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AG Offenbach: Verlängerung der Abschiebehaft
(...)

hat das Amtsgericht Offenbach durch Richter am Amtsgericht ... am 1.9.00 beschlossen:

Die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.5.00 angeordnete Abschiebungshaft wird bis zum 1.12.00 verlängert. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 8 Abs. 1 FEVG angeordnet.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.



Gründe:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlängerung der Abschiebehaft liegen weiterhin vor. Die Haftgründe liegen in der von dem Betroffenen behaupteten unerlaubten Einreise (§ 57 Abs. 2, S. 1, Ziffer 1 AuslG) sowie dem Fehlen jeglicher örtlicher sozialer Bezüge der den Verdacht begründet, daß der Betroffene sich der Abschiebung entziehen werde (§ 57 Abs. 2, S. 1, Ziffer 5 AuslG).

Nach seiner Festnahme am 14.5. und der Anordnung der Abschiebungshaft am Folgetag stellte die zuständige Behörde am 24.5.2000 einen Antrag auf Ersatz von Paßersatzpapieren bei den marokkanischen Behörden. Sachstandsanfragen vom 21.6., 9.8. und 28.8. blieben ohne konkretes Ergebnis.

Aus § 57 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 AuslG ergibt sich, daß die Dauer der Abschiebungshaft regelmäßig drei Monate nicht überschreiten darf und die Höchstdauer von sechs Monaten nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf. Sie darf nur hingenommen werden, wenn sie unbedingt erforderlich ist (vgl. zu dem aus Art.2, Abs.2, S.2 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen BVerfGE 46,194; BVerfG NStZ 1994,93 und NStZ 1995,195; OLG Ffm Inf AuslR 1998,112; BayObLGZ 1994,155; BayObLG InfAuslR 1992,12; OLG Düsseldorf FGPrax 1995,128 und Beschluß vom 22.4.1996 Az 3WX 151/96 dokumentiert bei Juris).

Die Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung ist unzulässig, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die vom Betroffenen nicht zu vertreten sind. Ob ein Umstand, der zur Verzögerung der Abschiebung geführt hat, vom Betroffenen zu vertreten ist, ist vom Gericht unter Würdigung der gesamten Umstände zu entscheiden. Dabei hat der Betroffene auch solche Umstände zu vertreten, die von ihm zurechenbar veranlaßt dazu geführt haben, daß ein Abschiebungshindernis überhaupt erst eingetreten ist (BGH v. 11. 7. 1996, NJW 1996, 2796). Dies gilt insbesondere für die Einreise ohne oder mit gefälschten Papieren.
Nach diesen Grundsätzen hat der Betroffene die Tatsache, daß er derzeit nicht abgeschoben werden kann, weil er ohne oder mit einem gefälschten Paß einreiste und Paßersatzpapiere derzeit noch nicht beschafft werden konnten, zu vertreten.

Jedoch bleibt auch in einem solchen Fall die Verpflichtung der zuständigen Behörde, das Abschiebungsverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben, bestehen (vgl. BGH a.a.O). Die Haftfortdauer ist nicht gerechtfertigt, wenn die zuständige Behörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebungshaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt bleibt.

Soweit von der Prozeßbevollmächtigten des Betroffenen vorgetragen wird, daß die von den beteiligten Behörden beanspruchte Zeit von 10 Tagen zwischen der Festnahme und der Stellung des Paßersatzantrages zu lang sei und zur Unverhältnismäßigkeit der Haft führe, so geht dagegen das Gericht davon aus, daß ein relevanter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, der zur Unverhältnismäßigkeit der Haft und zur Entlassung des Betroffenen führen muß, erst vorliegt, wenn durch das Verhalten der beteiligten Behörden eine Verzögerung von 14 Tagen und mehr eingetreten ist.

Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft ist nach Ansicht des Gerichtes eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Die zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlichen Handlungen sind vielfach komplex und enthalten eine Vielzahl von einzelnen Tätigkeiten, von denen im Normalfall einige ungewöhnlich schnell und andere ungewöhnlich langsam durchgeführt werden mögen. Entscheidend für die Verhältnismäßigkeit der Haft kann nicht sein, daß einzelne Handlungen zögerlich durchgeführt wurden, sondern sich insgesamt das Verhalten der Beteiligten auf die Haftdauer ausgewirkt hat. Das Gericht hält eine Verzögerung von deutlich weniger als 10 Tagen wie im vorliegenden Fall für vertretbar.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 14, 15 FEVG.



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Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.



Ausgefertigt
Offenbach am Main, den
Richter am Amtsgericht

"Öffentlich-rechtliche Assessorklausuren mit Erläuterungen" von Andreas Decker / Christian Konrad
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