|
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz bestätigte am 20. März 2003 auf der Grundlage dieser Rechtsansicht ein Urteil des Landgerichts Trier, das den früheren
Geschäftsführer einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Caritas Trägergesellschaft Trier e.V. (CTT e.V.) war, zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hatte.
Der Beklagte hatte als Geschäftsführer bei Zahlungen der GmbH an den Sportverein Eintracht Trier e.V., einen Abgeordneten und den früheren CTT-Manager Doerfert mitgewirkt,
die nach Ansicht des Senats nicht mit der geschäftlichen Tätigkeit der GmbH in Zusammenhang standen und daher pflichtwidrig waren. Der Beklagte muss daher rund 1,58 Mio.
Euro Schadensersatz an die Gesellschaft zahlen.
Nach der Auffassung des Senats war die Pflichtwidrigkeit der Mitwirkung bei den Zahlungen nicht deshalb entfallen, weil sie auf Weisung oder zumindest mit Einverständnis
zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des Gesellschafters erfolgt waren.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet zwar grundsätzlich nicht für eine durch ihn herbeigeführte Minderung des Gesellschaftsvermögens, wenn er lediglich eine Weisung des
Gesellschafters befolge. Auf diesen Grundsatz könne sich der Geschäftsführer aber nicht berufen, wenn er Weisungen von Vertretern des Gesellschafters befolge, die diese
erkennbar unter Missbrauch ihrer Vertretungsbefugnis erteilt hätten. Das missbräuchliche Handeln der Vertreter des Gesellschafters habe der beklagte Geschäftsführer erkannt;
zumindest habe er massive Zweifel haben müssen, ob das Handeln der beiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands von den Mitgliedern des Vereins bzw. den übrigen
Vorstandsmitgliedern gedeckt gewesen sei. Der Beklagte habe sich zumindest durch entsprechende Rückfragen absichern müssen.
Aktenzeichen: 6 U 850/00
|