Nr. 24/2004
Verurteilung El Motassadeqs vom Bundesgerichtshof aufgehoben
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Angeklagten El Motassadeq im Zusammenhang mit den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001 wegen Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung, Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe
von fünfzehn Jahren verurteilt, weil er an Planung und Vorbereitung der Anschläge beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte hatte dagegen bestritten, von den Anschlagsplänen
gewußt zu haben. Auf seine Revision hat der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil
des Oberlandesgerichts heute aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Grund für die Aufhebung ist, daß die Beweiswürdigung des
Oberlandesgerichts rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts befindet sich der an den Anschlägen beteiligte Ramzi Binalshib im Gewahrsam von US-Behörden. Er konnte im Verfahren gegen den
Angeklagten nicht vernommen werden, weil die US-Regierung die hierzu erforderliche Mitwirkung verweigerte. Auch konnte nicht geklärt werden, ob Binalshib bei seinen
Vernehmungen in den USA Angaben dazu machte, ob der Angeklagte in die Planung und Vorbereitung der Anschläge einbezogen war. Ein zu den Ermittlungen in den USA vernommener
FBI-Beamter hatte zu dieser Frage keine Aussagegenehmigung. Die Protokolle über geheimdienstliche Vernehmungen Binalshibs, die dem Bundesnachrichtendienst und dem
Bundeskriminalamt übermittelt worden waren, hat das Bundeskanzleramt bzw. das Bundesinnenministerium gesperrt.
Diese Vorgänge hätte das Oberlandesgericht, das seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten maßgeblich auf Indizien stützt, bei seiner Beweiswürdigung
berücksichtigen müssen. Der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in zentraler Position in die Planung und Vorbereitung der Anschläge eingebundene Binalshib hätte
potentiell zur Klärung des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten maßgeblich beitragen können. Zur Wahrheitsermittlung war seine Vernehmung oder zumindest die Verlesung der
Protokolle seiner Verhöre in den USA daher grundsätzlich geboten. Weil dies durch die Maßnahmen der US- und der Bundesregierung verhindert wurde, war die Beweisgrundlage des
Oberlandesgerichts erheblich verkürzt. Dies durfte es bei seiner Überzeugungsbildung nicht unberücksichtigt lassen; denn Geheimhaltungsinteressen der Exekutive dürfen im
Strafprozeß grundsätzlich nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Vielmehr muß der dem Angeklagten hierdurch entstehende Nachteil durch eine besonders vorsichtige
Beweiswürdigung und gegebenenfalls durch die Anwendung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" ausgeglichen werden. Nur dann ist dem Anspruch des Angeklagten auf
ein faires, rechtsstaatliches Verfahren genügt.
Da das Oberlandesgericht sich bei seiner Beweiswürdigung mit der Möglichkeit einer entlastenden Aussage Binalshibs nicht auseinandergesetzt hat, konnte sein Urteil keinen
Bestand haben. Ohne jede Bedeutung für die revisionsrechtliche Entscheidung war, daß in dem Parallelverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg der Angeklagte
Mzoudi inzwischen freigesprochen worden ist.
Urteil vom 4. März 2004 – 3 StR 218/03
Karlsruhe, den 4. März 2004
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