Jurawelt

AG Offenbach: Keine Verlängerung der Abschiebehaft über 6 Monate hinaus
...

hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch Richter am Amtsgericht ...
am 30.08.2000 beschlossen:

Der Antrag der Ausländerbehörde vom 25.08.2000 wird abgewiesen. Die mit Beschluß des Amtsgerichts Limburg vom 31.05.2000 angeordnete Abschiebungshaft wird aufgehoben. Der Betroffene ist zu entlassen.
Die außergerichtlichen Kosten (insbesondere Rechtsanwaltskosten) des Betroffenen hat die Antragstellerin zu tragen.



Gründe:

A.

Der Betroffene reiste Ende Februar in die Bundesrepublik ein. Er kann keinen Pass vorweisen.

Er befindet sich seit dem 3.3.2000 in Abschiebungshaft, mithin seit knapp 6 Monaten.
Die zuständige Behörde hat unter dem 25.8. 2000 beantragt die Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus zu verlängern. Sie begründet dies damit, daß der Betroffene seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er unzureichende Angaben im Paßersatzantragsformular hinsichtlich seiner Heimatadresse gemacht und bei der Vorführung vor dem indischen Generalkonsul am 20.4.2000 die Mitarbeit verweigert habe.

Das Gericht hat insbesondere zu diesem letzten Punkt mehrere Angaben vom Sachbearbeiter der zentralen Ausländerbehörde in G. (...), telefonisch erfragt. Diese hat seinen Aktenvermerk zur Vorführung zugesandt. Er konnte keine präzisen Angaben darüber machen, inwiefern der Betroffene sich verweigert hat und welche Angaben er nicht gemacht hat. Er hoffe allerdings, daß mit Hilfe der Angaben, die der Betroffene bei seiner richterlichen Anhörungen am 31.5.2000 gegenüber dem Abschiebungshaftrichter zu der Person seiner Eltern gemacht hat, weitere Ermittlungen möglich sind.

Der Betroffene selbst hat bei seiner Anhörung angegeben, daß er seine Heimatadresse vollständig genannt habe. Eine Straße und Hausnummer habe er nicht angeben können, da der Ort zu klein sei, daß er keine Straßennamen habe.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zum Namen seines Heimatortes (Gardial oder Gardiwala), gab Herr W. an, daß eine Rückfrage beim indischen Generalkonsul ergeben habe, daß diese Namen wohl identisch seien.

B

1.

Der Antrag war abzuweisen, da der Betroffene seine Abschiebung nicht gem. § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG verhindert.

1.1

Ein Verhindern im Sinne genannten Vorschrift liegt vor, wenn der Betroffene durch sein Verhalten verhindert, daß ein bestehendes Abschiebungshindernis beseitigt wird und es dadurch zu einer Verzögerung der Abschiebung kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Betroffene überhaupt keine oder falsche Angaben zu seiner Identität macht (Saarländisches OLG, Beschluß vom 19.05.1998 in FGPrax 1998 Seite 241, 242; OLG Hamm vom 25.11.1996 in FGPrax. 1997, Seite 77, 78). Ein solcher Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Betroffenen muß aber positiv feststehen (OLG Frankfurt vom 04.12.1997, Inf Ausländerrecht 1998 Seite 112, 114 mit weiteren Nachweisen; OLG Frankfurt vom 21.11.1997, Az.: 20 W 358/97).

Dabei ist zu beachten, daß eine Verhinderung der Abschiebung durch den Betroffenen im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG seinem Wortlaut nach nur in Betracht kommt, wenn es sich um Verhalten handelt, das sich nach der Inhaftnahme ereignet hat (so OLG Frankfurt vom 21.11.1997, Az.: 20 W 358/97). Wenn die Haft nicht sofort vollstreckt wurde, sondern als Überhaft notiert wurde, so ist nach Auffassung des Amtsgerichts doch ein Verhalten des Betroffenen als Verhindern der Abschiebung zu werten, das dieser vor der Vollstreckung der Haft aber nach der Verkündung des Abschiebehaftbefehls gezeigt hat.

1.2

Auch ein etwaiger Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, wie sie im § 70 AuslG oder § 15 AsylVfG normieren, rechtfertigt eine über sechs Monate hinausgehende Haft nur, wenn hierdurch nach obigen Grundsätzen die Beseitigung eines bestehenden Abschiebungshindernisses (z.B. Passlosigkeit ) verhindert und die Abschiebung verzögert wird.

1.2.1

Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Umfang der Mitwirkungspflichten des Betroffenen je nach dem konkreten Verfahrensgegenstand ( Asylantrag, Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, Abschiebungshaftverfahren usw.) unterschiedlich zu bestimmen ist.

Aus den besonderen rechtlichen Voraussetzungen der Abschiebung gem. § 49 AuslG und der Abschiebunghaft gem. § 57 Abs.2 AuslG folgt insbesondere, dass die Mitwirkungspflicht hier nur die Verpflichtung umfasst, keine irreführenden Angaben zu machen und sich der zuständigen Behörde ( passiv ) zur Verfügung zu stellen, etwa zur Abnahme von Fingerabdrücken, Fotos und Angabe von Personalien oder zur Vorstellung vor andere Behörden ( Generalkonsulate, Botschaften ).

Dagegen umfasst seine Mitwirkungspflicht keine aktive Handlungen, die in sich voraussetzten, dass der Betroffene freiwillig ausreist, wie etwa die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung vor dem algerischen Generalkonsulat, die selbstständige Beschaffung von Papieren oder auch nur Angaben dazu, wo solche Papiere erreichbar wären. Es kann aus der Mitwirkungspflicht des Betroffenen mit anderen Worten nicht geschlossen werden, der Betroffene habe das Abschiebehinderniss selbst zu beseitigen. Dies ist Sache der zuständigen Behörde.

1.2.2.

Die Unwilligkeit zur Ausreise verhindert nämlich die Abschiebung nicht etwa, sondern ist im Gegenteil ihre logische Voraussetzung.

Die Verweigerung der freiwilligen Rückkehr durch den Betroffenen ist kein qualifizierendes Merkmal, das die Beseitigung des Abschiebungshindernisses im Sinne von § 57 Abs. 2 AuslG verhindert, sondern sie ist vielmehr regelmäßig bereits eine logische Voraussetzung der Abschiebung selbst und jedenfalls der Verhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft

Will der Betroffene freiwillig ausreisen, so ist bereits die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht gem. § 42 Abs. 3,4 AuslG gesichert und die Anordnung der Abschiebung regelmäßig unzulässig. Dann kann aber auch keine Sicherungshaft angeordnet werden, da diese die Verlängerung der Voraussetzungen der Abschiebung zur Bedingung hat ( § 57 Abs.2 S.2 : “zur Sicherung der Abschiebung”; Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3.Aufl., 1994, Seite 62, RndNr. 17 ). Der Verdacht der Vereitelung der Abschiebung, der den Haftgründen des § 57 Abs.2 Ziff. 1-5 AuslG zugrundeliegt, kann bei Bereitschaft zur Ausreise nicht bestehen. In jedem Fall wäre die Abschiebungshaft unverhältnismäßig, weil nicht erforderlich, da der Betroffene bereits ausreisen will.

1.2.3.

Kann aber von dem Betroffenen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten keine Freiwilligkeit der Ausreise verlangt werden, dann kann er auch nicht zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet sein, die einen solchen Ausreisewillen logisch voraussetzen, wie etwa die selbstständige Beschaffung von Papieren oder der Hinweis darauf, wo solche Papiere zu erhalten wären. Hierin liegt auch der Sinn der allgemein anerkannten Unzulässigkeit der Abschiebungshaft als Beugehaft.
Beugehaft ist ja keineswegs an sich unzulässig, wie der Blick auf § 33 Abs.1 S.2 FGG und die entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrengesetzes zeigt. Jedoch folgt gerade aus dem Umstand, dass die Unfreiwilligkeit der Ausreise eine Voraussetzung von Abschiebung und Abschiebungshaft darstellt, der Charakter der Abschiebungshaft als Sicherung- und nicht als Beugehaft. Aus dem gleichen Grund ist der Betroffene auch nicht zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet, die einen Ausreisewillen voraussetzen; und weil solche Mitwirkungshandlungen zur Sicherung der Abschiebung gar nicht verlangt werden dürfen, stellt ihre Erzwingung durch die Haft eine unzulässige Beugehaft dar ( ähnlich OLG Düsseldorf v. 20.06.1997, Aktz. 3 WX 276/97 )

2.
Nach diesen Grundsätzen berechtigt im vorliegenden Fall weder die Unfreiwilligkeit der Ausreise, noch die fehlende Angabe eines Straßennamens oder weiterer Identifikationsmöglichkeiten des Betroffenen im Inland zu der Annahme, er verhindere die Abschiebung im Sinne von § 57 Abs.3 S.2 AuslG.
Inwiefern der Betroffene durch die Nichtangabe eines Straßennamens unvollständige Angaben gemacht hat, hat der Antragsteller nicht ausreichend begründet. Es steht außer Zweifel, daß der Vortrag des Betroffenen, daß sein indischer Heimatort keine Straßennamen habe, zutreffend sein kann. Unzureichend im Rahmen der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht wäre die Angabe nur dann gewesen, wenn der Antragsteller hätte nachweisen können, daß der Heimatort des Betroffenen sehr wohl Straßennamen kennt. Doch weder die Angabe der Heimatadresse, noch anderweitige Mitwirkungshandlungen, sind aus den oben genannten Gründen im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung der Abschiebungshaft, wegen Verhinderns der Abschiebung berücksichtigungsfähig.

Eine über sechs Monate hinausgehende Abschiebungshaft wäre somit unzulässig. Der dahingehende Antrag der zuständigen Behörde ist daher abzuweisen.



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Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht und in deutscher Sprache abgefaßt ist.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.



Ausgefertigt
Offenbach am Main, den
Richter am Amtsgericht

"Öffentlich-rechtliche Assessorklausuren mit Erläuterungen" von Andreas Decker / Christian Konrad
Bochum
Esslingen, Rechtsanwälte Sauer & Kollegen
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