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Landgericht Bonn
Az.: 10 O 457/99
Urteil vom 16. November 1999
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn durch (...)
auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.1999
fürRechterkannt:
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn
nicht der Verfügungsbeklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung darüber, ob dem Verfügungsbeklagten der Zugang zu dem von der Verfügungsklägerin im Internet bereitgestellten
(...)-Chat zu untersagen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verfügungsklägerin stellt im Internet unter der Adresse (...) die Möglichkeit zur Verfügung, mit Dritten mittels einer sog. Chat-Software zu kommunizieren. Die Nutzung
ist unentgeltlich. Die Besonderheit gegenüber anderen Telediensten, wie z.B. E-Mail (elektronische Briefe) besteht darin, dass die Kommunikation zwischen einer beliebigen
Zahl von Teilnehmern nahezu zeitgleich erfolgt, die Beiträge der einzelnen "Chatter" also unmittelbar nach der Eingabe am teilnehmenden Einzelcomputer für alle anderen
sichtbar im Ausgabefenster (vgl. Bl. 42 d.A.) erscheinen. Von der Homepage der Verfügungsklägerin (Bl. 25 d.A.) gelangt der Internet-Benutzer über einen "Mausklick" auf das
Feld "Enter" zu einer weiteren Seite und kann sich von dort in einen der angebotenen "Chat-Kanäle" unter Eingabe seines "Nickname", eines Pseudonyms, und des von ihm
gewählten Passwortes, ohne dass weitere Angaben zur Person zu machen sind. Der Verfügungsbeklagte nahm seit spätestens September 1999 unter dem Nickname (...) den Dienst in
Anspruch. Dabei kam es zu Kommunikationsvorgängen, bei denen er sich mit einem anderen Teilnehmer unter dem Nickname (...) auseinander setzte, streitige Wortgefechte wurden
aber auch zwischen anderen Nutzern der Chat-Software ausgetragen. Die Verfügungsklägerin sah sich dadurch veranlasst, den Verfügungsbeklagten von ihrem Angebot
auszuschließen. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin untersagte ihm telefonisch die Nutzung. Es wurden technische Sperren dergestalt errichtet, dass sowohl der
Nickname des Verfügungsbeklagten als auch die IP-Adresse - dabei handelt es sich um eine bei der Einwahl ins Internet von dem Zugangsprovider generierte Zahlenkombinationen
- seines heimischen Computers für die Teilnahme am Chat gesperrt wurde. Der Verfügungsbeklagte wählte sich in der Folgezeit von dem Rechner an seinem Arbeitsplatz aus in das
Internet ein und verwendete einen anderen Nickname. Eine von dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin formulierte Unterlassungserklärung (Bl. 21 f. d.A.)
unterzeichnete er nicht.
Die Verfügungsklägerin behauptet, durch die Teilnahme des Verfügungsbeklagten an ihrem Chat-Dienst drohe ihr ein Schaden, weil zu befürchten sei, dass sich Stamm-Chatter von
dem Dienst abwendeten, weil ihnen der "Ort" zu unfriedlich, bzw. ungemütlich erscheine. Sie vertritt die Auffassung, sie könne nach Belieben den Verfügungsbeklagten von der
Nutzung des Dienstes ausschließen. Durch die Umgehung der Sperre habe der Verfügungsbeklagte zudem gegen § 823 Abs. 2 BGB verstoßen, was den Unterlassungsanspruch ebenfalls
rechtfertige.
Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,
dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM -
ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, künftig die im Internet unter (...) bzw. (...) bereitstehenden Teledienste, insbesondere
die unter Port 4001 zugängliche Chat-Software abzurufen und/oder zu nutzen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlas der einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen. Er rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Ausschluss sei ohne sachlichen Grund erfolgt, weil es zu Beleidigung oder Verleumdungen der
Verfügungsklägerin oder anderen Chattern nicht gekommen sei. Die unentgeltliche Dienstleistung der Verfügungsklägerin stelle einen öffentlichen Treffpunkt für interessierte
Nutzer dar, vergleichbar mit einer allgemein zugänglichen Diskussionsveranstaltung, deren Zwecke es sei, eine Vielzahl von Meinungen zu präsentieren. Der Ausschluss bedeute
eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Es
ist anerkannten Rechts, dass bei unerlaubten Handlungen als Begehungsort auch der Erfolgsort maßgeblich ist, wenn durch den Erfolgseintritt Tatbestandsmerkmale verwirklicht
werden, ohne die der Tatbestand der unerlaubten Handlung nicht verwirklicht würde (Smid in: Musielak, ZPO, 1999, § 32, Rn. 16). Hier tritt der Erfolg der von der
Verfügungsklägerin behaupteten unerlaubten Handlung - der Nutzung der Chat-Software trotz Nutzungsuntersagung - an dem Ort ein, an dem sich der Server mit der aufgespielten
Chat-Software befindet. Dieser Server steht unstreitig im Bezirk des angerufenen Landgerichts Bonn.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat den geltend gemachten Verfügungsanspruch nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht.
Sie beruft sich gegenüber dem Verfügungsbeklagten auf ihr "virtuelles Hausrecht", so dass es naheliegend ist, die Regelungen über das Eigentum jedenfalls entsprechend
anzuwenden. Ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verfügungsbeklagten gemäß § 1004 BGB steht der Verfügungsklägerin jedoch nicht zu. Sie hat nicht dargelegt, dass der
Verfügungsbeklagte die Chat-Software rechtswidrig nutzte, was zur Voraussetzung hätte, dass das von ihr ausgesprochenen Nutzungsverbot zu Recht erfolgt wäre.
Soweit die Verfügungsklägerin die Auffassung vertritt, sie könne nach Belieben einzelne Benutzer von ihrer Chat-Software ausschließen, ist dies nach Auffassung der Kammer
unzutreffend. Ihr ist zwar zuzugeben, dass der Eigentümer mit seiner Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen kann. Dieser
Grundsatz steht aber unter der Einschränkung, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen (§903 BGB). Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer
grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen
Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine
Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis
wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die
Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Tatsachenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874].
Nicht anders verhält es sich hier: Die Verfügungsklägerin richtet ihr Angebot, unentgeltlich ihre Chat-Software zu nutzen, an alle Benutzer des Internets. Besondere
Zugangskontrollen finden nicht statt. Ebenso wenig werden verbindliche Bedingungen formuliert, unter den die Nutzung gestattet wird. Soweit die Verfügungsklägerin
vorgetragen hat, der Nutzer müsse die sogenannte "Chattiquette" akzeptieren, bei der es sich um "Benimmregeln" handele, ist nicht ersichtlich, dass darin Bestimmungen
enthalten seien, die eine Nutzung des Dienstes verbindlich regeln. Bestand damit für die Chat-Software eine generelle Nutzungsbefugnis, dürfe die Verfügungsklägerin nicht
durch willkürliche Ausübung ihres "virtuellen Hausrechts" diese dem Verfügungsbeklagten wieder entziehen. Gegenüber dem ausgesprochenen Nutzungsverbot konnte er sich auf das
Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB berufen.
Anders wäre es nur, wenn die Verfügungsklägerin Gründe für den Ausschluss gehabt hätte, wie etwa eine Störung des Betriebsablaufes oder dass der Verfügungsbeklagte die
Software nicht im Rahmen des üblichen "Chatter-Verhaltens" genutzt hätte.
Solche Gründe hat die Verfügungsklägerin indes trotz des Hinweises im Beschluss der Kammer vom 05.11.99 (Bl. 12 d.A.) nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, sie hat sich
vielmehr auf die Behauptung beschränkt, ihr drohe nicht bezifferbarer Schaden, weil sich verschiedene Stamm-Chatter von dem Verfügungsbeklagten unwürdig angegangen fühlten.
Dieser Vortrag ist ersichtlich zu pauschal, als dass daraus ein Ausschlussgrund hervorgehen könne und damit unbeachtlich. Es hätte der Darlegung konkreter Tatsachen bedurft,
welcher Nutzer sich durch welche Äußerung angegriffen gefühlt habe, damit überhaupt ein für den Verfügungsbeklagten erwiderbarer Vortrag vorlag.
Aber auch soweit der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.1999 ausgeführt hat, es sei zu Auseinandersetzungen zwischen dem
Verfügungsbeklagten und einem anderen Chatter unter dem Pseudonym (...) gekommen, vermag die Kammer dem keinen Grund zu entnehmen, der die Verfügungsklägerin zu einem
Ausschluss des Verfügungsbeklagten berechtigen würde. Dass dadurch der Betriebsablauf des Chats beeinträchtigt wäre, hat sie nicht vorgetragen, dies ist auch sonst nicht
ersichtlich. Es ist darüber hinaus - auch unter Berücksichtigung des im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten "Chat-Mitschnitts" vom 19.10.1999 (Bl. 48 f. d.A.) -
nicht ersichtlich, dass sich das Kommunikationsverhalten des Verfügungsbeklagten außerhalb des "üblichen Chatter-Verhaltens" bewegt und damit von der erteilten generellen
Nutzungsbefugnis nicht mehr umfasst wäre. In dem Mitschnitt ist eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Verfügungsbeklagten unter dem Pseudonym (...) und (...)
dokumentiert. Die Verfügungsklägerin hat die durch die glaubhaft gemachte Behauptung, dass es auch zwischen anderen Nutzern des Chats zu Auseinandersetzungen gekommen sei,
nicht bestritten. Wenn es aber zwischen des einzelnen Nutzern zu Streitigkeiten kommen konnte, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade die Beteiligung des Verfügungsbeklagten
an einer solchen, die ausweislich des Mitschnittes maßgeblich auch von dem unter dem Nickname (...) agierenden anderen Nutzer vorangetrieben wurden, ein von der generellen
Nutzungsbefugnis nicht mehr gedecktes Verhalten darstellen solle. Insoweit vermag der Verfügungsklägerin auch nicht Ihr Vortrag zum Erfolg zu verhalfen, es sei ihr
langfristiges Ziel, ein bestimmtes Niveau in der Kommunikation als unausweichlichen Standard zu etablieren. Abgesehen davon, dass diese Darlegung erneut zu pauschal sind,
vermag die Kammer ein "bestimmtes Niveau", dass der ansonsten in dem Chat üblichen Kommunikation, wie sie auszugsweise von der Verfügungsklägerin vorgelegt wurde (Bl. 42
d.A.), nicht zu entnehmen.
Des weiteren ist nicht erkennbar, dass die Nutzung der Chat-Software von einem anderen Anschluss aus und damit unter einer anderen IP-Adresse der die Nutzung unter einem
anderen Nickname von der generellen Nutzungsbefugnis nicht umfasst sei. Die Registrierung zur Nutzung erfolgt erkennbar anonymisiert, alles was der Nutzer tun muss, ist,
sich einen Nickname und ein Passwort zu wählen. Von welchem Computer aus und damit unter welcher IP-Adresse er den Zugang dann nutzt, steht ihm frei und ist gerade eine der
Eigenheiten des weltumspannenden Computernetzes, das das Internet darstellt. n" - vergleichbar der Zutrittsauslese in einer Diskothek - zu, ist dies unzutreffend: Es steht
dem Nutzer der Chat-Software der Verfügungsklägerin - das ist gerichtsbekannt - frei, sich beliebig viele Nicknames zu wählen und nach Belieben jeweils unter einem Pseudonym
an dem Chat teilzunehmen. Die Einwahl unter einem anderen Nickname stellt damit ebenfalls kein Verhalten dar, das von der generellen Nutzungsbefugnis nicht umfasst wäre.
Hätte die Verfügungsklägerin dies vermeiden wollen, hätte es ihr freigestanden, den Zugang zu ihrem Chat etwa dergestalt zu organisieren, dass sie Passworte oder die
Nicknames nicht frei wählbar ausgestaltet, sondern es zur Zutrittsbedingung gemacht hätte, dass sich die Nutzer zumindest ihr gegenüber mit vollem bürgerlichen Namen und
weiteren Daten zu erkennen geben und sodann jedem bekannten Nutzer den Zutritt unter nur einem Pseudonym zu gestatten. Dies hätte ihr die Möglichkeit eröffnet, einen
"unerwünschten" Nutzer auch tatsächlich - jedenfalls im technischen Sinn - wirksam von der Nutzung der Chat-Software auszuschließen. Dass sie diesen Weg nicht gewählt hat,
kann nicht dazu führen, das Verhalten derer, die sich im Rahmen der von der Verfügungsklägerin gewährten Möglichkeiten bewegen, im Nachhinein als rechtswidrig zu
werten.
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte gegen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen
habe. Die von ihr gerügte "Zugangserschleichung" fällt weder unter das Teledienstgesetz, das lediglich die Verantwortlichkeit derer regelt, die Inhalte in Internet zur
Verfügung stellen, noch ist ersichtlich § 265 a StGB - Erschleichen von Leistungen - einschlägig. Auch stellt die Teilnahmen an dem Chat unter einem anderen Pseudonym
erkennbar keine rechtswidrige Datenveränderung, etwa im Sinne der §§ 268 f. StGB dar. Weitere in Betracht kommende Schutzgesetze sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Lag damit im Ergebnis für das von der Verfügungsklägerin ausgesprochene "virtuelle Hausverbot" ein sachlicher Grund nicht vor, konnte sich der Verfügungsbeklagte
demgegenüber auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB berufen. Ihm stand also ein Gegenrecht gegenüber den aus dem Eigentum erwachsenden Rechten der
Verfügungsklägerin gemäß § 903 BGB zu. Seine fortgesetzte Nutzung der Chat-Software war damit nicht rechtswidrig, so dass der auf § 1004 BGB gestützte Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis 25.000,00 DM
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