Jurawelt

AG Offenbach: Wegen Unverhältnismäßigkeit keine Verlängerung bei rechtwidriger Anordnung der Abschiebehaft
(...)

derzeit Einrichtung für Abschiebehaft in Offenbach, Luisenstr. 25, 63067 Offenbach/M.

-Betroffener-


Verfahrensbevollmächtigte/r:


an der beteiligt ist
der Landrat des Kreises Offenbach – Ausländerbehörde –


hat das Amtsgericht Offenbach durch Richter am Amtsgericht ... am
04.09.00 beschlossen:

Der Antrag der Ausländerbehörde des Kreises Offenbach vom 09.08.2000 wird abgewiesen. Der Betroffene ist zu entlassen.

Die außergerichtlichen Kosten (insbesondere Rechtsanwaltskosten) des Betroffenen hat die Antragstellerin zu tragen.



Gründe:

1.
Der Verlängerungsantrag war abzuweisen, da die weitere Haft des Betroffenen in Anbetracht der rechtswidrigen Anordnung der Abschiebungshaft durch das Amtsgericht Langen unverhältnismäßig ist.

Der Betroffene hatte bereits bei seiner richterlichen Anhörung am 25.05.2000 vor dem Amtsgericht Langen erklärt, daß er Asyl beantrage. Die rechtlichen Folgen dieser Erklärung haben auch die Beschwerdekammer beschäftigt, die hierzu am 29.06.2000 einen Beschluß gefaßt hat. Abweichend von dieser Rechtsansicht folgt das Amtsgericht der Entscheidung des OLG Frankfurt im Beschluß vom 15.05.1998, Az: 20 B 183/98 (AuAS 22/98 S. 257).

Das Landgericht hat seine Rechtsansicht im Wesentlichen darauf gestützt, daß eine Aufenthaltsgestattung aus § 55 Abs. 1, Abs. 3 AsylVerfG hier nicht vorliege, da der Betroffene keinen förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylVerfG gestellt hatte.

Hierauf kommt es jedoch nach der Ansicht des OLG Frankfurt, der sich auch das Amtsgericht anschließt, nicht an. Der Senat stellt in der genannten Entscheidung darauf ab, daß § 19 Abs. 3 AsylVerfG nach seinem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers, für den Fall eines Ausländers, der aus einem sicheren Drittstaat einreist und um Asyl nachsucht, einzig die Alternative der Weiterleitung in die Aufnahmeeinrichtung bzw. der Zurückschiebung vorsieht, nicht jedoch die Anordnung von Sicherungshaft. Zu § 19 Abs. 4 AsylVerfG erklärt der Senat, daß diese Vorschrift sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch sonstigen freiheitsentziehenden Verfahren, insbesondere Strafverfahren, nicht jedoch auf die Verfahren zur Sicherung der Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländern durch Sicherung- und Vorbereitungshaft bezieht. Gestützt wird diese Ansicht weiter durch die enumerative Aufzählung in § 14 Abs. 4 Ziff. 1-5, AsylVerfG aus der sich ergibt, daß sonstige Arten des öffentlichen Gewahrsams, insbesondere der Polizeigewahrsam, aus dem der Betroffene dem Abschiebehaftrichter vorgeführt wird, nicht von den Rechtsfolgen der Vorschrift erfaßt werden.

Das heißt, daß es in diesem letzten Fall bei dem allgemeinen Grundsatz bleibt, daß die Asylantragsstellung bzw. das Ersuchen um Asyl der Anordnung von Abschiebungshaft entgegensteht.

Zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Abschiebungshaft, war diese somit durch das Asylersuchen des Betroffenen ausgeschlossen und die Haftanordnung rechtswidrig. Eine Expostbetrachtung, wie sie das Landgericht in seinem Beschluß anstellt, ist schon wegen der objektivrechtlichen und verfahrensrechtlichen Auswirkung des betroffenen Freiheitsgrundrechtes unzulässig. Zum einen verweist schon das OLG in der genannten Entscheidung mit Recht darauf, daß sowohl das Asylersuchen als auch der letztendliche Antrag in Freiheit anders begründet werden kann, als wenn der Betroffene nur die Gelegenheit hat, ihn aus der Haft heraus zu stellen. Zum Anderen stellt es aber eine Schwächung des effektiven Grundrechtsschutzes dar, wenn das offensichtliche Asylersuchen des Betroffenen in der Verhandlung zum Gegenstand von Interpretationen des Haftrichters gemacht wird, der für das Asylverfahrensrecht im Übrigen nicht zuständig ist.

Aus der genannten objektivrechtlichen Wirkung der Freiheitsgrundrechte folgt auch, daß die Rechtswidrigkeit der bisher angeordneten Haft Auswirkungen auf die Verlängerungsentscheidungen haben muß. Wäre der Betroffene lediglich auf Schadensersatzansprüche verwiesen, bedeutete dies eine Schwächung der Grundrechtswirkung. Eine so schwache Sanktion, die vom Betroffenen, der regelmäßig in absehbarer Zeit abgeschoben wird, nicht einmal regelmäßig geltend gemacht werden kann, liegt aber nicht im Sinne des vom Grundgesetz beabsichtigten effektiven Grundrechtsschutz.

Die Rechtswidrigkeit der bisherigen Haft muß also zur Haftentlassung führen.

2.
Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach Billigkeit. Diese Vorschrift bleibt neben der Spezialnorm des § 16 FEVG, deren Voraussetzung hier nicht erfüllt sind, anwendbar (so Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Auflage, 1994, RNr 1 zu § 16).

Das Verhältnis der spezielleren Norm des § 16 FEVG zu § 13a FGG läßt sich nur durch eine an Sinn und Zweck der Vorschriften orientierten Auslegung ermitteln. Diese ergibt offensichtlich, daß § 16 FGG für den dort genannten Sonderfall, daß nicht einmal ein Anlaß zur Antragstellung bestand, vorschreibt, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Eine abweichende Billigkeitsentscheidung auf der Grundlage des allgemeineren § 13a FGG ist damit ausgeschlossen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch zu entnehmen, daß in allen sonstigen Fällen dem Antragsteller die Kosten nicht auferlegt werden dürften, selbst wenn dies nach dem Maßstab des § 13a FGG als angemessen und billig anzusehen wäre.
Der abweichenden Entscheidung des BGH im Beschluß vom 23.11.1995 (JR 1997, S.69) kann nicht gefolgt werden. Sie beschränkt sich insoweit auf die lapidare Feststellung, eine Kostenerstattung finde außerhalb der Geltung des § 16 FEVG nicht statt, ohne dieses Ergebnis näher durch Auslegung zu begründen. Hauptgegenstand des Beschlusses ist auch nicht die Auslegung der genannten Vorschriften, sondern die (vom BGH verneinte) Frage der isolierten Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung, die die Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf § 13a FGG stützte.

Demgegenüber bleibt festzuhalten, daß keinerlei überzeugenden Gründe dafür sprechen, eine nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13a FGG als unbillig anzusehende Kostentragungspflicht des Betroffenen lediglich deshalb aufrecht zu erhalten, weil gerade einmal Anlaß zur Antragstellung durch die zuständige Behörde bestand. Statt dessen wird man § 16 FEVG gerade die gegenteilige Tendenz entnehmen können, daß nämlich der Gesetzgeber die Kostentragungslast des Betroffenen in solchen Fällen als derart offensichtlich unbillig ansieht, daß er keine andere Abwägungsentscheidung des Gerichts bei Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Billigkeit mehr zulassen will. M.a.W. er bezweckt, die Fälle der krassesten Unbilligkeit zugunsten des Betroffenen zu regeln, nicht jedoch, ansonsten als unbillig anzusehende Kostenfolgen dem Betroffenen zusätzlich über § 13a FGG hinaus aufzubürden. Somit bleibt weiterhin Raum für die Anwendung von § 13a Abs.1 FGG in allen sonstigen Fällen.

Zwar hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich der obsiegende Beteiligte seinen notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Etwas anderes gilt jedoch beim Hinzutreten besonderer Umstände, die es billig erscheinen lassen, der unterlegenen Seite die Kosten eines anderen Beteiligten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dabei können insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle spielen (Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 13. Auflage, RNr 23 zu § 13a; Bumiller-Winkler, FGG, 6. Auflage, RNr 3 zu § 13a).

Als solche besonderen Umstände müssen vorliegend zunächst gelten, daß der Betroffene hier über kein nennenswertes Vermögen verfügt, daß er aus einem anderen Kultur- und Rechtskreis stammt und daß er sich einer Fachbehörde gegenüber sieht, die aufgrund der Vielzahl der von ihr bei Gericht vertretenen Fälle über einen Vorsprung an Kenntnissen verfügt, der es dem Betroffenen erschwert, demgegenüber seiner Sicht der Dinge Geltung zu verschaffen und sich im Verfahren angemessen zu verhalten.
Von entscheidender Bedeutung ist aber darüber hinaus, daß die Bedeutung des Verfahrens bei dem über eine mehrmonatige Freiheitsentziehung zu entscheiden ist, seine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich macht. Es wäre unbillig, den Betroffenen einem Verfahren von solcher Bedeutung zu unterziehen, daß er zu seiner zweckentsprechenden Erledigung im Sinne von § 13a Abs.1 Satz 1 FGG der Beauftragung eines Rechtsanwaltes bedarf, ihm aber andererseits noch im Obsiegensfalle seine Kosten selbst tragen zu lassen. Diese Wertung steht auch im Einklang mit § 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO, wonach ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte sich mindestens drei Monate in Haft oder in einer Anstalt befunden hat, sowie mit der herrschenden Praxis in Unterbringungsverfahren, wo schon aufgrund der Bedeutung der Maßnahme regelmäßig ein Verfahrenspfleger bestellt wird.

Ist aber die Beteiligung eines Rechtsanwaltes so zwingend, daß sogar seine gerichtliche Beiordnung zur Wahrung eines fairen Verfahrens erforderlich wäre, so kann im Falle seines Obsiegens die Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch den Betroffenen erst recht nur als unbillig und nicht hinzunehmen angesehen werden.


Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde:
Sie können den Ihnen verkündeten oder zugestellten Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die sofortige Beschwerde kann nur binnen zwei Wochen nach Verkündung beziehungsweise Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich unter Angabe von Geschäftsnummern und Datum des Beschlusses eingelegt werden.
Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht und in deutscher Sprache abgefaßt ist.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.



Ausgefertigt
Offenbach am Main, den
Richter am Amtsgericht
"Öffentlich-rechtliche Assessorklausuren mit Erläuterungen" von Andreas Decker / Christian Konrad
Bochum
Esslingen, Rechtsanwälte Sauer & Kollegen
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