Jurawelt

AG Offenbach: Verlängerung der Abschiebehaft wegen Widerstand gegen Abschiebung
(...)

hat das Amtsgericht Offenbach
durch Richter am Amtsgericht ...
am 23.03.00 beschlossen:

Die mit Beschluß des Amtsgerichts Offenbach vom 20.03.2000 angeordnete Abschiebungshaft wird bis zum 22.05.2000 verlängert. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 8 Abs. 1 FEVG angeordnet.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.



Gründe:

Der Betroffene reiste zu Beginn des Jahres 1994 erstmals in die Bundesrepublik ein und stellte am 07.01.1994 einen Asylantrag, der durch Bescheid BAFl vom 20.01.1994 abgelehnt wurde. In diesem ablehnenden Bescheid stellte die Behörde ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG fest. Das Abschiebungshindernis bezog sich auf den Togo, da der Betroffene zu dieser Zeit bereits angab, dort her zu stammen. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 41 Abs. 1 AsylVerfG hat die zuständige Ausländerbehörde den Fortbestand des festgestellten Abschiebungshindernisses nicht eigens geprüft und keinen förmlichen Bescheid darüber gem. § 41 Abs. 2 S. 1 AsylVerfG erlassen. Vielmehr wurde dem Betroffenen in den folgenden Jahren mehrfach eine Duldung erteilt und eine räumliche Beschränkung auf den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde ausgesprochen. Der Betroffene hat sich in den folgenden Jahren vielfach nicht an diese räumliche Beschränkung gehalten, sondern hielt sich offenbar hauptsächlich im Raum Berlin und in Frankfurt auf. Deshalb kam es zu etlichen Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen die Gebietsbeschränkung.

Erst Ende des Jahres 1997 wurde das Abschiebungsverfahren durch die zuständige Behörde betrieben. Der Betroffene wurde am 23.12.1997 in Abschiebungshaft genommen aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg. Am 06.02.1998 wurde er aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen.
Am 25.02.1998 stellte die togoische Botschaft ein Laissez-passer auf den Betroffenen aus.
Erst in dieser Zeit stellte offenbar die zuständige Behörde fest, daß das BAFl in seinem Bescheid vom 20.01.1994 vergessen hat, die Abschiebung anzudrohen. Dies wurde auf Anregung der zuständigen Behörde durch Beschluß vom 19.03. 1998, der am 15.04.1998 rechtskräftig wurde, nachgeholt.

Am 07.05.1998 wurde der Betroffene dann erneut durch das Amtsgericht Schöneberg in Abschiebungshaft genommen und am 18.05. aufgrund des togoischen Laissez-passer die Abschiebung nach Togo versucht. Dieser Abschiebungsversuch scheiterte am Widerstand des Betroffenen, der erklärte aus dem Senegal zu stammen.

Am 03.12.1998 erfolgte eine Vorführung zur togoischen Botschaft, bei der sich ergab, daß der Betroffene kein togoischer Staatsangehöriger sein sollte.

Im Mai 1999 wurde der Betroffene wegen Verstoß gegen das AuslG für wenige Wochen in Untersuchungshaft genommen. Eine erneute Haft schloß kurz daran am 19.06.1999 bis 28.06.1999 an.

Schließlich wurde der Betroffene im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Kreises Offenbach festgenommen und durch Beschluß des Amtsgerichts Offenbach vom 17.08.1999 in Abschiebungshaft genommen. Am 03.11. erfolgte aus der Haft heraus eine Vorführung zur senegalesischen Botschaft, die ergab, daß der Betroffene sehr wohl Senegalese sein könne. In Betracht kämen auch Mali oder Guinea nicht aber der Togo. Ferner wurde eine Vorführung zur guinesischen Botschaft mit negativem Ergebnis durchgeführt. Nach Verlängerung der Abschiebungshaftanordnung durch das Amtsgericht Offenbach wurde der Betroffene schließlich am 26.11.1999 über Ghana in den Senegal abgeschoben. Dieser Abschiebungsversuch scheiterte jedoch aus nicht im einzelnen aufklärbaren Gründen, da die senegalesischen Behörden dem Betroffenen die Einreise verweigerten. Der Betroffene wurde in die Obhut der ghanaischen Behörden überstellt, verbrachte einen knappen Monat im Transitbereich des Flughafens Accra und kehrte dann am 24.12.1999 zurück. Da er dann erneut den Kontakt zur zuständigen Ausländerbehörde nicht hielt, wurde er in Frankfurt am 17.01. 2000 festgenommen.

Am 10.02.2000 scheiterte ein erneuter Abschiebungsversuch diesmal direkt in den Senegal am Widerstand des Betroffenen.

Am 10.03. wurde die Abschiebungshaft durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Offenbach bis zum 20.03.2000 und dann schließlich durch abschließende Entscheidung bis zum 23.03.2000 verlängert.
Ein weiterer Abschiebungsversuch am 21.03., der diesmal in Begleitung von Beamten des Bundesgrenzschutzes in den Senegal durchgeführt werden sollte, scheiterte erneut am Widerstand des Betroffenen. Die Vollstreckungsbeamten hatten offenbar keinen unmittelbaren Zwang angewandt, da durch Attest des Haftarztes eine Rückenverletzung des Betroffenen festgestellt worden und die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei einer Abschiebung nur in ärztlicher Begleitung empfohlen wurde. Aus diesem Grund hat die zuständige Behörde noch am 21.03.2000 die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 22.05.2000 beantragt.

Die Abschiebungshaft war gem. § 57 Abs. 2 und 3 AuslG anzuordnen.

Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Da er durch seinen erklärten Widerstand gegen die Abschiebung seit dem 10.02.2000 seine Abschiebung verhindert, hat er das Abschiebungshindernis selbst geschaffen. Dieses besteht darin, daß der Betroffene nur in Begleitung von Vollstreckungsbeamten und eines Arztes abgeschoben werden kann. Er hat somit die Verzögerung der Abschiebung im Sinne von § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG zu vertreten, was zunächst die Abschiebungshaft von bis zu sechs Monaten rechtfertigt.

Dabei ist hervorzuheben, daß das Gericht die erste Periode der Abschiebungshaft vom 17.08.1999 bis zum 26.11.1999 mit in die Berechnung der Höchstfrist der zulässigen Abschiebungshaftdauer einbezieht, da es sich hier letzten Endes um einen einheitlichen Versuch einer Abschiebung in den Senegal handelt. Die gesetzlichen Höchstfristen würden sinnlos, wenn sie durch jede neue Entlassung neu zu laufen begännen (vgl. hierzu OLG Schleswig-Holstein InfAuslR1996, 66 für den Fall unmittelbar aneinander anschließender Abschiebungsversuche in verschiedene Länder).

Auch bei Einbeziehung der Haftzeit vom 17.08. bis zum 26.11.1999 ist die Haftverlängerung jedoch zulässig.
Zwar überschreitet die Gesamthaftdauer bis zum 22.05.1999 die Sechsmonatsfrist des § 57 Abs. 3 S. 1 AuslG. Es liegt jedoch ein Verhindern der Abschiebung durch den Betroffenen im Sinne von § 57 Abs. 3 S. 2 AuslG vor, da der Betroffene durch seinen Widerstand gegen die Abschiebung am 10.02. und am 21.03. 2000 die Verzögerung der Abschiebung allein verursacht hat. Dabei ist es unwesentlich, ob der Betroffene bei den beiden Abschiebungsversuchen selbst tätlich geworden oder lediglich entschieden seinen Widerstand angekündigt hat. Bei dem ersten Abschiebungsversuch am 10.02. war absehbar, daß der Betroffene durch Bundesgrenzschutzbeamte begleitet werden mußte. Das ärztliche Attest über die Flugtauglichkeit vom 13.03. lag zu dieser Zeit noch nicht vor. Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot darin, daß die zuständige Behörde nicht von vornherein begleitete Abschiebung mit Bundesgrenzschutzbeamten und Arzt vorgesehen hat.

Demnach war dem Antrag der Ausländerbehörde stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14, 15 FEVG.


Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde:
Sie können den Ihnen verkündeten oder zugestellten Beschluß mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die sofortige Beschwerde kann nur binnen zwei Wochen nach Verkündung beziehungsweise Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich unter Angabe von Geschäftsnummern und Datum des Beschlusses eingelegt werden.
Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht und in deutscher Sprache abgefaßt ist.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.



Ausgefertigt
Offenbach am Main, den
Richter am Amtsgericht

"Öffentlich-rechtliche Assessorklausuren mit Erläuterungen" von Andreas Decker / Christian Konrad
Bochum
Esslingen, Rechtsanwälte Sauer & Kollegen
Nachrichten zum Internetrecht





Copyright © 2000-2008 Jurawelt