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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 17. DEZEMBER 1991.
BASF AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN.
WETTBEWERB - BEGRIFF DER VEREINBARUNG UND DER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE KOLLEKTIVE VERANTWORTLICHKEIT.
RECHTSSACHE T-4/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite II-1523
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1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Zulässige Beweismittel
(EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1)
2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Anhörungen - Vorläufiger Charakter der dem Beratenden Ausschuß und der Kommission vorgelegten Niederschrift - Kein
Verfahrensfehler
(Verordnung Nr. 99/63 der Kommission)
3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Kein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Übermittlung und Kommentierung des Berichts des
Anhörungsbeauftragten
4. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Willensübereinstimmung bezueglich des künftigen Marktverhaltens
(EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1)
5. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Kartelle, deren Wirkungen über ihr formelles Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen - Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag
(EWG-Vertrag, Artikel 85)
6. Wettbewerb - Kartelle - Abgestimmte Verhaltensweise - Begriff - Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten selbständig zu bestimmen, unvereinbare
Koordinierung und Zusammenarbeit - Treffen von Wettbewerbern zum Zwecke des Austauschs von Informationen, die von entscheidender Bedeutung sind für die Ausarbeitung der
Geschäftsstrategie der Teilnehmer
(EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1)
7. Wettbewerb - Kartelle - Komplexe Zuwiderhandlung, die Merkmale der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise aufweist - Einheitliche Qualifizierung als "eine
Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" - Zulässigkeit - Beweisrechtliche Folgen
(EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1)
1. In einer an ein Unternehmen gerichteten Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag können gegenüber diesem Unternehmen nur die Schriftstücke als Beweismittel
verwendet werden, von denen schon im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte und aufgrund ihrer Erwähnung in dieser Mitteilung oder in deren Anlagen erkennbar war, daß
die Kommission sich auf sie berufen wollte, und zu deren Beweiskraft sich das Unternehmen somit rechtzeitig äussern konnte.
2. Der Umstand, daß dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen und der Kommission eine vorläufige Anhörungsniederschrift vorgelegen hat, kann nur dann einen
Fehler des Verwaltungsverfahrens darstellen, der die Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung nach sich ziehen könnte, wenn die Fassung dieser
Niederschrift für ihre Adressaten in einem wesentlichen Punkt irreführend war.
3. Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt nicht, daß die von einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Möglichkeit haben, den
Bericht des Anhörungsbeauftragten zu kommentieren. Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist nämlich rechtlich hinreichend sichergestellt, wenn die bei der Ausarbeitung der
endgültigen Entscheidung zusammenwirkenden Stellen korrekt über die Argumentation der Unternehmen informiert worden sind, die diese in Beantwortung der ihnen von der
Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte und gegenüber den von der Kommission zur Erhärtung dieser Beschwerdepunkte vorgelegten Beweismitteln vorgetragen haben. Der Bericht
des Anhörungsbeauftragten ist jedoch ein rein internes Schriftstück der Kommission, das nur den Wert eines Gutachtens hat und nicht dem Zweck dient, das Vorbringen der
Unternehmen zu ergänzen oder zu korrigieren, neue Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die Unternehmen zu liefern.
4. Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht
haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dies ist dann der Fall, wenn es zwischen mehreren Unternehmen eine Willensübereinstimmung zur Erreichung
von Preis- und Verkaufsmengenzielen gab.
5. Artikel 85 EWG-Vertrag ist auch auf ausser Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen.
6. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, anhand deren sich der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise bestimmen lässt, sind im Sinne des Grundgedankens
der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben
gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn
anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten
eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu
legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht.
Die Teilnahme an Sitzungen, deren Zweck es ist, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen, und in denen die Wettbewerber Informationen über die Preise, die sie zu
praktizieren beabsichtigen, über ihre Rentabilitätsschwelle, über die von ihnen für notwendig gehaltenen Beschränkungen der Verkaufsmengen oder ihre Verkaufszahlen
austauschen, stellt eine abgestimmte Verhaltensweise dar, da die teilnehmenden Unternehmen die so weitergegebenen Informationen zwangsläufig bei der Festlegung ihres
Marktverhaltens berücksichtigen.
7. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sieht keine spezifische Subsumtion für eine Zuwiderhandlung vor, die zwar komplex, aber doch einheitlich ist, weil sie aus einem
kontinuierlichen Verhalten besteht, das durch eine einzige Zielsetzung gekennzeichnet ist und sowohl Einzelakte aufweist, die als "Vereinbarungen" anzusehen sind, als auch
Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt haben. Daher kann eine solche Zuwiderhandlung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise"
qualifiziert werden, ohne daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch
die einer abgestimmten Verhaltensweise erfüllt.
Sachverhalt
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft eine Entscheidung der Kommission, mit der fünfzehn Herstellern von Polypropylen wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag
eine Geldbusse auferlegt wurde. Das von der angefochtenen Entscheidung (nachstehend: Entscheidung) erfasste Erzeugnis ist eines der wichtigsten thermoplastischen Polymere.
Polypropylen wird von den Herstellern an die Verarbeiter zur Weiterverarbeitung zu Fertig- und Halbfertigerzeugnissen verkauft. Die wichtigsten Hersteller von Polypropylen
verfügen über eine Palette von mehr als hundert verschiedenen Sorten für einen breiten Fächer von Verwendungszwecken. Die wichtigsten Polypropylengrundsorten sind Raffia,
Homopolymer für Spritzguß, Kopolymer für Spritzguß, hochschlagfestes Kopolymer und Folien. Alle Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, sind grosse Hersteller
petrochemischer Erzeugnisse.
2 Der westeuropäische Polypropylenmarkt wird fast ausschließlich von europäischen Produktionsstätten beliefert. Vor 1977 wurde dieser Markt von zehn Herstellern beliefert,
nämlich von den Unternehmen Montedison (die spätere Montepolimeri SpA und jetzige Montedipe SpA), Höchst AG, Imperial Chemical Industries PLC und Shell International
Chemical Company Ltd (den sogenannten "vier Grossen"), die zusammen 64 % des Marktes innehatten, Enichem Anic SpA in Italien, Rhône-Poulenc SA in Frankreich, Alcudia in
Spanien, Chemische Werke Hüls und BASF AG in Deutschland sowie Chemie Linz AG in Österreich. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente von Montedison traten 1977 in Westeuropa
sieben neue Hersteller auf: Amoco und Hercules Chemicals NV in Belgien, ATO Chimie SA und Solvay & Cie SA in Frankreich, SIR in Italien, DSM NV in den Niederlanden und
Taqsa in Spanien. Der norwegische Hersteller Saga Petrokjemi AS & Co. und die Petrofina SA nahmen ihre Tätigkeit Mitte 1978 bzw. im Jahre 1980 auf. Das Auftreten neuer
Hersteller mit einer nominalen Kapazität von rund 480 000 t bewirkte ein erhebliches Anwachsen der Produktionskapazität in Westeuropa, die mehrere Jahre lang nicht durch
einen entsprechenden Anstieg der Nachfrage ausgeglichen wurde. Dies hatte einen geringen Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge; zwischen 1977 und 1983 soll
der Auslastungsgrad jedoch schrittweise von 60 % auf 90 % gestiegen sein. Nach der Entscheidung sollen sich Angebot und Nachfrage von 1982 an im grossen und ganzen im
Gleichgewicht befunden haben. Während des grössten Teils des Untersuchungszeitraums (1977 bis 1983) sei der Polypropylenmarkt jedoch durch eine niedrige Rentabilität oder
durch erhebliche Verluste gekennzeichnet gewesen, und zwar namentlich wegen der Bedeutung der fixen Kosten und des Anstiegs des Preises des Ausgangsstoffes Propylen. Nach
Randnummer 8 der Entscheidung beliefen sich 1983 die europäischen Marktanteile der Montepolimeri SpA auf 18 %, der Imperial Chemical Industries, der Shell International
Chemical Company Ltd und Höchst AG auf jeweils 11 %, der Hercules Chemicals NV auf knapp 6 %, der ATO Chimie SA, der BASF AG, der DSM NV, der Chemische Werke Hüls, der
Chemie Linz AG, der Solvay & Cie. SA und der Saga Petrokjemi AS & Co. auf jeweils 3 bis 5 % und der Petrofina SA auf etwa 2 %. Der Polypropylenhandel zwischen
Mitgliedstaaten sei groß gewesen, da jeder der damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller in die meisten, wenn nicht in alle Mitgliedstaaten verkauft habe.
3 Die Klägerin gehörte zu den Herstellern, die den Markt vor 1977 belieferten. Sie war ein mittelgrosser Hersteller auf dem Polypropylenmarkt mit einem Marktanteil zwischen
4,1 und 4,7 %.
4 Am 13. und 14. Oktober 1983 führten Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu
den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204; nachstehend: Verordnung Nr. 17) gleichzeitig Nachprüfungen bei den folgenden, den Markt der Gemeinschaft
beliefernden Herstellern von Polypropylen durch:
- ATO Chimie SA, jetzt Atochem (nachstehend: ATO);
- BASF AG (nachstehend: Klägerin);
- DSM NV (nachstehend: DSM);
- Hercules Chemicals NV. (nachstehend: Hercules);
- Höchst AG (nachstehend: Höchst);
- Chemische Werke Hüls (nachstehend: Hüls);
- Imperial Chemical Industries PLC (nachstehend: ICI);
- Montepolimeri SpA, jetzt Montedipe (nachstehend: Monte);
- Shell International Chemical Company Ltd (nachstehend: Shell);
- Solvay & Cie. SA (nachstehend: Solvay);
- BP Chimie (nachstehend: BP).
Keine Nachprüfungen erfolgten bei Rhône-Poulenc SA (nachstehend: Rhône-Poulenc) und bei der Enichem Anic SpA.
5 Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 (nachstehend: Auskunftsverlangen) nicht nur an die
genannten, sondern auch an folgende Unternehmen:
- Amoco;
- Chemie Linz AG (nachstehend: Linz);
- Saga Petrokjemi AS & Co., jetzt Teil von Statoil (nachstehend: Statoil);
- Petrofina SA (nachstehend: Petrofina);
- Enichem Anic SpA (nachstehend: Anic).
Linz, ein österreichisches Unternehmen, bestritt die Zuständigkeit der Kommission und weigerte sich, dem Auskunftsverlangen nachzukommen. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 17 führten Kommissionsbeamte anschließend Nachprüfungen bei Anic und bei der Saga Petrochemicals UK Ltd, der englischen Tochter von Saga, sowie bei den
Verkaufsgesellschaften von Linz im Vereinigten Königreich und in der Bundesrepublik Deutschland durch. An Rhône-Poulenc erging kein Auskunftsverlangen.
6 Anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials gelangte die Kommission zu der vorläufigen Auffassung, die Hersteller hätten
von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag durch eine Reihe von Preisinitiativen regelmässig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher
Mengenkontrolle entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich aufzuteilen. Am 30. April 1984 beschloß die Kommission deshalb,
ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten. Im Mai 1984 übermittelte sie den genannten Unternehmen mit Ausnahme von Anic und Rhône-Poulenc die
schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Adressaten äusserten sich dazu schriftlich.
7 Am 24. Oktober 1984 traf der von der Kommission ernannte Anhörungsbeauftragte mit den Rechtsberatern der Adressaten der Beschwerdepunkte zusammen, um Vereinbarungen über
den Ablauf der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgesehenen Anhörung zu treffen, deren Beginn für den 12. November 1984 vorgesehen war. In dieser Sitzung teilte die
Kommission den Unternehmen ausserdem zu den in den Antworten auf die Beschwerdepunkte vorgebrachten Argumenten mit, sie werde ihnen in Kürze ergänzende Unterlagen zu den
bereits übermittelten Beweismitteln bezueglich der Durchsetzung der Preisinitiativen zuleiten. Demgemäß übersandte sie den Rechtsberatern der Unternehmen am 31. Oktober 1984
eine Reihe von Unterlagen, die Kopien der einschlägigen Preisinstruktionen der Hersteller für ihre Verkaufsstellen einschließlich der Tabellen enthielten, in denen diese
Belege zusammengefasst waren. Um die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu gewährleisten, verband die Kommission diese Übermittlung mit bestimmten Auflagen; insbesondere
durften die übersandten Unterlagen nicht an die kaufmännischen Abteilungen der Unternehmen weitergegeben werden. Die Anwälte einiger Unternehmen lehnten diese Auflagen ab
und schickten die Unterlagen vor der mündlichen Anhörung zurück.
8 Aufgrund der Angaben in den schriftlichen Antworten auf die Beschwerdepunkte beschloß die Kommission, das Verfahren auf Anic und Rhône-Poulenc auszudehnen. Demgemäß
übersandte sie diesen Unternehmen am 25. Oktober 1984 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der den anderen fünfzehn Unternehmen übersandten Mitteilung ähnlich
war.
9 Eine erste Reihe von Anhörungen fand vom 12. bis zum 20. November 1984 statt. In ihr wurden mit Ausnahme von Shell (die sich geweigert hatte, an einer Anhörung
teilzunehmen) sowie Anic, ICI und Rhône-Poulenc (die sich nicht in der Lage sahen, ihre Unterlagen vorzubereiten) alle Unternehmen angehört.
10 Bei diesen Anhörungen weigerten sich mehrere Unternehmen, sich mit den Fragen auseinanderzusetzen, die in den ihnen am 31. Oktober 1984 übersandten Unterlagen
angeschnitten worden waren, da die Kommission die gesamte Bewertung des Falles geändert habe; sie müssten zumindest Gelegenheit erhalten, sich hierzu schriftlich zu äussern.
Andere machten geltend, sie hätten nicht genügend Zeit gehabt, die betreffenden Unterlagen vor der Anhörung zu prüfen. Die Anwälte der Klägerin sowie von DSM, Hercules,
Höchst, ICI, Linz, Monte, Petrofina und Solvay übersandten der Kommission am 28. November 1984 ein gemeinsames Schreiben in diesem Sinne. In einem Schreiben vom 4. Dezember
1984 schloß sich Hüls dieser Linie an.
11 Daraufhin leitete die Kommission den Unternehmen am 29. März 1985 eine neue Serie von Dokumenten zu, die die Preisanweisungen der Unternehmen an ihre Verkaufsbüros
wiedergaben, begleitet von Preistabellen, sowie eine Zusammenfassung der Beweise für alle Preisinitiativen, für die Unterlagen verfügbar waren. Die Unternehmen wurden
aufgefordert, sich dazu schriftlich und in einer weiteren mündlichen Anhörung zu äussern. Die ursprünglichen Auflagen bezueglich der Weitergabe an die kaufmännischen
Abteilungen hob die Kommission auf.
12 In einem weiteren Schreiben gleichen Datums ging die Kommission auf das Vorbringen der Anwälte ein, sie habe die Rechtsnatur des angeblichen Kartells nach Artikel 85
Absatz 1 EWG-Vertrag nicht eindeutig definiert. Sie forderte die Unternehmen auf, sich hierzu schriftlich und mündlich zu äussern.
13 Eine zweite Reihe von Anhörungen fand vom 8. bis zum 11. Juli 1985 und am 25. Juli 1985 statt. Dabei äusserten sich Anic, ICI und Rhône-Poulenc; die anderen Unternehmen
(mit Ausnahme von Shell) nahmen zu den von der Kommission in den beiden Schreiben vom 29. März 1985 angesprochenen Fragen Stellung.
14 Der Entwurf der Niederschrift über die Anhörungen sowie alle anderen entscheidungserheblichen Unterlagen wurden den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Kartell-
und Monopolfragen (nachstehend: Beratender Ausschuß) am 19. November 1985 übergeben und den Unternehmen am 25. November 1985 zugesandt. Der Beratende Ausschuß gab seine
Stellungnahme in seiner 170. Sitzung vom 5. und 6. Dezember 1985 ab.
15 Am Ende dieses Verfahrens erließ die Kommission die streitige Entscheidung vom 23. April 1986. Der verfügende Teil dieser Entscheidung lautet wie folgt:
"Artikel 1
Anic SpA, ATO Chemie SA (heute Atochem), BASF AG, DSM NV, Hercules Chemicals NV, Höchst AG, Chemische Werke Hüls (jetzt Hüls AG), ICI PLC, Chemische Werke Linz,
Montepolimeri SpA (jetzt Montedipe), Petrofina SA, Rhône-Poulenc SA, Shell International Chemical Co. Ltd., Solvay & Cie und Saga Petrokjemi AG & Co. (jetzt Teil der
Statoil) haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, indem sie
- im Fall von Anic von etwa November 1977 bzw. 1978 bis weit ins Jahr 1982 oder Anfang 1983;
- im Fall von Rhône-Poulenc von etwa November 1977 bis Ende 1980;
- im Fall von Petrofina von 1980 bis mindestens November 1983;
- im Fall von Höchst, ICI, Montepolimeri und Shell von etwa Mitte 1977 bis mindestens November 1983;
- im Fall von Hercules, Linz, Saga und Solvay von etwa November 1977 bis mindestens November 1983;
- im Fall von ATO von mindestens 1978 bis mindestens November 1983;
- im Fall von BASF, DSM und Hüls von einem Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 bis mindestens November 1983
an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller:
a) miteinander Verbindung hatten und sich regelmässig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen trafen, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern
und festzulegen;
b) von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)preise festlegten;
c) verschiedene Maßnahmen trafen, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) unter anderem durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch
von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der "Kundenführerschaft" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen
gegenüber Einzelkunden;
d) gleichzeitige Preiserhöhungen vornahmen, um die besagten Ziele durchzusetzen;
e) den Markt aufteilten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt wurde oder,
falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr kam, die Hersteller aufgefordert wurden, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen
Zeitraum einzuschränken (1981, 1982).
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen (falls sie es noch nicht getan haben) und in Zukunft
bezueglich ihrer Polypropylengeschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand
zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die die Teilnehmer direkt oder indirekt über
Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund deren sie in die Lage versetzt werden, die
Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preis- oder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch allgemeiner
Informationen, dem sich die Hersteller anschließen (wie Fides), muß unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner
Hersteller ableiten lässt. Die Unternehmen dürfen insbesondere untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht
erfasst.
Artikel 3
Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstosses folgende Geldbussen festgesetzt:
i) Anic SpA, eine Geldbusse von 750 000 ECU bzw. 1 103 692 500 LIT;
ii) Atochem, eine Geldbusse von 1 750 000 ECU bzw. 11 973 325 FF;
iii) BASF AG, eine Geldbusse von 2 500 000 ECU bzw. 5 362 225 DM;
iv) DSM NV, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 6 657 640 HFL;
v) Hercules Chemicals NV, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 120 569 620 BFR;
vi) Höchst AG, eine Geldbusse von 9 000 000 ECU bzw. 19 304 010 DM;
vii) Hüls AG, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 5 898 447,50 DM;
viii) ICI PLC, eine Geldbusse von 10 000 000 ECU bzw. 6 447 970 UKL;
ix) Chemische Werke Linz, eine Geldbusse von 1 000 000 ECU bzw. 1 471 590 000 LIT;
x) Montedipe, eine Geldbusse von 11 000 000 ECU bzw. 16 187 490 000 LIT;
xi) Petrofina SA, eine Geldbusse von 600 000 ECU bzw. 26 306 100 BFR;
xii) Rhône-Poulenc SA, eine Geldbusse von 500 000 ECU bzw. 3 420 950 FF;
xiii) Shell International Chemical Co. Ltd, eine Geldbusse von 9 000 000 ECU bzw. 5 803 173 UKL;
xiv) Solvay & Cie, eine Geldbusse von 2 500 000 ECU bzw. 109 608 750 BFR;
xv) Statoil, Den Norske Stats Oljeselskap AS (nunmehr einschließlich Saga Petrokjemi), eine Geldbusse von 1 000 000 ECU bzw. 644 797 UKL.
Artikel 4 und 5
(nicht wiedergegeben)"
16 Am 8. Juli 1986 wurde den Unternehmen die endgültige Niederschrift über die Anhörungen mit den von ihnen verlangten Berichtigungen, Zusätzen und Streichungen
übermittelt.
Verfahren
17 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 28. Juli 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage auf
Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben. Dreizehn der vierzehn übrigen Adressaten dieser Entscheidung haben ebenfalls Nichtigkeitsklage erhoben (Rechtssachen T-1/89 bis
T-3/89 und T-6/89 bis T-15/89).
18 Das gesamte schriftliche Verfahren ist vor dem Gerichtshof abgelaufen.
19 Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof diese und die dreizehn übrigen Rechtssachen gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur
Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988) an das Gericht verwiesen.
20 Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 hat der Präsident des Gerichts einen Generalanwalt bestellt.
21 Mit Schreiben vom 3. Mai 1990 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien zur Teilnahme an einer informellen Sitzung aufgefordert, um die Einzelheiten der Durchführung der
mündlichen Verhandlung festzulegen. Diese Sitzung hat am 28. Juni 1990 stattgefunden.
22 Mit Schreiben vom 9. Juli 1990 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien gebeten, sich zu einer eventüllen Verbindung der Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89 und T-6/89 bis
T-15/89 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu äussern. Keine der Parteien hat hiergegen Einwände erhoben.
23 Mit Beschluß vom 25. September 1990 hat das Gericht die genannten Rechtssachen wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs nach Artikel 43 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend galt, zu gemeinsamem
mündlichen Verfahren verbunden.
24 Mit Beschluß vom 15. November 1990 hat das Gericht über die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-2/89, T-3/89, T-9/89, T-11/89, T-12/89 und T-13/89 gestellten
Anträge auf vertrauliche Behandlung entschieden und ihnen teilweise stattgegeben.
25 Mit Schreiben, die zwischen dem 9. Oktober und dem 29. November 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Parteien die ihnen vom Gericht mit Schreiben
des Kanzlers vom 19. Juli 1990 gestellten Fragen beantwortet.
26 In Anbetracht der Antworten auf diese Fragen hat das Gericht auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung
ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
27 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung, die vom 10. bis 15. Dezember 1990 stattgefunden hat, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
28 Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 10. Juli 1991 vorgetragen.
Anträge der Parteien
29 Die Klägerin beantragt,
1) die Entscheidung der Beklagten vom 23. April 1986, zugestellt am 28. Mai 1986, betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen) für
nichtig zu erklären;
2) hilfsweise, die gegen die Klägerin in Artikel 3 der genannten Entscheidung festgesetzte Geldbusse aufzuheben oder herabzusetzen;
3) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründetheit
30 Nach Auffassung des Gerichts sind zuerst die Rügen zu prüfen, mit denen die Klägerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend macht, weil die Kommission ihr
Schriftstücke nicht übermittelt habe, auf die die Entscheidung gestützt sei (1), weil die endgültige Fassung der Niederschrift über die Anhörungen weder den Mitgliedern der
Kommission noch den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses übermittelt worden sei (2) und weil der Klägerin der Bericht des Anhörungsbeauftragten nicht übermittelt worden
sei (3); zweitens die Rügen bezueglich der Feststellung der Zuwiderhandlung, die sich zum einen auf die von der Kommission getroffenen Tatsachenfeststellungen (1) und zum
anderen auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diese Tatsachen (2) beziehen, da die Kommission die Zuwiderhandlung nicht richtig qualifiziert habe (A) und
da sie die Klägerin einer kollektiven Verantwortlichkeit unterwerfe (B); drittens die Rügen bezueglich der Festsetzung der Geldbusse, die weder der Dauer (1) noch der
Schwere (2) der behaupteten Zuwiderhandlung angemessen sei.
Zu den Verteidigungsrechten
1. Unterlassene Übermittlung von Schriftstücken anläßlich der Mitteilung der Beschwerdepunkte
31 Die Klägerin macht geltend, daß ihr die Kommission bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte vierzehn Schriftstücke nicht übersandt habe, auf die sie ihre Entscheidung
gestützt habe, und daß sie es ihr auf diese Weise unmöglich gemacht habe, sich zu deren Inhalt zu äussern. Es handele sich um die von einem Hercules-Angestellten
angefertigten Berichte über die Sitzungen vom 10. März und vom 13. Mai 1982 (Entscheidung, Randnr. 15 b), eine angeblich bei Solvay gefundene Unterlage vom 6. September 1977
(Entscheidung, Randnr. 16, letzter Absatz), die Antwort von Shell auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Entscheidung, Randnr. 17), um die Protokolle zweier Shell-interner
Sitzungen vom 5. Juli und vom 12. September 1979 (Entscheidung, Randnrn. 29 und 31), ein internes Solvay-Dokument (Entscheidung, Randnr. 32), eine Erinnerung von Solvay an
ihre Verkaufsabteilungen vom 17. Juli 1981 (Entscheidung, Randnr. 35), einen internen Vermerk von ICI über "gutes Klima" (Entscheidung, Randnr. 46), ein Shell-Papier mit der
Bezeichnung "PP W Europe-Pricing" und "Market quality report" (Entscheidung, Randnr. 49), einen bei ATO sichergestellten internen Vermerk über das Marktteilungssystem
(Entscheidung, Randnr. 54), das von einem ICI-Angestellten erstellte Protokoll der Sitzung vom 10. März 1982 (Entscheidung, Randnr. 58), einen nichtdatierten ICI-Vermerk,
der als Sprechzettel für eine Sitzung mit Shell im Mai 1983 habe dienen sollen (Entscheidung, Randnr. 63 Absatz 2), und schließlich um ein Arbeitsdokument für das erste
Quartal 1983, das bei Shell gefunden worden sei (Entscheidung, Randnr. 63 Absatz 3).
32 Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, ÄG-Telefunken/Kommission, Slg. 1983, 3151,
Randnrn. 21 bis 30) könne sich die Kommission nicht auf solche Schriftstücke stützen, ohne gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu verstossen, auch wenn sich diese
Schriftstücke irgendwo in den Akten befänden, die den betroffenen Unternehmen zugänglich gemacht worden seien. Es sei davon auszugehen, daß bei einem Wegfall der Vorwürfe,
die durch diese Schriftstücke bewiesen werden sollten, die Entscheidung in ihrer jetzigen Form nicht ergangen wäre.
33 Zu der Behauptung der Kommission, daß die angefochtene Entscheidung nicht auf die wenigen der Klägerin nicht übermittelten Schriftstücke gestützt worden sei, könne sie
deshalb nicht Stellung nehmen, weil sie eben nicht über diese Schriftstücke verfüge; es sei somit Sache der Kommission, die Richtigkeit dieser Behauptung im einzelnen
darzulegen.
34 Die Kommission erwidert darauf zum einen, daß der Klägerin entgegen ihren Behauptungen das von ihr angeführte erste und das neunte Schriftstück bei der Mitteilung der
Beschwerdepunkte übermittelt worden seien und daß ihr das zweite, das zehnte und das dreizehnte Schriftstück im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht worden seien; die
übrigen Schriftstücke hätten ihr nicht übermittelt zu werden brauchen, weil sie entweder für das Verfahren gegen die Klägerin bedeutungslos seien oder nur eine Bestätigung
anderer, dieser bekannter Schriftstücke enthielten. Soweit sich die Entscheidung an die Klägerin richte, sei sie nicht auf diese Schriftstücke gestützt.
35 Die Kommission räumt jedoch ein, daß ein in der Entscheidung (Randnr. 58) erwähnter Vermerk von ICI über eine Expertensitzung vom 10. März 1982 versehentlich nicht
mitgeteilt worden sei. Dieser Vermerk enthalte jedoch nur eine Bestätigung eines Berichts von Hercules über diese Sitzung, der der Mitteilung der gemeinsamen
Beschwerdepunkte als Anlage 23 (nachstehend: gem. Bpkte., Anl.) beigefügt worden sei. Gleiches gelte für einen in Randnummer 63 der Entscheidung erwähnten Vermerk von ICI,
der als Sprechzettel für eine Sitzung mit Shell habe dienen sollen. Dieses Schriftstück sei nur als Beweis für die Beteiligung von Shell am Quotensystem zitiert worden.
Diese Schriftstücke enthielten also gegenüber den der Klägerin übermittelten Beschwerdepunkten nichts Neues.
36 Das Gericht stellt fest, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht die Schriftstücke als solche entscheidend sind, sondern die Schlußfolgerungen, die die
Kommission daraus gezogen hat. Wenn diese Schriftstücke in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt worden sind, so kann das betroffene Unternehmen zu Recht davon
ausgehen, daß sie für das Verfahren bedeutungslos sind. Teilt die Kommission einem Unternehmen nicht mit, daß gewisse Schriftstücke in der Entscheidung verwendet werden
sollen, so hindert sie es daran, sich rechtzeitig zur Beweiskraft dieser Schriftstücke zu äussern. Diese Schriftstücke können deshalb nicht als gültige Beweismittel gegen
das Unternehmen angesehen werden (Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, a. a. O., Randnr. 27, und zuletzt Urteil vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache
C-62/86, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 21).
37 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, daß nur die Schriftstücke, die in den Mitteilungen der gemeinsamen oder der individüllen Beschwerdepunkte oder in den
Schreiben vom 29. März 1985 erwähnt oder die diesen ohne besondere Erwähnung als Anlagen beigefügt waren, der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als Beweismittel
entgegengehalten werden können. Die den Mitteilungen der Beschwerdepunkte als Anlagen beigefügten, dort aber nicht erwähnten Schriftstücke können in der Entscheidung nur
dann gegen die Klägerin verwandt werden, wenn diese den Mitteilungen der Beschwerdepunkte bei vernünftiger Betrachtung entnehmen konnte, welche Schlüsse die Kommission
daraus ziehen wollte.
38 Demnach können von den von der Klägerin genannten Schriftstücken nur der von einem Hercules-Angestellten angefertigte Bericht über die Sitzung vom 10. März 1982
(Entscheidung, Randnr. 15 b) und der interne ICI-Vermerk über "gutes Klima" (Entscheidung, Randnr. 46) als Beweismittel gegen die Klägerin verwendet werden, da sie in den
Punkten 60 und 71 der an die Klägerin gerichteten Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte erwähnt und dieser im übrigen als Anlagen 23 und 35 beigefügt worden sind. Die
übrigen von der Klägerin genannten Schriftstücke können der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht als Beweismittel entgegengehalten werden.
39 Die Frage, ob die letztgenannten Schriftstücke eine unerläßliche Stütze für die tatsächlichen Feststellungen bilden, die die Kommission in der Entscheidung zu Lasten der
Klägerin getroffen hat, gehört zur Prüfung der Begründetheit dieser Feststellungen durch das Gericht.
2. Keine Übermittlung der Niederschrift über die Anhörungen
40 Die Klägerin weist auf Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung
Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, S. 2268, nachstehend: Verordnung Nr. 99/63) hin, der wie folgt lautet: "Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine
Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt." Der Klägerin zufolge lag aber die Niederschrift über die Anhörungen in
ihrer endgültigen Form weder den Mitgliedern der Kommission noch den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses vor. Da nicht alle bei den Anhörungen zugegen gewesen seien und
nicht alle die schriftlichen Darlegungen der betroffenen Unternehmen hätten prüfen können, sei es ihnen somit nicht möglich gewesen, sich einen genauen Eindruck von den
ausgetauschten Argumenten zu verschaffen. Die streitige Entscheidung sei deshalb nicht in voller Kenntnis der Sachlage ergangen.
41 Die Klägerin fügt hinzu, sie vermöge nicht zu beurteilen, ob die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn den Mitgliedern der Kommission die endgültige Fassung der
Niederschrift vorgelegen hätte. Selbst wenn dies nicht so wäre, könne das doch nicht entscheidend sein, denn wenn die Verletzung von Verfahrensgarantien damit gerechtfertigt
werden könnte, daß eine Entscheidung auch bei ihrer Beachtung nicht anders ausgefallen wäre, würde man den Sinn dieser Garantien verkennen. Dieser bestehe darin, daß die
Betroffenen einen Anspruch auf Einhaltung dieser Garantien hätten, andernfalls die Entscheidung für nichtig zu erklären sei. Mindestens aber sei es Sache der Kommission,
nachzuweisen, daß der Verfahrensfehler keinerlei Einfluß auf die Entscheidung gehabt habe. Die Kommission könne sich insoweit aber nicht auf eine blosse Behauptung
beschränken.
42 Die Kommission weist darauf hin, daß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 keine Angaben darüber enthalte, welchen Stellen sie die vorläufige oder die endgültige
Fassung der Niederschrift vorzulegen habe. Zwar hätten die Mitglieder des Beratenden Ausschusses nur über eine vorläufige Anhörungsniederschrift verfügt, doch seien bei den
Anhörungen sämtliche Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Griechenland und Luxemburg, die bei den zweiten Anhörungen nicht zugegen gewesen seien, durch die zuständigen Behörden
vertreten gewesen. Es sei ohne Belang, daß der bei den Anhörungen anwesende Beamte nicht unbedingt mit dem Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats im Beratenden Ausschuß
gewesen sei. Ausserdem weist die Kommission darauf hin, daß die Klägerin nicht bestritten habe, daß die vorläufige Fassung der Niederschrift die wesentlichen Erklärungen der
Parteien getreu wiedergebe.
43 Die Mitglieder der Kommission hätten für den Erlaß ihrer Entscheidung sowohl über die vorläufige Anhörungsniederschrift als auch über alle Bemerkungen der angehörten
Parteien zu dieser Niederschrift verfügt.
44 Nach Ansicht der Kommission wäre die Entscheidung jedenfalls nicht anders ausgefallen, wenn die endgültige Fassung der Anhörungsniederschrift verfügbar gewesen wäre
(Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78, Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26).
45 Das Gericht stellt fest, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Umstand, daß dem Beratenden Ausschuß und der Kommission eine vorläufige Anhörungsniederschrift
vorgelegen hat, nur dann einen Fehler des Verwaltungsverfahrens darstellen kann, der die Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung nach sich ziehen
könnte, wenn die Fassung dieser Niederschrift für ihre Adressaten irreführend gewesen wäre (Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 44/69, Buchler/Kommission, Slg. 1970,
733, Randnr. 17).
46 Zu der der Kommission vorgelegten Niederschrift ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission mit der vorläufigen Niederschrift die Bemerkungen und Stellungnahmen der
Unternehmen zu dieser Niederschrift erhalten hat und daß daher davon auszugehen ist, daß die Mitglieder der Kommission vor Erlaß der Entscheidung über alle erheblichen
Umstände informiert waren.
47 Zu der dem Beratenden Ausschuß zugeleiteten vorläufigen Niederschrift ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nicht dargelegt hat, inwiefern diese Niederschrift den
Inhalt der Anhörungen nicht korrekt und genau wiedergeben soll, und daß sie daher nicht nachgewiesen hat, daß dieses Schriftstück so abgefasst war, daß es die Mitglieder des
Beratenden Ausschusses in einem wesentlichen Punkt irregeführt hat.
48 Die Rüge ist folglich zurückzuweisen.
3. Keine Übermittlung des Berichts des Anhörungsbeauftragten
49 Die Klägerin hatte in der Klageschrift geltend gemacht, daß der Bericht des Anhörungsbeauftragten den Prozeßbevollmächtigten der Unternehmen hätte übermittelt werden
müssen. In der Erwiderung hat sie jedoch erklärt, von dem Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R (ICI/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnrn. 5 bis 8) Kenntnis genommen zu haben, in dem der Gerichtshof einen Anspruch der Parteien auf Übermittlung des Berichts des Anhörungsbeauftragten
zurückgewiesen hat, und ausgeführt, die Frage bedürfe keiner erneuten Erörterung.
50 Die Kommission führt aus, es gebe keine Vorschrift, die eine Bekanntgabe der Stellungnahme des Anhörungsbeauftragten an die Adressaten der Kommissionsentscheidung
vorsehe. Der Anhörungsbeauftragte trage in bedeutsamer Weise zur internen Willensbildung der Kommission bei, und die Unternehmen hätten kein Recht, an diesem Prozeß
beteiligt zu werden, da sonst die Offenheit und Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten beeinträchtigt würden.
51 Nach Auffassung des Gerichts verlangt es die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht, daß die von einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen
Unternehmen die Möglichkeit haben, den Bericht des Anhörungsbeauftragten, der ein rein internes Schriftstück der Kommission ist, zu kommentieren. Hierzu hat der Gerichtshof
entschieden, daß dieser Bericht für die Kommission den Wert eines Gutachtens hat, daß sie in keiner Weise an ihn gebunden ist und daß der Bericht deshalb kein entscheidender
Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (Beschluß vom 11. Dezember 1976 in der Rechtssache 212/86 R, a. a. O., Randnrn. 5 bis
8). Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist nämlich rechtlich hinreichend sichergestellt, wenn die bei der Ausarbeitung der endgültigen Entscheidung zusammenwirkenden
Stellen korrekt über die Argumentation der Unternehmen informiert worden sind, die diese in Beantwortung der ihnen von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte und
gegenüber den von der Kommission zur Erhärtung dieser Beschwerdepunkte vorgelegten Beweismittel vorgetragen haben (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der
Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1981, 3461, Randnr. 7).
52 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Bericht des Anhörungsbeauftragen nicht dem Zweck dient, das Vorbringen der Unternehmen zu ergänzen oder zu korrigieren, neue
Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die Unternehmen zu liefern. Er soll vielmehr die Meinung eines Kommissionsbeamten zum Erlaß einer Entscheidung
durch die Kommission zum Ausdruck bringen. Folglich können die Unternehmen aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte keinen Anspruch darauf ableiten, daß ihnen
der Bericht des Anhörungsbeauftragten zur Kommentierung übermittelt wird (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82,
VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 25).
53 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur Feststellung der Zuwiderhandlung
54 Nach Randnummer 80 Absatz 1 der Entscheidung haben sich die Polypropylenhersteller, die die Gemeinschaft beliefern, an einer ganzen Reihe von Plänen, Absprachen und
Maßnahmen beteiligt, die im Rahmen eines Systems regelmässiger Sitzungen und ständiger Kontakte beschlossen worden seien. Der allgemeine Plan der Hersteller sei es gewesen,
sich über spezifische Angelegenheiten zu einigen (Entscheidung, Randnr. 80 Absatz 2).
55 Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob der Kommission rechtlich der Beweis für ihre tatsächlichen Feststellungen betreffend zum einen den Zeitraum vom 1977 bis
Ende 1978 oder Anfang 1979 (I) und zum anderen den Zeitraum von Ende 1978 oder Anfang 1979 bis zum November 1983 (II) hinsichtlich des Systems der regelmässigen Sitzungen
(A), der Preisinitiativen (B), der Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen (C) und der Festsetzung von Absatzzielen und Quoten (D) gelungen ist; dabei
sind jeweils zunächst die angefochtene Handlung (a) und das Vorbringen der Parteien (b) darzulegen und sodann zu würdigen (c). Danach ist die Anwendung von Artikel 85 Absatz
1 EWG-Vertrag auf diese Tatsachen zu überprüfen.
1. Die tatsächlichen Feststellungen
I - Für die Zeit von 1977 bis Ende 1978 oder Anfang 1979
A - Angefochtene Handlung
56 In der Entscheidung (Randnrn. 78 Absatz 4 und 104 Absatz 3) heisst es, daß das System der regelmässigen Sitzungen von Polypropylenherstellern etwa Ende 1977 begonnen
habe, daß sich jedoch das genaue Datum, an dem jeder einzelne Hersteller begonnen habe, an den Sitzungen teilzunehmen, nicht feststellen lasse. Die Klägerin, die zu den
Herstellern gehöre, für die nicht bewiesen sei, daß sie die Initiative vom Dezember 1977 "unterstützt" hätten, behaupte, vor 1980 nur "sporadisch" an Sitzungen teilgenommen
zu haben.
57 In Randnummer 105 Absätze 1 und 2 der Entscheidung wird jedoch darauf hingewiesen, daß sich das genaue Datum, an dem jeder Hersteller an regelmässigen Plenarsitzungen
teilzunehmen begonnen habe, nicht mit Sicherheit bestimmen lasse. Das Datum, an dem sich Anic, ATO, die Klägerin, DSM und Hüls an den Vereinbarungen zu beteiligen begonnen
hätten, könne nicht später als 1979 liegen, da diese fünf Hersteller nachweislich an Marktteilungs- bzw. Quotensystemen, die in diesem Jahr zum ersten Mal angewandt worden
seien, beteiligt gewesen seien.
B - Vorbringen der Parteien
58 Die Klägerin macht geltend, daß die von der Kommission vorgelegten Beweismittel nicht ausreichten, um ihre Teilnahme an den Sitzungen seit Dezember 1977 zu beweisen. Ihre
Teilnahme an den Sitzungen könne ihr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur von dem Zeitpunkt an vorgeworfen werden, von dem an sie regelmässig an den Sitzungen
teilgenommen habe. Nach Randnummer 81 der Entscheidung könne nämlich von einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung nur von dem Zeitpunkt an die Rede sein, von dem an ein
Unternehmen regelmässig an einem "regelmässigen, institutionalisierten Sitzungssystem" teilgenommen habe.
59 Hierzu führt die Klägerin aus, daß sie erst ab Juni 1982 regelmässig an den Sitzungen teilgenommen habe; allerdings räumt sie ein, daß sie zum einen vor dem 1. Dezember
1980 sporadisch an den Sitzungen teilgenommen habe, sich aber für diese Zeit nicht an Ort und Datum der Sitzungen erinnere, und daß sie zum anderen an vier der neunzehn
Sitzungen teilgenommen habe, die der Kommission zufolge zwischen Anfang 1981 und Juni 1982 stattgefunden hätten.
60 Die Kommission berufe sich insoweit zu Unrecht auf die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8). Für die Sitzungen vom Jahre 1978 habe ICI
eindeutig klargestellt, daß es sich um Ad-hoc-Sitzungen und nicht um "regelmässige" oder "institutionalisierte" Sitzungen gehandelt habe. Ausserdem habe ICI eine Teilnahme
der Klägerin an diesen Sitzungen nicht erwähnt und schließlich erklärt, daß sie Zeitpunkt und Ort der "Experten"- und "Chef"-Sitzungen erst für die Zeit ab 1. Januar 1980
angeben könne. Für die Klägerin sei der Abschnitt der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, in dem ausgeführt werde, daß die Klägerin ein "regelmässiger Teilnehmer"
der Sitzungen gewesen sei, "wesentlich", da man von einer regelmässigen Teilnahme sinnvollerweise nur sprechen könne, wenn ein Unternehmen wenigstens an der Mehrzahl der
Sitzungen teilgenommen habe. Das sei aber vor Juni 1982 nicht der Fall gewesen, wie sich aus der Antwort der Klägerin auf das Auskunftsverlangen (Anlage 1 der an die
Klägerin gerichteten Mitteilung der individüllen Beschwerdepunkte, nachstehend: ind. Bpkte. BASF, Anl.) ergebe.
61 In der Erwiderung weist die Klägerin darauf hin, daß die Kommission nichts vorgetragen habe, was für ihre Teilnahme an den Sitzungen in der fraglichen Zeit spreche; es
sei deshalb verwunderlich, daß die Kommission ihre Vorwürfe für diesen Zeitraum aufrechterhalte.
62 Die Kommission führt aus, zwar könne sie den genauen Zeitpunkt nicht angeben, von dem an die Klägerin an den Sitzungen teilgenommen habe, doch könne sie den Beginn ihrer
Teilnahme an den Sitzungen mit Sicherheit auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 datieren.
63 Als Beweis führt sie die Antworten der Klägerin und von ICI auf die Auskunftsverlangen an, die sie an diese gerichtet habe. Die Klägerin habe in ihrer Antwort erklärt:
"Vor dem 1. 12. 80 haben Vertreter unseres Unternehmens sporadisch an Sitzungen europäischer Polypropylenhersteller teilgenommen. Orte und Zeitpunkte der Treffen sind nicht
mehr erinnerlich." ICI habe in ihrer Anwort die Klägerin ohne zeitliche Einschränkung zu den regelmässigen Sitzungsteilnehmern gezählt (im Gegensatz etwa zu Anic und
Rhône-Poulenc, die nach Auskunft von ICI nur während eines bestimmten Zeitraums teilgenommen hätten, und zu Hercules, die an den Sitzungen nur unregelmässig teilgenommen
habe) und siedele den Beginn dieser Sitzungen vom Dezember 1977 an.
C - Würdigung durch das Gericht
64 Das Gericht stellt fest, daß die einzigen Beweismittel, die die Kommission zum Nachweis der Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen im fraglichen Zeitraum vorgelegt hat,
zum einen die Antwort der Klägerin auf das Auskunftsverlangen (ind. Bpkte. BASF, Anl. 1) und zum anderen die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8)
sind.
65 Zur Antwort der Klägerin ist darauf hinzuweisen, daß sich mit ihr allein wegen der Bezugnahme auf die Zeit "vor dem 1. 12. 80" nicht der Nachweis erbringen lässt, daß die
Klägerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum an den Sitzungen teilgenommen hat. Folglich ist zu prüfen, ob sich durch die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen die
Schlußfolgerungen erhärten lassen, die die Kommission insoweit aus der Antwort der Klägerin zieht.
66 Hierzu stellt das Gericht fest, daß die Klägerin in der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen zu den regelmässigen Teilnehmern an den "Chef"- und
"Experten"-Sitzungen gezählt wird, ohne daß dort jedoch gesagt wird, ab wann. In dieser Antwort heisst es:
"The regular participants at meetings of 'Experts' and 'Bosses' were as follows: ATO, BASF, Chemie Linz, DSM, Höchst, Hüls, ICI, Montepolimeri, Petrofina, Saga, Solvay. The
following producers participated regularly during those periods between 1979 und 1983 while they were engaged in the West European polypropylene industry: Anic -
polypropylene busineß taken over by Montepolimeri; SIR - believed to be no longer in busineß; Rhône-Poulenc - polypropylene busineß sold to BP. In addition, Alcudia and
Hercules attended meetings on an irregular basis."
("Regelmässige Teilnehmer an den 'Experten' - und 'Chef' -Sitzungen waren: ATO, BASF, Chemie Linz, DSM, Höchst, Hüls, ICI, Montepolimeri, Petrofina, Saga, Solvay. Die
folgenden Hersteller haben in den Zeiten zwischen 1979 und 1983 regelmässig teilgenommen, in denen sie in der westeuropäischen Polypropylenindustrie tätig waren: Anic -
Polypropylengeschäft übernommen von Montepolimeri; SIR - vermutlich nicht mehr im Geschäft; Rhône-Poulenc - Polypropylengeschäft verkauft an PB. Ausserdem haben Alcudia und
Hercules unregelmässig an den Sitzungen teilgenommen.")
67 Da die Kommission nicht über genaue Daten bezueglich des Beginns der Teilnahme der Klägerin an diesen Sitzungen verfügt, verweist sie auf einen zweiten Abschnitt der
Antwort von ICI, in dem es heisst:
"Because of the problems facing the polypropylene industry [...], a group of producers met in about December 1977 to discuß what, if any measures could be pursüd in order to
reduce the burden of the inevitable heavy losses about to be incurred by them... It was proposed that future meetings of those producers who wished to attend should be
called on an 'ad hoc' basis in order to exchange and develop ideas to tackle these problems."
("Wegen der Probleme für die Polypropylenindustrie [...] traf sich eine Gruppe von Herstellern etwa im Dezember 1977, um zu erörtern, ob und wenn ja welche Maßnahmen
getroffen werden könnten, um die Last der ihnen unvermeidlich bevorstehenden schweren Verluste zu reduzieren ... Es wurde vorgeschlagen, in Zukunft Sitzungen der
teilnahmewilligen Hersteller auf einer Ad-hoc-Basis einzuberufen, um Ideen zur Bewältigung dieser Probleme auszutauschen und zu entwickeln.")
Sie leitet aus diesem Abschnitt her, daß die Klägerin im Dezember 1977 begonnen habe, an den Sitzungen teilzunehmen. Nach Ansicht der Kommission wird diese Auslegung der
Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen dadurch erhärtet, daß ICI den Zeitraum, während dessen die Unternehmen an den Sitzungen teilgenommen hätten (1979 bis 1983),
deshalb nur für die Unternehmen angegeben habe, die im zweiten Satz des ersten zitierten Abschnitts genannt seien, weil sie habe deutlich machen wollen, daß die Unternehmen,
die im ersten Satz dieses Abschnitts genannt seien, an den Sitzungen seit ihrem Beginn teilgenommen hätten.
68 Das Gericht stellt fest, daß sich die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, soweit in ihr die Klägerin zu den regelmässigen Sitzungsteilnehmern gezählt wird,
ausdrücklich auf deren Teilnahme an den "Chef"- und "Experten"-Sitzungen bezieht. Der Abschnitt jedoch, den die Kommission zitiert, um die Teilnahme der Klägerin an den
Sitzungen schon im Dezember 1977 darzutun, bezieht sich auf Ad-hoc-Sitzungen und nicht auf die "Chef"- und "Experten"-Sitzungen, die Ende 1978 oder Anfang 1979 begannen, als
man neben die Ad-hoc-Sitzungen der "Chefs" Sitzungen von "Experten" treten ließ, wie sich aus einem anderen Abschnitt der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen ergibt,
in dem es heisst:
"By late 1978/early 1979 it was determined that the 'ad hoc' meetings of Senior Managers should be supplemented by meetings of lower level managers with more marketing
knowledge. This twotier level of representation became identified as (a) 'Bosses' ... and (b) 'Experts' ".
["Ende 1978/Anfang 1979 wurde beschlossen, die Ad-hoc-Sitzungen der Senior-Manager durch Sitzungen von rangniedrigeren Managern mit mehr Marketingkenntnis zu ergänzen. Diese
zweistufige Vertretung wurde dann als (a) 'Chef' und (b) 'Experten' bezeichnet."]
69 Diese Auslegung der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen wird durch eine Betrachtungsweise bestätigt, die die Bedeutung des ersten und des zweiten Satzes des
angeführten ersten Abschnitts aus dem jeweils anderen Satz erschließt. Eine solche Betrachtungsweise rechtfertigt sich dadurch, daß die Unterscheidung zwischen den im ersten
Satz und den im zweiten Satz erwähnten Unternehmen nicht auf dem Beginn ihrer Beteiligung an den Sitzungen beruht, sondern vielmehr auf deren Ende, da alle im zweiten Satz
erwähnten Unternehmen den Markt vor dem Ende der Zuwiderhandlung verlassen haben. Diese beiden Sätze sind daher im Lichte des jeweils anderen Satzes unter Berücksichtigung
des Umstands auszulegen, daß die "Chef"- und "Experten"-Sitzungen nicht vor Ende 1978 oder Anfang 1979 begonnen haben.
70 Das Gericht weist ferner darauf hin, daß die Kommission in der mündlichen Verhandlung zunächst eingeräumt hat, daß sie trotz ihrer Auslegung der Antwort von ICI auf das
Auskunftsverlangen Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts habe, von dem an die Klägerin an den Sitzungen teilgenommen habe, sodann, daß nicht sicher sei, daß die Klägerin im
betreffenden Zeitraum an den Sitzungen teilgenommen habe, und schließlich, daß die Kommission deshalb nicht genau habe angeben können, ab wann sich die Klägerin an der
Zuwiderhandlung beteiligt habe.
71 Die insoweit bestehenden Zweifel der Kommission finden sich auch in Randnummer 105 Absatz 2 der Entscheidung wieder, wo es heisst, daß das Datum, an dem die Klägerin
begonnen habe, sich an den Vereinbarungen zu beteiligen, nicht später als 1979 liegen könne.
72 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Kommission nichts vorlegen kann, was geeignet wäre, die Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung vor Ende 1978 oder Anfang
1979 zu beweisen, und daß ihr der Beweis für eine solche Beteiligung deshalb rechtlich nicht gelungen ist.
II - Für die Zeit von Ende 1978 oder Anfang 1979 bis November 1983
A - Das System der regelmässigen Sitzungen
a) Angefochtene Handlung
73 In der Entscheidung (Randnr. 78 Absatz 3) heisst es, die Klägerin behaupte, vor 1980 nur "sporadisch" an Sitzungen teilgenommen zu haben. Daraus wird gefolgert (Randnr.
105 Absatz 2), daß das Datum, an dem die Klägerin begonnen habe, sich an den Vereinbarungen zu beteiligen, nicht später als 1979 liegen könne, da sie nachweislich an
Marktteilungs- bzw. Quotensystemen, die in diesem Jahr zum ersten Mal angewandt worden seien, beteiligt gewesen sei.
74 Nach den Randnummern 104 Absatz 3 und 105 Absätze 2 und 4 der Entscheidung hat ICI erklärt, daß die Klägerin ein regulärer Teilnehmer der Sitzungen gewesen sei und daß
das System der regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller mindestens bis Ende September 1983 fortgeführt worden sei. Der Klägerin wird vorgeworfen, sich an diesem
System beteiligt zu haben (Randnr. 18 Absätze 1 und 3).
75 Nach Randnummer 21 der Entscheidung waren Zweck der regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller insbesondere die Festsetzung von Preiszielen und
Verkaufsmengenzielen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung durch die Hersteller.
b) Vorbringen der Parteien
76 Die Klägerin wiederholt, daß ein Vorwurf nur bei regelmässiger Teilnahme an den Sitzungen erhoben werden könne und daß sie erst ab Juni 1982 regelmässig an den Sitzungen
teilgenommen habe; sie räumt jedoch ein, sporadisch an den Sitzungen vor dem 1. Dezember 1980 und an vier der neunzehn Sitzungen teilgenommen zu haben, die der Kommission
zufolge zwischen Anfang 1981 und Juni 1982 stattgefunden hätten.
77 Die Kommission habe nichts vorgetragen, was für eine Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen in der ersten Hälfte des Jahres 1979 spreche. Es sei deshalb verwunderlich,
daß die Kommission ihre Vorwürfe für diesen Zeitraum aufrechterhalte. Den von der Kommission zur Stützung ihrer gegenteiligen Behauptung vorgelegten Schriftstücken, nämlich
dem Protokoll einer Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12), einer bezifferten Tabelle mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" ("Verkäufe
der Hersteller innerhalb Westeuropas") (gem. Bpkte., Anl. 55) und den dieser Sitzung vorausgegangenen Preisinstruktionen (Schreiben vom 29. März 1985, Anlage BASF), fehle
die Beweiskraft.
78 Hierzu macht die Klägerin geltend, das Protokoll der Sitzung vom 26. und 27. September 1979 erwähne ihren Namen nicht und erbringe daher keinen Beweis für ihre Teilnahme
an dieser Sitzung. Die genannte Tabelle sei wertlos, da unbekannt sei, zu welchem Zweck sie erstellt worden und ob sie anderen Herstellern als ICI zugänglich gewesen sei.
Ausserdem deute nichts darauf hin, daß sie das Ergebnis einer Abstimmung zwischen den Herstellern oder daß sie der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden sei. Die
Übereinstimmung ihrer Preisinstruktionen mit denen der anderen Hersteller schließlich erkläre sich durch den Anstieg der Rohstoffpreise. Der Umstand, daß zwischen den
Instruktionen der verschiedenen Hersteller ein Zeitraum von eineinhalb Monaten liege, bestätige die Unabhängigkeit dieser Instruktionen.
79 Die Klägerin räumt ein, seit dem 9. Juni 1982 regelmässig an den Sitzungen teilgenommen zu haben. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0004.1
80 Die Kommission führt aus, die Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen vom Beginn des fraglichen Zeitraums an ergebe sich aus zahlreichen Beweismitteln.
81 Es handele sich zunächst um die Antworten von ICI und der Klägerin auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8, und ind. Bpkte. BASF, Anl. 1). ICI erkläre in ihrer
Antwort, daß die Klägerin während des fraglichen Zeitraums regelmässig an den Sitzungen teilgenommen habe; die Klägerin habe in ihrer Antwort eingeräumt: "Vor dem 1. 12. 80
haben Vertreter unseres Unternehmens sporadisch an Sitzungen europäischer Polypropylenhersteller teilgenommen. Orte und Zeitpunkte der Treffen sind nicht mehr erinnerlich."
Dies lasse den Schluß zu, daß die Klägerin vom Beginn des fraglichen Zeitraums an an den Sitzungen teilgenommen habe, auch wenn sie bestreite, vor Dezember 1980 regelmässig
an den Sitzungen teilgenommen zu haben.
82 Weiter sei die Übereinstimmung der Preisinstruktionen der Klägerin vom 24. und 27. Juli 1979 mit den Instruktionen zu nennen, die Monte, Shell, ICI, Höchst, Linz und ATO
für den 1. September 1979 erteilt hätten (Schreiben vom 29. März 1985, Anlage A). Eine derartige Übereinstimmung lasse sich nicht mit einer Verteuerung der Rohstoffe
erklären und beweise daher die Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen, in denen diese Preise festgesetzt worden seien.
83 Schließlich handele es sich um eine nicht datierte Tabelle mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe", die bei ICI gefunden worden sei und die für alle
westeuropäischen Polypropylenhersteller die Verkaufszahlen in Kilotonnen für 1976, 1977 und 1978 ausweise und unter den Rubriken "1979 actual" ("tatsächliche Zahlen 1979")
und "revised target" ("revidierte Ziele") weitere Zahlen enthalte. Da diese Tabelle Informationen enthalte, die streng als Geschäftsgeheimnisse gehütet werden müssten, hätte
sie nicht ohne Beteiligung der Klägerin erstellt werden können.
84 Die Tatsache schließlich, daß sich die Klägerin nur an vier Sitzungen erinnern könne, an denen sie im Jahr 1981 teilgenommen habe, widerlege keineswegs die Angaben von
ICI zur Regelmässigkeit der Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen.
c) Würdigung durch das Gericht
85 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin in der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen im Unterschied zu zwei anderen Herstellern ohne zeitliche Einschränkung zu den
regelmässigen Teilnehmern an den "Chef"- und "Experten"-Sitzungen gezählt wird. Diese Antwort ist dahin auszulegen, daß die Klägerin an den Sitzungen seit dem Beginn des
Systems der "Chef"- und "Experten"-Sitzungen teilgenommen hat, das Ende 1978 oder Anfang 1979 eingeführt worden ist.
86 Die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen wird erstens durch die Antwort der Klägerin selbst auf das Auskunftsverlangen (ind. Bpkte. BASF, Anl. 1) bestätigt, in der
es heisst, daß "vor dem 1. 12. 80 ... Vertreter unseres Unternehmens sporadisch an Sitzungen europäischer Polypropylenhersteller teilgenommen [haben]". Zweitens wird sie
dadurch bestätigt, daß in verschiedenen bei ICI, ATO und Hercules gefundenen Tabellen (gem. Bpkte., Anl. 55 bis 62) neben dem Namen der Klägerin deren Verkaufszahlen für
verschiedene Monate und Jahre aufgeführt sind; wie die meisten Klägerinnen in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts eingeräumt haben, wäre es jedoch nicht
möglich gewesen, die bei ICI, ATO und Hercules entdeckten Tabellen auf der Grundlage der Statistiken des Informationsaustauschsystems Fides zu erstellen. In ihrer Antwort
auf das Auskunftsverlangen hat ICI im übrigen zu einer dieser Tabellen erklärt: "The source of information for actual historic figures in this table would have been the
producers themselves" ("Die Quelle für die in dieser Tabelle genannten tatsächlich erzielten Zahlen müssen die Hersteller selbst gewesen sein"). Drittens wird die Antwort
von ICI dadurch bestätigt, daß die Preisinstruktionen der Klägerin vom 24. und 27. Juli 1979 mit denen anderer Hersteller (Schreiben vom 29. März 1985, Anlage A)
übereinstimmen, von denen angenommen werden kann, daß sie das Ergebnis einer um den Monat Juni 1979 erfolgten Abstimmung zwischen den Herstellern sind.
87 Zu den ersten elf Monaten des Jahres 1980 im einzelnen heisst es in der Entscheidung (Randnr. 32 und Anhang, Tabelle 3), daß in diesem Zeitraum sieben Herstellersitzungen
stattgefunden hätten, ohne daß jedoch angegeben wird, wer daran teilgenommen hat. Hierzu stellt das Gericht fest, daß es wenig glaubwürdig ist, wenn die Klägerin ihre
Teilnahme an diesen Sitzungen bestreitet, da sie in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen erklärt hat, sie habe während dieses Zeitraums sporadisch an den Sitzungen
teilgenommen, konnte aber Orte und Zeitpunkte der Treffen nicht angeben. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin vor dem Gericht erläutert hat, sie habe in ihrer Antwort auf
das Auskunftsverlangen den Begriff "sporadisch" gebraucht, weil sie für die Zeit vor dem 1. Dezember 1980 Orte und Zeitpunkte der Treffen nicht habe angeben können und nur
wisse, daß einige ihrer Vertreter vor diesem Zeitpunkt an einigen wenigen Sitzungen teilgenommen hätten.
88 Für den Rest des fraglichen Zeitraums (die Zeit zwischen dem 1. Dezember 1980 und Juni 1982) ist die Behauptung der Klägerin, sie habe nur an vier Sitzungen teilgenommen,
wegen der mangelnden Genauigkeit ihrer Angaben zu ihrer Teilnahme an den Sitzungen und wegen deren Unrichtigkeit in einzelnen Punkten nicht glaubwürdig; dies gilt etwa für
die Sitzung vom 13. Mai 1982, deren Protokoll (gem. Bpkte., Anl. 24) die Anwesenheit der Klägerin vermerkt, obwohl diese Sitzung nicht zu denjenigen gehört, für die die
Klägerin ihre Teilnahme in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen eingeräumt hat.
89 Die Kommission hat auf der Grundlage der Angaben von ICI in deren Antwort auf das Auskunftsverlangen, die durch zahlreiche Sitzungsberichte bestätigt worden sind, zu
Recht angenommen, daß Zweck der Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preiszielen zum einen und von Verkaufsmengenzielen zum anderen war. So heisst es in dieser Antwort:
"' Target prices' for the basic grade of each principal category of polypropylene as proposed by producers from time to time since 1 January 1979 are set forth in Schedule
..." und "A number of proposals for the volume of invidual producers were discussed at meetings" ("Die 'Zielpreise' , die von den Herstellern seit dem 1. Januar 1979
regelmässig für die Grundsorte der wichtigsten Polypropylen-Kategorien vorgeschlagen worden sind, sind im Anhang aufgeführt ..." und "Eine Reihe von Vorschlägen zum
Verkaufsvolumen der einzelnen Hersteller wurde in Sitzungen erörtert").
90 Darüber hinaus ergibt sich aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, in der von der Abhaltung von Sitzungen von "Experten" für den Vertrieb zusätzlich zu den
"Chef"-Sitzungen von Ende 1978 oder Anfang 1979 an die Rede ist, daß die Gespräche über die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen immer konkreter und genauer
wurden, während sich 1978 die "Chefs" auf die Entwicklung des Konzepts der Zielpreise selbst beschränkt hatten.
91 Über den vorstehend wiedergegebenen Abschnitt hinaus heisst es in der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen: "Only 'Bosses' and 'Experts' meetings came to be held on
a monthly basis" ("Nur die 'Chef' - und 'Experten' -Sitzungen wurden auf monatlicher Grundlage abgehalten"). Zu Recht hat die Kommission aus dieser Antwort sowie aus der
Identität von Art und Zweck der Sitzungen geschlossen, daß diese Teil eines Systems regelmässiger Sitzungen waren.
92 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der
Polypropylenhersteller zwischen Ende 1978 oder Anfang 1979 und September 1983 teilgenommen hat, daß Zweck dieser Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preis- und
Verkaufsmengenzielen war und daß die Sitzungen Teil eines Systems waren.
B - Die Preisinitiativen
a) Angefochtene Handlung
93 Nach den Randnummern 28 bis 51 der Entscheidung wurde ein System zur Festsetzung von Preiszielen mittels Preisinitiativen angewandt, von denen sechs hätten festgestellt
werden können; die erste habe von Juli bis Dezember 1979 gedauert, die zweite von Januar bis Mai 1981, die dritte von August bis Dezember 1981, die vierte von Juni bis Juli
1982, die fünfte von September bis November 1982 und die sechste von Juli bis November 1983.
94 Zur ersten dieser Preisinitiativen führt die Kommission (Entscheidung, Randnr. 29) aus, es liege kein eingehendes Beweismaterial über irgendwelche Sitzungen oder
Preisinitiativen im ersten Halbjahr 1979 vor. Aus einem Vermerk über eine Sitzung vom 26. und 27. September 1979 gehe allerdings hervor, daß eine Preisinitiative auf der
Grundlage eines Raffia-Preises von 1,90 DM/kg ab 1. Juli und von 2,05 DM/kg ab 1. September geplant worden sei. Die Kommission habe Preisinstruktionen einiger Hersteller, so
auch der Klägerin, sichergestellt, die die Anweisungen dieser Hersteller an ihre nationalen Verkaufsbüros zur Anwendung dieses Preises bzw. des entsprechenden Betrags in den
anderen nationalen Währungen ab 1. September enthielten; diese Instruktionen seien fast alle erteilt worden, bevor die Fachpresse von der geplanten Preiserhöhung gesprochen
habe (Entscheidung, Randnr. 30).
95 Wegen der Schwierigkeiten einer Preisanhebung hätten die Hersteller jedoch in ihrer Sitzung vom 26. und 27. September 1979 beschlossen, das Datum für die Erreichung des
Preisziels um mehrere Monate auf den 1. Dezember 1979 zu verschieben, wobei die seinerzeit geltenden Preise im Oktober beibehalten werden sollten und die Möglichkeit für
eine Zwischenerhöhung auf 1,90 oder 1,95 DM/kg im November bestanden habe (Entscheidung, Randnr. 31 Absätze 1 und 2).
96 Zu der zweiten Preisinitiative heisst es in der Entscheidung (Randnr. 32), obwohl für 1980 keine Sitzungsberichte sichergestellt worden seien, stehe es fest, daß in
diesem Jahr mindestens sieben Herstellersitzungen stattgefunden hätten (hierfür wird auf Tabelle 3 im Anhang der Entscheidung verwiesen). Den Presseberichten vom Anfang des
Jahres zufolge seien die Hersteller darauf aus gewesen, im Jahr 1980 einen starken Preisauftrieb zu begünstigen. Trotzdem seien die Preise in diesem Jahr drastisch auf 1,20
DM/kg und weniger gefallen, bevor sie sich etwa im September desselben Jahres wieder stabilisiert hätten. Von mehreren Herstellern (DSM, Höchst, Linz, Monte und Saga, ICI
ausgenommen) erteilte Preisinstruktionen wiesen darauf hin, daß zum Zweck der Wiederanhebung der Preise die Ziele für Dezember 1980/Januar 1981 für Raffia auf 1,50 DM/kg,
für Homopolymer auf 1,70 DM/kg und für Kopolymer auf 1,95 bis 2,00 DM/kg festgelegt worden seien. Ein internes Schriftstück von Solvay enthalte eine Tabelle, in der die
"erzielten Preise" für Oktober und November 1980 mit den sogenannten "Listenpreisen" für Januar 1981 in Höhe von 1,50/1,70/2,00 DM/kg verglichen würden. Ursprünglich sei
geplant gewesen, diese Preise ab 1. Dezember 1980 anzuwenden (vom 13. bis 15. Oktober habe in Zuerich eine Sitzung stattgefunden), doch sei diese Preisinitiative auf den 1.
Januar 1981 verschoben worden.
97 Nach Randnummer 33 der Entscheidung nahm die Klägerin an einer der beiden Sitzungen vom Januar 1981 teil, in denen beschlossen worden sei, eine im Dezember 1980 für den
1. Februar 1981 festgelegte Preisanhebung auf 1,75 DM/kg für Raffia in zwei Stufen vorzunehmen: Die ab 1. Februar geltenden Zielpreise von 1,75 DM/kg seien aufrechterhalten
worden, und die Zielpreise von 2,00 DM/kg hätten "ausnahmslos" ab 1. März eingeführt werden müssen. Für sechs Hauptsorten sei eine Tabelle der Zielpreise in sechs nationalen
Währungen aufgestellt worden, die am 1. Februar bzw. 1. März 1981 habe in Kraft treten sollen. Aus Unterlagen der Klägerin werde ersichtlich, daß sie Maßnahmen getroffen
habe, um die für Februar und März festgesetzten Zielpreise einzuführen.
98 In der Entscheidung (Randnr. 34) heisst es, daß die Absicht, die Preise ab 1. März auf 2,00 DM/kg anzuheben, jedoch anscheinend nicht zum Erfolg geführt habe. Die
Hersteller hätten ihre Erwartungen ändern müssen und nun gehofft, bis März auf 1,75 DM/kg zu kommen. Am 25. März 1981 habe in Amsterdam eine "Experten"-Sitzung
stattgefunden, über die Berichte nicht erhalten seien, doch hätten unmittelbar danach jedenfalls die Klägerin, DSM, ICI, Monte und Shell Anweisungen zur Anhebung der Ziel-
bzw. "Listenpreise" auf 2,15 DM/kg für Raffia mit Wirkung vom 1. Mai gegeben. Höchst habe die gleichen Anweisungen für den 1. Mai, allerdings etwa vier Wochen später als die
anderen erteilt. Einige Hersteller hätten ihren Verkaufsabteilungen die flexible Anwendung von "Mindest"- bzw. "Tiefst"-Preisen erlaubt, die etwas unter den vereinbarten
Preiszielen gelegen hätten. Anfang 1981 sei es zu einem starken Preisauftrieb gekommen, der jedoch trotz der Tatsache, daß die Hersteller die Preisanhebung ab 1. Mai
entschieden unterstützt hätten, nicht angehalten habe. Gegen Mitte des Jahres hätten die Hersteller eine Stabilisierung der Preise oder sogar eine gewisse Abwärtsbewegung
der Preise verhindert, als die Nachfrage im Sommer zurückgegangen sei.
99 Zur dritten Preisinitiative heisst es in der Entscheidung (Randnr. 35), daß Shell und ICI eine weitere Preisinitiative für September/Oktober 1981 bereits im Juni dieses
Jahres vorgesehen hätten, als ein Abklingen des Preisanstiegs des ersten Quartals deutlich geworden sei. Shell, ICI und Monte hätten sich am 15. Juni 1981 getroffen, um in
Gesprächen festzulegen, wie höhere Preise auf dem Markt hätten durchgesetzt werden können. Einige Tage nach dieser Sitzung hätten ICI und Shell ihre Verkaufsabteilungen
angewiesen, den Markt für eine erhebliche Erhöhung im September auf der Grundlage einer Raffiapreisanhebung auf 2,30 DM/kg vorzubereiten. Solvay habe ebenfalls seine
Verkaufsabteilungen in den Benelux-Ländern am 17. Juli 1981 an die Notwendigkeit erinnert, die Abnehmer über eine wesentliche Preiserhöhung mit Wirkung vom 1. September zu
unterrichten, deren genauer Betrag in der letzten Juli-Woche habe beschlossen werden sollen, für die, nämlich zum 28. Juli 1981, eine "Experten"-Sitzung angesetzt worden
sei. Die geplante Anhebung auf 2,30 DM/kg im September 1981 sei (wahrscheinlich in dieser Sitzung) revidiert und für August auf 2,00 DM/kg für Raffia zurückgenommen worden.
Der September-Preis habe 2,20 DM/kg betragen. Ein bei Hercules gefundener handschriftlicher Vermerk vom 29. Juli 1981 (einen Tag nach der Sitzung, an der Hercules
wahrscheinlich nicht teilgenommen habe) enthalte diese Preise als "offizielle" Preise für August und September und verweise in verschlüsselter Form auf die
Informationsquelle. Weitere Sitzungen hätten am 4. August in Genf und am 21. August 1981 in Wien stattgefunden. Nach diesen Sitzungen hätten die Hersteller neue Anweisungen
erteilt, ab 1. Oktober einen Preis von 2,30 DM/kg zu praktizieren. Die Klägerin, DSM, Höchst, ICI, Monte und Shell hätten fast identische Preisinstruktionen erteilt, um
diese Preise im September und Oktober durchzugeben.
100 Nach der Entscheidung (Randnr. 36) war es nun beabsichtigt, sich im September und Oktober 1981 auf ein "Grundpreis"-Niveau für Raffia von 2,20 bis 2,30 DM/kg
zuzubewegen. In einem Schriftstück von Shell sei der Hinweis enthalten, daß ursprünglich eine weitere Erhöhung auf 2,50 DM/kg ab 1. November zur Debatte gestanden habe.
Berichte der verschiedenen Hersteller zeigten, daß die Preise im September 1981 bis in den folgenden Monat hinein gestiegen seien und die Preise für Raffia etwa 2,00 bis
2,10 DM/kg erreicht hätten. In einem Vermerk von Hercules stehe, daß das Preisziel von 2,30 DM/kg im Dezember auf einen etwas realistischeren Preis von 2,15 DM/kg
zurückgeführt worden sei, daß aber "allgemeine Entschlossenheit die Preise auf 2,05 DM brachte und man noch nie so nah an die veröffentlichten (sic!) Zielpreise
herangekommen ist". Ende 1981 habe die Fachpresse von Preisen auf dem Polypropylenmarkt gesprochen, die für Raffia bei 1,95 bis 2,10 DM/kg und somit etwa 20 Pfennig unter
den Herstellerzielen gelegen hätten. Die Kapazitätsauslastung habe angeblich "gesunde" 80 % betragen.
101 Die vierte Preisinitiative (Juni bis Juli 1982) habe im Kontext einer Rückkehr des Marktes zum Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gestanden. Diese Initiative
sei in der Herstellersitzung vom 13. Mai 1982 beschlossen worden, an der die Klägerin teilgenommen habe und in der eine ausführliche Tabelle der Preisziele zum 1. Juni für
verschiedene Polypropylensorten in verschiedenen nationalen Währungen (2,00 DM/kg für Raffia) erarbeitet worden sei (Entscheidung, Randnrn. 37 bis 39 Absatz 1).
102 Auf die Sitzung vom 13. Mai 1982 seien Preisinstruktionen von ATO, der Klägerin, Höchst, Hercules, Hüls, ICI, Linz, Monte und Shell erfolgt, die, von einigen
unerheblichen Ausnahmen abgesehen, den in dieser Sitzung festgelegten Zielpreisen entsprochen hätten (Entscheidung, Randnr. 39 Absatz 2). In der Sitzung vom 9. Juni 1982
hätten die Hersteller nur von bescheidenen Preisanhebungen berichten können.
103 Nach Randnummer 40 der Entscheidung nahm die Klägerin auch an der fünften Preisinitiative (September bis November 1982) teil, die in der Sitzung vom 20. und 21. Juli
1982 beschlossen worden sei und mit der ein Preis von 2,00 DM/kg zum 1. September und von 2,10 DM/kg zum 1. Oktober habe erreicht werden sollen, denn sie sei in den meisten,
wenn nicht allen Sitzungen anwesend gewesen, die zwischen Juli und November 1982 stattgefunden hätten, als diese Initiative geplant und kontrolliert worden sei
(Entscheidung, Randnr. 45). In der Sitzung vom 20. August 1982 sei die für den 1. September geplante Preisanhebung auf den 1. Oktober verschoben worden; dieser Beschluß sei
in der Sitzung vom 2. September 1982 bestätigt worden (Entscheidung, Randnr. 41).
104 Nach den Sitzungen vom 20. August und 2. September 1982 hätten ATO, DSM, Hercules, Höchst, Hüls, ICI, Linz, Monte und Shell Preisinstruktionen erteilt, die dem in diesen
Sitzungen festgelegten Zielpreis entsprochen hätten (Entscheidung, Randnr. 43).
105 In der Sitzung vom 21. September 1982 seien die Maßnahmen zur Erreichung des zuvor gesetzten Ziels geprüft worden, und die Unternehmen hätten generell einen Vorschlag
zur Anhebung des Preises auf 2,10 DM/kg für November-Dezember 1982 unterstützt. Diese Anhebung sei in der Sitzung vom 6. Oktober 1982 bestätigt worden (Entscheidung, Randnr.
44).
106 Nach der Sitzung vom 6. Oktober 1982 hätten die Klägerin, DSM, Hercules, Höchst, Hüls, ICI, Linz, Monte, Shell und Saga Preisinstruktionen erteilt, um die beschlossene
Anhebung durchzusetzen (Entscheidung, Randnr. 44 Absatz 2).
107 Wie ATO, DSM, Hercules, Höchst, Hüls, ICI, Linz, Monte und Saga habe auch die Klägerin der Kommission Preisinstruktionen vorgelegt, die sie ihren lokalen
Verkaufsabteilungen für Oktober und November erteilt habe. Diese seien nicht nur in bezug auf Betrag und Zeit identisch, sondern entsprächen auch der Zielpreisliste, die dem
Bericht von ICI über die "Experten"-Sitzung vom 2. September beigefügt sei (Entscheidung, Randnr. 45 Absatz 2).
108 Die Sitzung vom Dezember 1982 habe zu einer Vereinbarung geführt, der zufolge der November/Dezember-Stand von 2,10 DM/kg bis Ende Januar 1983 habe erreicht werden müssen
(Entscheidung, Randnr. 46 Absatz 2).
109 Nach Randnummer 47 der Entscheidung hat die Klägerin schließlich auch an der sechsten Preisinitiative (Juli bis November 1983) teilgenommen. In der Sitzung vom 3. Mai
1983 sei vereinbart worden, nach Möglichkeit im Juni 1983 das Preisziel 2,00 DM/kg zu erreichen. In der Sitzung vom 20. Mai 1983 seien die Erreichung des festgelegten Ziels
jedoch auf September verschoben und ein Zwischenziel für den 1. Juli (1,85 DM/kg) festgelegt worden. In einer Sitzung vom 1. Juni 1983 hätten die anwesenden Hersteller,
darunter die Klägerin, sodann ihr Engagement zur Erhöhung auf 1,85 DM/kg bekräftigt. Bei dieser Gelegenheit sei vereinbart worden, daß Shell in einer Fachzeitschrift, den
European Chemical News (nachstehend: ECN), öffentlich vorangehen werde.
110 Unmittelbar nach der Sitzung vom 20. Mai 1983 hätten ICI, DSM, die Klägerin, Höchst, Linz, Shell, Hercules, ATO, Petrofina und Solvay ihren Verkaufsabteilungen
Anweisungen erteilt, ab 1. Juli eine Preistabelle anzuwenden, in der Raffia mit 1,85 DM/kg ausgezeichnet gewesen sei (Entscheidung, Randnr. 49). Mit Ausnahme von Hüls, für
die für Juli 1983 keine Preisinstruktionen vorlägen, hätten also alle Hersteller, die an den Sitzungen teilgenommen bzw. ihre Unterstützung für das neue Preisziel von 1,85
DM/kg zugesagt hätten, Instruktionen erteilt, damit die neuen Preise praktiziert würden.
111 Weitere Sitzungen fanden nach Randnummer 50 der Entscheidung am 16. Juni, 6. und 21. Juli, 10. und 23. August sowie 5., 15. und 29. September 1983 statt; an ihnen hätten
die üblichen Teilnehmer teilgenommen. Ende Juli und Anfang August 1983 hätten die Klägerin, DSM, Hercules, Höchst, Hüls, ICI, Linz, Solvay, Monte und Saga ihren
verschiedenen nationalen Verkaufsabteilungen Preisinstruktionen mit Wirkung vom 1. September (auf der Grundlage eines Raffia-Preises von 2,00 DM/kg) erteilt, während ein
interner Vermerk von Shell vom 11. August über die Preise des Unternehmens im Vereinigten Königreich den Hinweis enthalte, daß die britische Tochter die ab 1. September
geltenden Grundpreise "unterstützte", die den Preiszielen der anderen Hersteller entsprochen hätten. Ende des Monats habe Shell jedoch die britische Verkaufsabteilung
angewiesen, mit der Erhöhung so lange zu warten, bis die anderen Hersteller die gewünschten Grundpreise aufgestellt hätten. Diese Instruktionen seien, abgesehen von einigen
unerheblichen Ausnahmen, für jeden Typ und jede Währung identisch.
112 Die von den Herstellern erhaltenen Preisinstruktionen zeigten, daß später beschlossen worden sei, die Preisbewegung vom September aufrechtzuerhalten und für Raffia mit
2,10 DM/kg ab 1. Oktober und 2,25 DM/kg ab 1. November weitere Erhöhungen durchzuführen (Entscheidung, Randnr. 50, letzter Absatz). Die Klägerin, Höchst, Hüls, ICI, Linz,
Monte und Solvay hätten ihren Verkaufsabteilungen für die Monate Oktober und November identische Preise übermittelt, während Hercules zunächst etwas niedrigere Preise
festgesetzt habe (Entscheidung, Randnr. 51 Absatz 1).
113 Ein bei ATO sichergestellter interner Vermerk vom 28. September 1983 enthalte eine Tabelle mit der Überschrift "Erinnerung des Cota-Preises (sic)", die für verschiedene
Länder Preise für die drei Hauptpolypropylensorten im September und Oktober angebe, die mit den Preisen der Klägerin und denen von DSM, Höchst, Hüls, ICI, Linz, Monte und
Solvay übereinstimmten. Während der Nachprüfungen bei ATO im Oktober 1983 hätten die Vertreter des Unternehmens bestätigt, daß diese Preise den Verkaufsbüros mitgeteilt
worden seien (Entscheidung, Randnr. 51 Absatz 3).
114 Die Zuwiderhandlung habe, wann immer die letzte Sitzung stattgefunden haben möge, bis zum November 1983 angedauert, da die Vereinbarung mindestens bis zu diesem
Zeitpunkt ihre Wirkungen entfaltet habe; der November sei der letzte Monat, für den nachweislich Zielpreise vereinbart und Preisinstruktionen erteilt worden seien
(Entscheidung, Randnr. 105 Absatz 4).
115 Abschließend wird in der Entscheidung (Randnr. 51, letzter Absatz) darauf hingewiesen, daß sich die Polypropylenpreise Ende 1983 laut Berichten der Fachpresse
stabilisiert haben sollen, wobei für Raffia ein Preis von 2,08 bis 2,15 DM/kg (gegenüber dem Ziel 2,25 DM/kg) erreicht worden sei.
b) Vorbringen der Parteien
116 Zu der Preisinitiative von Juli bis Dezember 1979 führt die Klägerin aus, die Übereinstimmung ihrer Preisinstruktionen mit denen der anderen Hersteller erkläre sich
durch die nachgewiesenen Erhöhungen der Rohstoffpreise (insbesondere des Propylen), denen alle Hersteller in gleicher Weise ausgesetzt gewesen seien. Ausserdem bestätige die
Tatsache, daß zwischen den Instruktionen der verschiedenen Hersteller (Schreiben vom 29. März 1985, Anlage A) ein langer Zeitraum (vom 20. Juni 1979 bis 8. August 1979)
liege, die Unabhängigkeit dieser Instruktionen. Im übrigen habe die Kommission die Teilnahme der Klägerin an der Sitzung vom 26. und 27. September 1979 nicht nachgewiesen.
Schließlich macht die Klägerin geltend, ihre Preisinstruktionen seien rein interner Natur gewesen; die Kommission könne deshalb daraus nicht auf die Durchführung eines in
einer Sitzung festgesetzten Zielpreises schließen.
117 Die Klägerin unterteilt die Initiative von Januar bis Mai 1981 in drei verschiedene Einzelinitiativen. Zu der Initiative von Januar bis Februar 1981 weist sie zunächst
darauf hin, daß sie in der Tabelle 7 B im Anhang der Entscheidung, die sich auf diese Preisinitiative beziehe, nicht genannt sei und daß sie in der Zeit, in der diese
Initiative beschlossen worden sein solle, an keiner Herstellersitzung teilgenommen habe. Mit ihren Preisinstruktionen vom 22. Dezember 1980 und vom 20. und 25. Februar 1981
(Schreiben vom 29. März 1985, Anlage BASF C) habe sie auf am 18. Dezember 1980 veröffentlichte Informationen über eine bevorstehende Preisanhebung bei den Rohstoffen
reagiert. Die Verwendung des Ausdrucks "target list prices" ("Ziel-Listenpreise") in einer Preisinstruktion von ICI (gem Bpkte., Anl. 16) beweise nicht, daß eine Sitzung
stattgefunden habe, in der dieses Ziel festgelegt worden wäre. Zum einen entspreche dieser Ausdruck einem ICI-eigenen Sprachgebrauch, mit dem intern den
Verkaufsorganisationen dieses Unternehmens habe deutlich gemacht werden sollen, welches Preisniveau sie anzustreben hätten, und zum anderen enthalte diese Instruktion
keinerlei Hinweise auf eine Sitzung.
118 Bezueglich der Initiative von März/April 1981 bestreitet die Klägerin den Beweiswert der von der Kommission vorgelegten Preisinstruktionen (Schreiben vom 29. März 1985,
Anlage BASF C), da der dort verwendete Begriff "agreed" ("vereinbart") nicht erkennen lasse, ob die Klägerin aufgrund des Informationsaustauschs einer Preiserhöhung
zugestimmt habe oder ob für ihren Versuch, die Preise anzuheben, andere Faktoren vor ihrer erstmaligen Teilnahme an den Sitzungen maßgebend gewesen seien. Darüber hinaus sei
die Preistabelle, die dem Protokoll zweier Sitzungen vom Januar 1981 beigefügt sei (gem. Bpkte., Anl. 17), ebenfalls nicht beweiskräftig, da sie nicht erkennen lasse, ob sie
jemals erörtert worden sei.
119 Zu der Initiative vom Mai 1981 weist die Klägerin darauf hin, daß die Kommission eingeräumt habe, nicht über Sitzungsberichte zu verfügen, und deshalb allein von den
Preisinstruktionen ausgegangen sei, die die Klägerin am 30. April und 6. Mai 1981 erteilt habe (Schreiben vom 29. März 1985, Anlage BASF D). Diese Instruktionen erklärten
sich jedoch durch die Rohstoffverteuerung, deren mögliches Ausmaß sie einer Veröffentlichung der ECN vom 20. April 1981 (gem. Bpkte., Anl. 20) entnommen habe. Die Klägerin
bestreitet auch den Beweiswert der Preisinstruktionen verschiedener Hersteller für Mai und Juni (gem. Bpkte., Anl. 19), da sich aus ihnen keine Abstimmung zwischen
Herstellern - und erst recht keine Beteiligung der Klägerin an einer solchen Abstimmung - ableiten lasse, denn vor Erteilung dieser Instruktionen seien Preisinformationen
veröffentlicht worden.
120 Die Klägerin bestreitet nicht, sich an den Preisinitiativen der Jahre 1982 und 1983 beteiligt zu haben. Sie wiederholt jedoch, diese Preisinstruktionen seien interner
Natur gewesen, was durch eine Untersuchung einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Nettoverkaufspreise (nach Abzug eventüller Nachlässe) der Hersteller
im Referenzzeitraum (im folgenden: Untersuchung von Coopers & Lybrand) bestätigt werde. Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigten, daß diese Instruktionen keinerlei
Einfluß auf die tatsächlich auf dem Markt praktizierten Preise gehabt hätten.
121 Die Kommission macht geltend, die Übereinstimmung der Preisinstruktionen der Klägerin vom 24. und 27. Juli 1979 mit denen von Monte, Shell, ICI, Höchst, Linz und ATO für
den 1. September 1979 lasse sich nicht mit einer Verteuerung der Rohstoffe erklären und beweise daher das Vorliegen einer Vereinbarung über die Preise. Dies gehe
insbesondere aus dem Vermerk über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) hervor, in dem die Preisinitiative von 1979 erwähnt werde, da es dort
heisse: "2.05 remains the target" ("2,05 bleibt das Ziel").
122 An der Preisinitiative Ende 1980/Anfang 1981 habe die Klägerin ebenfalls teilgenommen. Dies ergebe sich aus einem Fernschreiben vom 22. Dezember 1980, in dem die
Klägerin einen ab 20. Januar 1981 geltenden Preis von 1,77 DM/kg nenne, der das Ergebnis einer Vereinbarung mit den anderen Herstellern sei, wie durch den Bericht über zwei
Sitzungen vom Januar 1981 bestätigt werde, an deren zweiter die Klägerin teilgenommen habe. Diesem Bericht sei nämlich eine Preistabelle beigefügt, die mit den
Preisinstruktionen der Klägerin und denen einer Reihe anderer Hersteller übereinstimme (Schreiben vom 29. März 1985, Anlage C).
123 Die Kommission räumt ein, daß sie für die Monate März und April 1981 nicht über einen unmittelbaren Beweis für die Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen verfüge; die
Übereinstimmung der Preisinstruktionen der Klägerin mit denen der anderen Hersteller für denselben Zeitraum (Schreiben vom 29. März 1985, Anlage D) zeige jedoch, daß die
Kontakte zwischen den Herstellern nicht abrupt abgebrochen worden seien. Diese Beweisführung werde auch nicht dadurch erschüttert, daß die von einigen Herstellern
beabsichtigten Preiserhöhungen in den ECN vom 20. April 1981 (gem. Bpkte., Anl. 20) veröffentlicht worden seien, denn die Preisinstruktion der Klägerin vom 6. Mai 1981 habe
eine gleichlautende Preisinstruktion, die die Klägerin bereits am 27. März 1981 erteilt habe, nur bestätigt.
124 Für die Monate September und Oktober 1981 sei ein ganz ähnliches Bild zu verzeichnen (Schreiben vom 29. März 1981, Anlage E).
125 Die Klägerin habe auch an allen Preisinitiativen von 1982 und 1983 teilgenommen. Dies ergebe sich aus den Berichten über die Sitzungen, die zwischen Mai 1982 und Ende
September 1983 stattgefunden hätten (gem. Bpkte., Anl. 24 bis 40), und aus den übereinstimmenden Preisinstruktionen, die die Klägerin und die anderen Hersteller nach diesen
Sitzungen erteilt hätten (Schreiben vom 29. März 1985, Anlagen F bis I).
c) Würdigung durch das Gericht
126 Das Gericht stellt fest, daß die Berichte über die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zeigen, daß die Hersteller, die an diesen Sitzungen teilgenommen
haben, dort die in der Entscheidung genannten Preisinitiativen vereinbart haben. So heisst es in dem Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24):
"Everyone felt that there was a very good opportunity to get a price rise through before the holidays + after some debate settled on DM 2.00 from 1st June (UK 14th June).
Individual country figures are shown in the attached table".
("Alle glaubten, daß die Gelegenheit für die Durchsetzung einer Preiserhöhung vor den Ferien günstig war, und einigten sich nach Diskussion auf 2,00 DM mit Wirkung vom 1.
Juni [14. Juni für das Vereinigte Königreich]. Die Zahlen nach Ländern |