtsverfahren waren ("heidelberg.de" = LG Mannheim CR 1996, 353 f.; "kerpen.de" = LG Köln 3 O 477/96). Die Erwartungshaltung des Internet-Nutzers, der bei dem
Einsatz seiner Computeranlage oftmals sogar ein Peripheriegerät der Klägerin benutzen wird, geht bei der Kenntnisnahme einer Internetadresse, die die Domain "(...)" enthält,
in einem Internet-Verzeichnis, in einem Hyperlink-Hinweis oder in sonstigen Veröffentlichungen regelmäßig davon aus, daß eine Beziehung der Domain zur Klägerin besteht.
Zudem ist für Domains der streitgegenständlichen Art kennzeichnend, daß sie es einem Internet-Benutzer gerade ermöglichen sollen, ohne positives Wissen von der Existenz
einer Homepage eines Unternehmens den Zugriff durch Eingabe des Unternehmenskennzeichens mit den feststehenden Prä- und Suffixen auf das Gerate wohl hin zu ermöglichen, weil
der Nutzer regelmäßig davon ansgeht, daß sich etwa unter der Domain "lufthansa.de" kein Reisebüro, sondern die gleichnamige Fluggesellschaft, unter "focus.de" das
gleichnamige Magazin und kein Zeitungskiosk, unter "uni-koeln" die gleichnamige Universität und nicht einer ihrer Studenten und unter "epson.de" der gleichnamige Hersteller
und nicht ein beliebiger Computerhändler verbirgt. Jede andere Sichtweise muß sich dem Vorwurf der Lebensfremdheit aussetzen. Denn es ist praktisch ausgeschlossen, daß ein
Internet-Nutzer mit dem Namen "(...)" eine natürliche Personen assoziiert - im gesamten Gebiet der Stadt Düsseldorf und des Kreises Mettmann etwa gibt es keine einzige
natürliche Person eines solchen Namens - oder davon ausgeht, daß ein Anbieter einer Homepage bewußt eine Domain mit der Kennzeichnung eines bekannten Unternehmens wählt, um
auf diese Weise Informationen aus seinem Privatbereich mitzuteilen. Dies ergibt sich allein schon aus dem gescheiterten Überlassungsvertrag des Beklagten mit der
Vertriebshändlerin der Klägerin, der erkennbar sinnlos gewesen wäre, wenn nicht bereits nach der Überzeugung des Beklagten der Einsatz der Domain der Vertriebshändlerin nur
deshalb einen Nutzen bringt, weil die Internetnutzer mit der Domain gerade ein Angebot der Klägerin assoziieren und nicht ein solches eines beliebigen, weithin unbekannten
Computerhändlers. Wäre es anders, könnte ein ebenso wirkungsvoller Effekt für die Vertriebshändlerin oder einen anderen Interessenten nämlich bereits durch den Einsatz sog.
Suchmaschinen gewährleistet werden, die das Auffinden der Homepage etwa der Vertriebshändlerin bereits dann erlaubt hätte, wenn sie nicht die Domain "epson.de" verwendet
hätte, sondern lediglich den Begriff "(...)" wiederholt in ihren Angeboten auf der Homepage erwähnt hätte. Auch würde der Anbieter seine Homepage ansonsten unter einer
Domain anbieten, die etwa seinen eigenen Namen beinhaltet. Käme es ihm allein darauf an, zum Wohle auch der Klägerin allein ihre Waren herauszustellen, ohne sich den Namen
der Klägerin hierbei als Blickfang zu Nutze zu machen, so wäre ihm dies durch Einrichtung einer entsprechenden sub-domain "(...)" unterhalb einer seiner
Unternehmenskennzeichnung entlehnten Domain möglich, mit der der Verkehr dann keine unmittelbare Assoziation bzgl. der Herkunft machen würde. Durch die beabsichtigte
Verwendung der Domain hingegen wird die Homepage aus der Masse der übrigen hervorgehoben, etwa auch durch bevorzugte Berücksichtigung in sog. Web-Crawlern.
Demgemäß begründet die drohende Verwendung der Domain "epson.de" eine Verwechselungsgefahr mit der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin.
6) Der Beklagte ist entgegen seiner Auffassung auch passivlegitimiert. Der Umstand, daß der Beklagte die Domain zunächst aufgrund vertraglicher Absprachen einem Dritten zur
Nutzung überläßt, der diese dann bestimmungsgemäß mit einem Angebot im Internet plaziert, enthebt den Beklagten nicht seiner deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit.
Selbst wenn man für die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr nicht an die Registrierung der Domain bei der DE-NIC anknüpft, die nach der ständigen Rechtsprechung den
Beklagten bereits unmittelbar und unbeachtlich eines später gegebenenfalls hinzutretenden Verhaltens eines "Lizenznehmers" der Domain zum Verletzer im Sinne einer
deliktsrechtlichen Täterschaft macht, sondern an die bloße Ankündigung, die Domain in den Verkehr bringen zu wollen, ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob der Anmeldende
letztlich auch derjenige sein wird, der die mit der vorbeugenden Unterlassungsklage angegriffene Verletzungshandlung möglicherweise vornehmen wird. Aus der bekundeten
Absicht das Kennzeichen gar nicht selbst nutzen zu wollen, folgt jedenfalls dann die Passivlegitimation, wenn die Domain bestimmungsgemäß durch einen Dritten genutzt werden
soll. Es ist stets denkbar, daß ein Kennzeichen nach der Anmeldung nicht selbst genutzt, sondern im Wege der Lizenzierung einem Dritten überlassen wird, der dann die
drohende Verletzungsgefahr in einer tatsächlichen Verletzungshandlung realisiert. § 26 Abs. 2 MarkenG bestimmt zur Verhinderung der mißbräuchlichen Ausnutzung dieser
Möglichkeit, daß die Nutzung einer Marke durch einen Dritten aufgrund einer entsprechenden Gestattung dem Gestattenden wie eine eigene Benutzung zuzurechnen ist. Es kann
dahingestellt bleiben, ob diese Überlassung der Domain, die einer Ermächtigung zur In-Verkehr-Setzung gleichkommt, den Beklagten zu einem (Mit-)Täter oder zu einem Gehilfen
macht. Verletzer (und damit passiviegitimiert) ist auch, wer die Verletzung durch Gestattung mitzuveranlassen droht. Die Passivlegitimation bei einer negatorischen
Unterlassungsklage ist nämlich bereits dann gegeben, wenn Handlungen einer Person vorliegen, die den Gebrauch eines Kennzeichens im Geschäftsverkehr durch eine andere
Person, hier etwa den potentiellen Erwerber der streitgegenständlichen Domain, vorbereiten oder bezwecken, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es letztlich zur
mißbräuchlichen Benutzung kommt (st. Rspr., vgl. bereits RG JW 1895, 485; RGZ 104, 377, 379; Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 9 m.w.N.). Selbst wenn der
Beklagte nur Gehilfe einer Verletzung durch einen anderen, nämlich desjenigen, dem er die Domain überlassen hat, wäre, kann ihm daher die Mitwirkung an der drohenden
Verletzungshandlung untersagt werden ohne Rücksicht darauf, ob es zu einer Vollendung des rechtswidrigen Eingriffs in das ausschließliche Recht der Klägerin kommt. Der
Einwand, dem Publikum werde die Domain im Ergebnis erst durch eine dritte Person zugänglich gemacht, vermag den Beklagten daher nicht zu entlasten.
Weiterer Voraussetzungen bedarf es im Anwendungsbereich des § 14 II Nr. 1 MarkenG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht.
7) a) Der Beklagte ist daher zunächst gemäß § 14 V MarkenG verpflichtet, es zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen "epson.de" selbst zu benutzen oder Dritten durch
Überlassung die Nutzung zu ermöglichen.
b) Der weitergehende Anspruch auf die Abgabe der Erklärung der Aufhebung der Reservierung der Domain gegenüber dem Deutschen Network Information Center DE-NIC folgt aus §
14, 18 Abs. 3 MarkenG, § 1004 I BGB. Für den Fall, daß die primär in § 18 I, II MarkenG gewährten, mit dem Unterlassungsanspruch einhergehenden Vernichtungsansprüche dem
Verletzten nicht dienlich sind, eröffnet § 18 III MarkenG die Anwendung weitergehender Beseitigungsansprüche wie § 1004 I BGB, gemäß dem ein Störer zur Beseitigung einer
geschaffenen Beeinträchtigung verpflichtet ist. Die Nichtbeseitigung der drohenden Gefahr ist gleichbedeutend mit der Aufrechterhaltung dieser Gefahr; in solchen Fällen
läuft ein Beseitigungsanspruch parallel zu einem Unterlassungsanspruch (st. Rspr.; zuletzt etwa BGH GRUR 1993, 972, 975; OLG Düsseldorf NJWE 1996, 275, 277). Art und Umfang
der Beseitigung hängen von Art und Umfang der Beeinträchtigung ab (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Einl. UWG, Rdnr. 307 ff.). Im vorliegenden Fall ist eine
nachhaltige Gefahrbeseitigung nur durch Löschung der Domain-Reservierung des Beklagten bei der DE-NIC möglich; hierfür bedarf es der Abgabe einer entsprechenden
Willenserklärung gegenüber der DE-NIC, zu welcher der Beklagte gemäß § 18 III MarkenG, § 1004 I BGB verpflichtet ist (vgl. BGH vom 8.7.1958, I ZR 68/57 für den Fall der
Verpflichtung der Rückgabe einer Fernsprechnummer an das zuständige Fernsprechamt; nicht veröffentlicht - zitiert nach Baumbach-Hefermehl, Einl. UWG, Rdn. 312).
II. Die Klage ist weiterhin auch unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten gemäß §§ 5, 15 I, II, V MarkenG begründet.
1) Die Klägerin genießt für den Firmenbestandteil "(...)" aus ihrer Gesamtfirma "(...) Deutschland GmbH" den Schutz des § 5 MarkenG. Es handelt sich hierbei um den einzigen
unterscheidungsfähigen Bestandteil der Firma der Klägerin. Ein solcher Firmenbestandteil ist im Rahmen des Schutzes der vollständigen Firma dann schutzfähig, wenn er seiner
Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Firma geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Die Kammer kann
aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, daß das Schlagwort "(...)" einen im Verkehr besonders prägnanten Hinweis auf die Klägerin darstellt, die eine der bekanntesten
Anbieter von Computern in Deutschland ist. Der Firmenbestandteil "(...)" wird darüber hinaus als alleiniges Kennzeichnungsmittel für die Firma verwandt, so etwa auf den
Geschäftsunterlagen oder den Verpackungsmaterialien der Klägerin. Er ist zudem als Marke für die Klägerin markenrechtlich geschützt.
2) Die Klägerin ist daher dagegen geschützt, daß Dritte die geschäftliche Bezeichnung in einer eine Verwechslungsgefahr begründenden Weise benutzen. Welche Rechtsqualität
diese Bezeichnung des Dritten hat, war bereits nach § 16 UWG unerheblich, nichts anderes gilt für § 15 MarkenG. Entscheidend ist allein, ob eine Domain grundsätzlich
geeignet ist, die Gefahr einer Verwechslung mit dem Unternehmen der Klägerin zu begründen. Dies ist zu bejahen. Eine Domain wirkt, ähnlich wie gfflls. eine Telefonnummer
(BGH GRUR 1953, 290), eine Telegrammadresse (BGH GRUR 1955, 481) oder eine Telexkennung (BGH GRUR 1986, 475) als besondere Form der Unternehmenskennzeichnung. Zwar ist eine
Domain grundsätzlich frei zusammenstellbar. Gleichwohl bestätigt die Lebenserfahrung, daß eine Domain regelmäßig keine wahllose Buchstabenzusammenstellung darstellt. Bei dem
gewerblichen Einsatz einer Domain hat jeder Anbieter das Bestreben, die Domain so zu gestalten, daß sie eine Ableitung der Firma oder der Unternehmenskennzeichnung
darstellt; sie ist daher regelmäßig auf die Unternehmenskennzeichnung zurückführbar. Es kann unter diesen Umständen kein Zweifel daran bestehen, daß die angesprochenen
Verkehrskreise bei der Internet-Nutzung die Domain als Kurzbezeichnung des Unternehmens ansehen. Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Firmen werden im
Geschäftsverkehr auf eine sich aufdrängende Kurzform reduziert. Auf welche Weise diese Kurzform in den Verkehr eingeführt wird, ist unerheblich. Dies kann auch durch eine
Domain erfolgen, die gerade zu dem Zwecke eingesetzt wird, der leichteren Unterscheidung der Anbieter im Internet zu dienen. Sogar eine sogenannte Telexkennung, die im
Gegensatz zu einer Domain zu einem überwiegenden Teil beliebige Buchstabenfolgen enthält und noch nicht einmal benötigt wird, um eine Verbindung herzustellen, also eine bei
weitem nicht so einprägsame Verwendung findet wie eine Domain, wird bereits als schutzfähige Unternehmenskennzeichnung angesehen (BGH a.a.O.); für eine Domain kann daher
nichts anderes gelten. Soweit die abgekürzte Firmenbezeichnung in einer Domain das Unternehmen für jedermann erkennen läßt, kann ihr der namens- und firmenrechtliche Schutz
der § 15 MarkenG, § 12 BGB zuteil werden. Hieran ändert - entgegen der Auffassung des Beklagten - die theoretische Möglichkeit nichts, daß eine Domain auch mit bloßen,
inhaltsleeren Zahlen- oder Buchstabenfolgen besetzt werden könnte (wie im übrigen Telegrammadressen - vgl. RG GRUR 1923, 46, 47 - und Telexkennungen - BGH GRUR 1986, 475 -
auch).
2) Daß eine Verwendung auch der Unternehmenskennzeichnung durch den Beklagten hinreichend konkret droht, ergibt sich aus den obigen Ausführungen (vgl. B.I.4)
3) Ebenso ergibt sich daraus, daß eine Verwechselungsgefahr gegeben ist (vgl. B.I.5).
4) Unter Zugrundelegung des kennzeichenrechtlichen Prioritätsprinzips würde die drohende Verwendung auch unbefugt im Sinne des § 15 II MarkenG erfolgen. Die Bezeichnung
"Epson" ist für die Klägerin seit 1984 als Warenzeichen/Marke geschützt, die erstmalige Verwendung der entsprechenden geschäftlichen Bezeichnung liegt daher jedenfalls vor
der Registrierung der Domain "epson.de" durch den Beklagten im Jahr 1995 oder 1996.
5) Der aus dem Vorstehenden zu folgernde Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich demgemäß aus § 15 IV MarkenG; hinsichtlich des hiermit verbundenen
Beseitigungsanspruchs gilt das zu B I 7 b Ausgeführte.
III. Der Klageanspruch rechtfertigt sich ferner nach Maßgabe des zu § 15 MarkenG Ausgeführten auch aus § 12 S. 2 BGB.
Die Firma einer Kapitalgesellschaft wie jene der Klägerin ist deren Name im Sinne des § 12 BGB. Bei einer Verletzung des § 15 MarkenG liegt daher regelmäßig auch eine
Verletzung des - weiter reichenden - § 12 BGB vor. Es kann hier dahinstehen, ob in dem Verhalten des Beklagten, insbesondere der Registrierung der Domain "epson.de" bei der
DE-NIC ein Bestreiten des Rechts der Klägerin zum Gebrauch ihres Namens im Sinne einer Namensleugnung gesehen werden kann, denn der Klägerin droht jedenfalls eine
Namensanmaßung durch Verwendung ihres Namens als Domain im Internet, wobei ein gleicher Name im Sinne des § 12 BGB bereits dann vorliegt, wenn nicht der ganze Name der
Klägerin - also deren vollständige Firma - sondern nur der wesentliche Teil, mithin das Wort "(...)", benutzt wird (BGHZ 8, 318, 320; GRUR 1971, 517, 518). Auch die sich aus
§ 12 S. 2 BGB ergebenden Abwehransprüche können im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht werden.
Die drohende Verwendung ihres Namens im Internet verletzt schutzwürdige Interessen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Maßgabe, daß eine Firma als Name in dem
Falle, in dem der Name keinen Hinweis auf eine natürliche Person enthält, also eine Kunstschöpfung ist, nur soweit geschützt ist, als sich seine Verwendung auf das
geschäftliche Interesse des Namensträgers auswirkt. Dieses in § 12 UWG vorausgesetzte schutzwürdige Interesse ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine Verwechslungsgefahr im
Sinne des § 15 MarkenG vorliegt, da der namensrechtliche Schutz des § 12 BGB insofern weiter reicht als der markenrechtliche aus § 15 MarkenG (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 17. Auflage 1994, § 16 Rdnr. 64, zur identischen Frage des Verhältnisses von § 16 UWG und § 12 BGB). Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 MarkenG ist
bereits unter B II 3 festgestellt worden: Die betroffenen Verkehrskreise, die Nutzer des Internets, werden den Gebrauch des Namens "(...)" regelmäßig als Hinweis auf die
namenstragende Klägerin auffassen. Es gilt insofern nichts anderes als bereits zur Verwechslungsgefahr im Rahmen des Tatbestands des § 15 MarkenG ausgeführt, gleiches gilt
für die Frage der auch in § 12 BGB vorausgesetzten Branchen- bzw. Warennähe sowie der Befugnis des Beklagten zur Namensführung.
IV. Die Klage ist schließlich auch aus § 1 UWG begründet, da der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Das Handeln
des Beklagten stellt eine sittenwidrige Behinderung der Klägerin dar.
1) Der Beklagte hat sich zeitfrüher die Domain "epson.de" bei der DE-NIC registrieren lassen. Er hat insofern unter Prioritätsgesichtspunkten eine formale Rechtsposition
erlangt, die ihn gegenüber der Klägerin, die das Zeichen zuvor zwar umfänglich, aber gerade nicht als Domain benutzt hat, bevorzugt. Für die insofern identische
Interessenlage im Bereich des Warenzeichen-/Markenrechts ist jedoch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten anerkannt, daß bei Vorliegen besonderer Umstände auf Seiten des
Zeicheninhabers die Berufung auf das formale Zeichenrecht gegenüber dem Vorbenutzer unter dem Gesichtspunkt der Behinderung wettbewerbswidrig und rechtsmißbräuchlich sein
kann. Die in einem formalisierten Verfahren, das keinerlei wettbewerbsrechtliche Fragen berücksichtigt, erlangte Rechtsposition schützt den Erwerber nicht absolut, sondern
ist einer sachlich-rechtlichen Überprüfung jederzeit zugänglich. Der Zweck der formalen Registrierung der Domain "epson.de" durch den Beklagten ist allein, die Domain ohne
einen den Beklagten rechtfertigenden Grund für die Klägerin zu sperren. Motiv des Beklagten bei der Registrierung der Domain war es - dies zeigt der Ablauf der Verhandlungen
bzgl. einer Überlassung der Domain, die zunächst mit der Klägerin geführt wurden, bevor die Vertriebshändlerin der Klägerin ins Spiel kam - die Klägerin unter dem Eindruck
der Sperrwirkung der Registrierung ihres Unternehmenskennzeichens zur Zahlung einer Überlassungsgebühr zu bewegen, die in der Sache einer Art "Lösegeld" gleichkam.
Ersichtlich war seine Intention, hierbei eine Gebühr in einer Höhe zu beanspruchen, die die Klägerin dazu bewegen sollte, anstatt auf einen unter Umständen langwierigen
Rechtsweg zu vertrauen, der schnellen Verfügbarkeit der Domain willen die angesonnene Zahlung zu erbringen. Der Beklagte wollte hierbei das für die Klägerin entstehende
Dilemma ausnutzen, daß in dem Fall, daß sie dem Ansinnen der Zahlung der Überlassungsgebühr nicht nachkommen würde, über die reine Blockierung der Domain die weitere Gefahr
bestand, daß sich ein Dritter finden könnte, der zum entgeltlichen Erwerb der Domain für seine Zwecke - und zum Nachteil der Klägerin - bereit wäre. Diese Zwangslage der
Klägerin führte der Beklagte gezielt herbei, denn er wußte, daß die Klägerin für eine von ihr noch nicht registrierte Domain "epson.de" aufgrund ihrer Marktstellung einen
schutzwürdigen Besitzstand erworben hatte und erwirkte in Kenntnis dessen gezielt die Registrierung bei der DE-NIC. Ein solches Verhalten der Behinderung der Klägerin zur
Nutzung ihres Unternehmenskennzeichens als Domain wäre nur dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Registrierung durch den Beklagten mit einem hinreichenden Grund,
insbesondere zur Wahrung eigener Rechte, erfolgte. Ein solcher ist aber nicht gegeben, wenn die Registrierung allein zu dem Zwecke erfolgt, einen Vertragsschluß -
Überlassungsvertrag - mit der Klägerin zu erzwingen (vgl. BGH GRUR 1967, 304 Siroset - für den vergleichbaren Fall der Erzwingung eines Alleinvertriebsrechts durch Sperrung
eines Warenzeichens).
2) Aufgrund des vorstehend beschriebenen Verhaltens ist auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin begründet worden. Dies ergibt sich unter dem
Gesichtspunkt, daß sich der Beklagte durch sein Verhalten des Rechts berühmt, die Kennzeichnung der Klägerin als Domain "epson.de" wirtschaftlich für sich ausbeuten zu
können. Er erklärt nämlich, berechtigt zu sein, mit beliebigen Dritten - oder auch der Klägerin - einen Überlassungsvertrag für die Nutzung dieser Domain abschließen zu
können. Die Klägerin ist aber ihrerseits Interessentin einer selbständigen wirtschaftlichen Nutzung des Rufwertes ihrer Kennzeichnung - ggflls. nicht nur durch eigene
Nutzung, sondern auch durch Abschluß eines Überlassungsvertrages mit einem Dritten - was grundsätzlich für die Bejahung eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen beiden
Prätendenten ausreicht (vgl. BGH GRUR 1985, 550, 552 - Dimple).
3) Das Verhalten des Beklagten stellt daher eine wettbewerbswidrige Betriebsstörung dar, die sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist. Damit ist der Unterlassungsanspruch der
Klägerin und - da bereits die Registrierung mit der Absicht der unlauteren Behinderung erfolgt ist - auch der Löschung aus § 1 UWG begründet, soweit die Klägerin die
Löschung bzw. die Verwendung der Kennzeichnung "(...)" für eine Domain begehrt.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 250.000,00 DM
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