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Der 3. Zivilsenat hat heute in dem Verfahren um Teilschuldverschreibungen der Stadt Dresden aus dem Jahre 1925 (vgl. PM 33/03) die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Fall: Die Stadt Dresden hatte im Jahre 1925 in New York eine Anleihe über 5 Millionen US-Dollar aufgenommen. Die Gelder wurden seinerzeit zum Ausbau des städtischen
Elektrizitätswerks sowie der Dresdner Straßenbahn verwendet. Die Anleihe war am 01.11.1945 zur Rückzah-lung fällig. Die Rückzahlungsverpflichtung ist in
Teilschuldverschreibungen mit verschiede-nen Nennwerten verbrieft. Der Kläger ist Inhaber eines solchen Wertpapiers. Er hat die Lan-deshauptstadt Dresden auf Rückzahlungvon
amerikanischen Goldmünzen, hilfsweise auf Zahlung von 14.465 € sowie von mehr als 11.000 € Zinsen verklagt. Das Landgericht Dres-den hat die Klage mit der
Begründung abgewiesen, die Landeshauptstadt Dresden sei mit der Stadt Dresden aus dem Jahre 1925 weder identisch noch deren Rechtsnachfolgerin.
Dieses Urteil hat der Senat nun im Ergebnis bestätigt. Die Landeshauptstadt Dresden sei rechtlich nicht mit der Emittentin der Wertpapiere, der Stadt Dresden aus dem Jahre
1925, identisch. Nach verschiedenen Rechtsvorschriften der DDR, insbesondere dem „Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht“ aus dem Jahr 1957, ergebe
sich, dass die frühere Stadt Dresden „untergegangen“ sei. Hieran habe sich durch den Einigungsvertrag nichts geändert. Die aus den Wertpapieren resultierende
Schuld sei auch nicht durch die Übernahme von Vermögen, auf dem die Verbindlichkeit laste (Verkehrs- und Versorgungsbetriebe), auf die Landeshauptstadt übergegangen. Die
betreffenden Betriebe seien spätestens seit 1930 selbständige juristische Personen gewesen, ohne die Verpflichtungen gegenüber den Inhabern derSchuldverschreibungen
übernommen zu haben. Die streitgegenständliche Forderung sei deshalb nicht Bestandteil des „Negativvermögens“, welches mit den Betrieben auf die Be-klagte
übergegangen sei. Im übrigen habe die Klage auch deshalb keinen Erfolg, weil die Frist zur Einlösung der Schuldverschreibung (§ 801 BGB) bereits seit dem 01.11.1975
verstrichen sei. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen insbesondere zur Einzelrechtsnachfolge
und zur Vorle-gungsfristbislang nicht abschließend höchstrichterlich geklärt sind.
OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2004,3 U 1049/03
Vorinstanz: LG Dresden, 5 O 683/02
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