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Das OLG Köln hat entschieden: Wartet der Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw mit der Reparatur des Fahrzeugs oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs
über zwei Monate zu, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er den Wagen in der Zwischenzeit nicht nutzen wollte. Ihm steht dann für diesen Zeitraum auch kein
Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zu.
Die Klägerin macht gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Den eigentlichen Fahrzeugschaden hatte der
Versicherer bereits vorprozessual ausgeglichen. Erst knapp zwei Monate nach Erhalt dieser Versicherungsleistung hatte die Klägerin ein Ersatzfahrzeug für ihren bei dem
Unfall beschädigten Pkw angeschafft. Ihr Begehren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung blieb auch in zweiter Instanz vor dem OLG Köln erfolglos:
Grundsätzlich steht dem Pkw-Eigentümer, der sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu. Der Anspruch beschränkt
sich regelmäßig auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit und setzt auf Seiten des Geschädigten neben der (hypothetischen) Nutzungsmöglichkeit
insbesondere einen Nutzungswillen voraus. Einen Nutzungswillen der Klägerin hat das OLG Köln hier jedoch nicht festzustellen vermocht. Es hat sich der in Rechtsprechung und
Fachliteratur überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach der Umstand, das ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder
sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen begründet. Mit einem Zuwarten über einen längeren
Zeitraum bis zu einer Reparatur oder einer Ersatzanschaffung setze der Geschädigte deutliche Beweisanzeichen gegen sich selbst. Gründe für ein Zuwarten über einen derart
langen Zeitraum habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie habe ihren Vortrag, sich um ein Ersatzfahrzeug „bemüht“ zu haben, in keiner Weise konkretisiert. Ob etwas
anderes dann gelte, wenn der Geschädigte nicht über die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung verfüge und er abwarte, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers
den Kfz-Schaden ausgleiche, bedürfe keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliege.
OLG Köln, Urteil vom 8. März 2004 – 16 U 111/03; rechtskräftig
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