Amtsgericht Hamburg vom 20. Oktober 2003
Az.: 10 C 519/03
Anerkenntnisurteil
In der Sache (...) erkennt das Amtsgericht Hamburg (...) für Recht:
- Die Beklagte wird verurteilt, EUR 8,60 (...) an den Kläger zu zahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Aus der Anspruchsbegründung:
I.
1.
Die Beklagte ist Trägerin des Geschäftsbereiches Personenfernverkehr der (...) Bahn und unterhält unter anderem am Hamburger Hauptbahnhof ein sog. "ReiseZentrum", wo Kunden
Fahrscheine für den Bahnverkehr erwerben können.
Die Zeugin S hat am 19.04.2003 gegen 9:25 Uhr im genannten Reisezentrum gegenüber einer Verkäuferin kundgetan, dass sie
(a) am 20.04.2003 von Schwerin nach Bremen,
(b) am 22.04.2003 weiter nach Welkenraedt (Belgien)
fahren wolle. Sie fragte, ob sie für diese Fahrten mit einem zusammenhängenden Fahrschein erwerben könne oder ob dafür zwei unterschiedliche Fahrscheine
ausgestellt werden müssten. Die Verkäuferin meinte, es müssten zwei unterschiedliche Fahrscheine ausgestellt werden, einer für den ersten Fahrtabschnitt, einer für den
zweiten. Einen einheitlichen Fahrschein auszustellen sei nicht möglich, da eine Fahrtunterbrechung von zwei Tagen tariflich nicht vorgesehen sei.
Daraufhin hat die Zeugin S diese beiden Fahrscheine zum Gesamtpreis von 46,60 € erworben.
Die Auskunft der Verkäuferin beruhte wohl auf Ziff. 2.4.1 der
Beförderungsbedingungen der (...) Bahn, welche lautet:
Die Geltungsdauer einer Fahrkarte ergibt sich grundsätzlich aus dieser selbst. Fahrkarten gelten bei einer Entfernung [...] über 100 km zur Hinfahrt am ersten Geltungstag
der Fahrkarte und am Folgetag [...].
Danach wäre eine Fahrkarte, deren Gültigkeit am 20.04.2003 beginnt, nur bis zum 21.04.2003 gültig, nicht mehr aber am 22.04.2003, an dem die Fahrt fortgesetzt
werden sollte.
Die Verkäuferin hat jedoch verkannt, dass bei Fahrscheinen mit Auslandsberührung nach Art. 11 § 7 der
CIV (Einheitliche
Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck = Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr, COTIF) die Geltungsdauer der Fahrausweise und die Fahrtunterbrechungen durch die internationalen Tarife, nicht durch die nationalen Tarife geregelt
werden. Nach diesen wäre ein durchgehender Fahrschein Schwerin – Welkenraedt zwei Monate lang gültig gewesen und hätte auch die zweitägige Fahrtunterbrechung in Bremen
zugelassen.
Ein einheitlicher Fahrschein hätte nur 38,00 € gekostet, also 8,60 € weniger als die Kombination der beiden Fahrscheine, die tatsächlich verkauft wurden.
Die Zeugin S hat später den geltend gemachten Anspruch an den Kläger abgetreten.
2.
Die Beklagte wurde am 21.04.2003 persönlich im "ReiseZentrum" Bremen Hbf aufgefordert, den streitigen Betrag zu erstatten. Die dortige Verkäuferin hat dem Kläger zugestimmt,
dass der Verkauf der beiden getrennten Fahrscheine ein Fehler gewesen sei und ein durchgehender Fahrschein hätte ausgestellt werden müssen. Schließlich hat sie einen
entsprechenden Vermerk auf der Rückseite eines Fahrscheins gemacht.
Dennoch hat sie sich geweigert, den streitigen Betrag auszuzahlen. Sie forderte die Zeugin S auf, zunächst den zweiten Fahrtabschnitt zurückzulegen und später beide
Fahrscheine zusammen zur Erstattung einzureichen.
Bei dem Versuch, beide Fahrscheine zusammen zur Erstattung einzureichen, hat der am 14. oder 15.05.2003 im "ReiseZentrum" Bremen Hbf angetroffene Verkäufer behauptet, er
könne keine Auszahlung tätigen, da die Fahrscheine mit EC-Karte gezahlt worden seien. Ein letztes Mal hat der Kläger die Beklagte am 18.05.2003 zur Zahlung
aufgefordert.
Da keinerlei Zahlung erfolgte, war Klage geboten.
II.
Das genannte "ReiseZentrum" Hamburg Hbf ist eine Niederlassung der Beklagten zum Betrieb eines Gewerbes, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden können. Die
streitige Forderung ergibt sich aus einem solchen dort geschlossenen Geschäft, nämlich einem Beförderungsvertrag. Deswegen kann nach § 21 ZPO auch am Ort dieses
"ReiseZentrum"s geklagt werden. Örtlich zuständiges Gericht ist mithin das Amtsgericht Hamburg (Mitte).
III.
1.
Durch die Erklärung der Zeugin S gegenüber der Verkäuferin, die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen zu wollen, und das Eingehen der Verkäuferin auf diese Erklärung
ist am 19.04.2003 ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit Schutz- und Informationspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden. Diese Schutz- und Informationspflichten
können durch die Mitteilung einer unrichtigen Information verletzt werden (BGH NJW-RR 1997, 144). Hier wurde über die Anwendung und Auslegung der Tarife eine unrichtige
Information gegeben. Die Beklagte hat für das Verschulden der Verkäuferin als ihrer Erfüllungsgehilfin einzustehen. Damit besteht ein Schadensersatzanspruch aus culpa in
contrahendo. Dieser richtet sich auf die Mehraufwendungen, die durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstanden sind, nämlich besagte 8,60 €.
2.
Mit dem Vermerk auf der Fahrscheinrückseite hat die Verkäuferin in Bremen am 21.04.2003 den Schadensersatzanspruch formwirksam anerkannt.
IV.
Ferner ist die Beklagte seit der Zahlungsaufforderung am 21.04.2003 im Verzug. Einer Fristbestimmung bedurfte es nach der Weigerung, den Anspruch zu begleichen, nicht mehr.
Dem Kläger stehen die gesetzlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.