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Will ein Mandant die Beseitigung der Mängel der Leistung seines bisherigen Steuerberaters durch einen anderen Berater vornehmen lassen, muss er dem für die Mängel
verantwortlichen Steuerberater in der Regel zunächst die Möglichkeit zur Beseitigung der Mängel einräumen.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Urteil vom 18. März 2003 ein Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt, das der Honorarklage eines Steuerberaters
stattgegeben und Gegenansprüche des Mandanten wegen der diesem durch die Einschaltung eines weiteren Steuerberaters entstandenen Kosten verneint hatte.
Zwischen dem klagenden Steuerberater und dem Mandanten war es zu Unstimmigkeiten über die richtige steuerrechtliche Bewertung von bereits erbrachten und abgerechneten
Leistungen gekommen. Daher kündigte der Mandant den Steuerberatungsvertrag und beauftragte mit den weiteren Jahresabschlussarbeiten einen anderen Berater.
Mit den hierdurch entstandenen Mehrkosten wollte der Mandant gegen die Honorarforderung des klagenden Steuerberaters aufrechnen. Die Voraussetzungen für einen solchen
Gegenanspruch verneinte der Senat, wie zuvor bereits das Landgericht.
Der Senat war der Ansicht, dass der Mandant vor Einschaltung eines anderen Beraters seinem ursprünglichen Steuerberater die Möglichkeit hätte einräumen müssen, die Mängel
der erbrachten Leistung zu beseitigen. Die Einräumung einer solchen Nachbesserungsmöglichkeit sei nur dann entbehrlich, wenn der mangelhaft arbeitende Berater die
Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert habe. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.
Aktenzeichen: 3 U 1027/02
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