Landgericht München I
Urteil
Aktenzeichen: 20 Ns 465 Js 173158/95 (AG München I) Urteil vom 17. November 1999
Tatbestand
Der Angeklagte war als Geschäftsführer der CompuServe GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der amerikanischen CompuServe Inc., für die Bereitstellung von Einwählknoten
zuständig, mittels derer den in Deutschland ansässigen Kunden der CompuServe Inc. der Zugang zur Nutzung von Inhalten auf in den USA installierten Servern vermittelt wurde.
Für die deutschen Nutzer bestand dabei sowohl die Möglichkeit des Zugangs zum Internet als auch der Nutzung CompuServe Inc.-eigener und fremder Inhalte auf den Servern der
CompuServe Inc. Für ihre Tätigkeit erhielt die CompuServe GmbH ein Entgelt in Höhe von 31 % der Einnahmen, die die Muttergesellschaft aus dem durch sie betreuten
Geschäftsbereich erwirtschaftete. Im Zuge einer am 22.11.1995 durchgeführten Durchsuchung der GmbH-Geschäftsräume aufgrund des dringenden Verdachts der Verbreitung
kinderpornographischer Schriften wurde dem Angeklagten mitgeteilt, dass auf dem Newsserver der amerikanischen Muttergesellschaft unter fünf Newsgroups kinderpornographische
Darstellungen abrufbar seien. Diese Newsgroups wurden ihm genannt. Daraufhin übermittelte der Angeklagte unverzüglich die Namen der betroffenen Newsgroups an die
Muttergesellschaft mit der Bitte um Sperrung der Newsgroups, die allein durch CompuServe Inc. vorgenommen werden konnte, da sie ihm selbst technisch nicht möglich war. Es
wurden daraufhin die fünf Newsgroups dauerhaft gesperrt; schon am 29.11.1995 konnte auf die Dateien kein Zugriff mehr erfolgen. Weiterhin wurde dem Angeklagten am 8.12.1995
durch die Ermittlungsbehörden eine 282 Newsgroups umfassende Liste mit dem Hinweis übergeben, dass es sich hierbei um jugendgefährdende Inhalte handele. Die Liste enthielt
auch die bereits gesperrten fünf Newsgroups, weil sie bereits vor der Durchsuchung erstellt worden war. Auch diese Liste wurde vom Angeklagten unmittelbar an die
Muttergesellschaft mit der Bitte um Sperrung weitergeleitet, der nach einer Bedenkzeit weitgehend entsprochen wurde. Erst nachdem CompuServe Inc. seinen deutschen Kunden
unentgeltlich die "Kinderschutz-Software" "Cyber Patrol" zur Verfügung stellen konnte, wurden die gesperrten Newsgroups der 282er Liste am 13.2.1996 wieder entsperrt. Die
zuvor genannten fünf Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten blieben gesperrt. Anlässlich der Wiedereröffnung der Newsgroups wurde seitens der Verteidigung durch
Schriftsatz vom 21.2.1996 klargestellt, dass die kostenlose Kinderschutz-Software der CompuServe Inc. lediglich Kinder und Jugendliche vom Zugriff auf ansonsten zulässige
Pornographie abhalten solle; über die Strafbarkeit der Verbreitung verbotener harter Pornographie bestand kein Zweifel. In der Folgezeit gelang es den Ermittlungsbehörden im
Zuge ihrer auch weiterhin intensiven Überprüfungen der CompuServe Inc.–eigenen Servern in den USA, insgesamt 13 dort abgelegte News-Artikel mit kinder-, tier- und
gewaltpornographischen Inhalten über die Einwählknoten der CompuServe GmbH abzurufen. Dieses war nach den Feststellungen eines amerikanischen Sachverständigen weitgehend
deswegen möglich, weil die von CompuServe Inc. angeordneten Sperrmaßnahmen ohne deren Verschulden technisch nicht vollständig griffen oder von den Verfassern der strafbaren
Inhalte umgangen wurden.
Der Angeklagte soll weiterhin verabsäumt haben, sich Kenntnis über auf den Servern der CompuServe Inc. gespeicherte Computerspiele zu verschaffen, die durch die
Bundesprüfstelle bereits als jugendgefährdende Schriften qualifiziert und im Bundesanzeiger veröffentlicht waren. Diese Spiele waren ebenfalls über die Einwählknoten der
CompuServe GmbH für Kinder und Jugendliche abrufbar.
Der Angeklagte wurde am 28.5.1998 vom Amtsgericht München wegen der Verbreitung pornographischer und jugendgefährdender Schriften in 13 rechtlich zusammentreffenden Fällen
gemäß §§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs.1 Nr. 2, Abs. 3 GjS zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2
Jahren auf Bewährung verurteilt. Dabei ging das Gericht vom bewussten und gewollten Zusammenwirken von Mutter- und Tochtergesellschaft aus, wodurch die Sperrung der
eindeutigen Foren pflichtwidrig unterlassen wurde.
Gegen das Urteil legten der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Gründe:
Die Berufungen sind begründet; der Angeklagte ist aus tatsächlichen, aber auch aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
I.Der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht wurde vom Angeklagtenim wesentlichen nicht bestritten. Allerdings gab der Angeklagte an, er sei ein
Gegner der hartenPornographie und habe alles in seiner Macht stehende getan, um deren Verbreitung zuverhindern. Jedoch konnte die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen,
dass CompuServeInc. auch nach dem 13.2.1996 den Zugang zu den verbotenen Inhalten sperren wollte. Zwarkann der Zugriff auf einzelne Dateien aufgrund technischer Defekte
möglich sein, andererseitsließ CompuServe Inc. ihr ursprünglich grundsätzliches Interesse an der Verbreitung harterPornographie verlauten, indem darauf hingewiesen wurde,
dass die Sperrung solange aufrechterhalten bleiben solle, bis die Ermittlungen der deutschen Behörden abgeschlossen seien. Esist aber klar, dass die Verbreitung und
Veröffentlichung harter Pornographie, unabhängig vomErmittlungsergebnis im konkreten Fall, immer strafbar ist. II.Aufgrund der Feststellungen des AG kann die Kammer
mittäterschaftliches Handeln desAngeklagten nicht feststellen. Mittäter kann er schon deswegen nicht sein, da er alsGeschäftsführer der CompuServe GmbH seiner
Muttergesellschaft völlig untergeordnet war.Insoweit fehlte ihm die Tatherrschaft, so dass lediglich Beihilfe in Betracht kommen kann. Alssolche könnte gewertet werden, dass
der Angeklagte nach dem 13.2.1996 nicht die kompletteSperrung der Verbindung zur Muttergesellschaft veranlasste, ferner, dass er nach diesemZeitpunkt nicht erneut bei der
Muttergesellschaft vorstellig wurde, um die Sperrung der Dateienzu fordern. Letztere Möglichkeit entfällt schon aufgrund mangelnder Ursächlichkeit. Es kann mitan Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass CompuServeInc. dem Wunsch des Angeklagten nicht entsprochen und die Sperrung unterlassen hätte.Hinsichtlich des
weiteren Aufrechterhaltens der Verbindungen zur Muttergesellschaft trifft denAngeklagten keine rechtliche Pflicht zur Veranlassung einer Sperrung; die Annahme
einerGarantenstellung ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht begründbar. III.Die Strafbarkeit des Angeklagten scheidet bezüglich § 184 StGB auch mangels Vorsatzes
aus.Selbst wenn man davon ausgeht, dass ihm die Verbreitung der in Rede stehenden Inhalte nachdem 13.2.1996 bekannt war, kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er dieses
tatsächlichgewollt hat. Vielmehr wurden sämtliche Foren, darunter auch die 282 von der Polizeiübergebenen, durch ihn an die Muttergesellschaft zur Sperrung weitergeleitet.
Dieses Vorgehendes Angeklagten beweist, dass er diesbezüglich nicht mit dem Handeln der Muttergesellschafteinverstanden war. Gegenüber der Ermittlungsbehörde legte er
darüber hinaus erneut dar, dassihm weiterreichende Maßnahmen bis auf das kostenlose Installationsangebot zumJugendschutz schlicht nicht möglich waren.IV.Der Angeklagte ist
jedoch auch aufgrund § 5 Abs. 3 TDG freizusprechen. Entgegen derherrschenden Auffassung vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Bestimmungen desTDG keine Filterfunktion
haben. Eine solche ist dem deutschen Strafrecht fremd. Selbst unterBerücksichtigung der Überlegungen seitens des Gesetzgebers ist nicht anzunehmen, dass erdurch ein
Nebengesetz den klassischen Aufbau des Strafrechts habe ändern wollen. Im übrigenkann der Wille des Gesetzgebers auch nicht entscheidend sein. Die objektive Theorie, demsich
das Gericht anschließt, berücksichtigt nur in geringem Maße den Willen desGesetzgebers; vielmehr ist die Auslegung anhand des Gesetzeswortlauts vorzunehmen. Da
dieBestimmungen des TDG Begriffe wie "Kenntnis" und "Verantwortlichkeit" enthalten, ist eindeutigder Hinweis auf die Schuldfrage gegeben.
Nach § 5 Abs. 3 TDG ist ein Diensteanbieter für fremde Inhalte, zu denen er lediglich denZugang zur Nutzung vermittelt, nicht verantwortlich. Dem Diensteanbieter, der
lediglich zufremden Inhalten durchleitet, ohne auf sie Einfluss nehmen zu können, obliegt es nicht, für dieseInhalte einzutreten. Diese weitgehenste
Verantwortlichkeitsbegrenzung kommt demAngeklagten zugute. Die Bedenken des AG hinsichtlich des Umstandes, dass die CompuServeGmbH keinen eigenen Kundenstamm unterhält und
die daraus abgeleitete Nichtanwendung des§ 5 Abs. 3 TDG kann nicht geteilt werden. Es ist im Gesetz an keiner Stelle niedergelegt, dassdie Norm nur auf Zugangsanbieter mit
eigenen Kunden anzuwenden sei. Vielmehr übt derZugangsanbieter mit oder ohne eigene Kunden dieselbe Tätigkeit aus, so dass die rechtlicheBewertung nicht von dieser Frage
abhängig gemacht werden kann. V.Bezüglich des fahrlässigen Verstoßes gegen § 21 GjS ist die Kammer der Auffassung, dassdem Angeklagten kein Vorwurf einer Fahrlässigkeit
gemacht werden kann. Die Sorgfaltspflichtwäre überspannt, wolle man vom Angeklagten verlangen, dass er nicht nur denBundesanzeiger, sondern auch die zahlreichen, mehr als
1.000 Spiele ständig kontrolliert, umden Zugang zu solchen Spielen zu verhindern. Im übrigen kommt dem Angeklagten auch indiesem Falle § 5 Abs. 3 TDG zugute.