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Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Beschluss vom 3. Februar 2003 einer Frau, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem Mann
zusammenlebte, auf der Grundlage des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) für die Dauer von 6 Monaten die gemeinsame
Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen und dem Mann verboten, die Wohnung zu betreten und Kontakt zu der Frau aufzunehmen.
Auslöser für die Maßnahme waren zwei tätliche Angriffe des Mannes gegen seine Partnerin im Juni 2002, in deren Anschluss bei der Frau Würgemale und Hautabschürfungen
ärztlicherseits festgestellt worden waren.
Der Senat war der Ansicht, dass auch weitere Verletzungen der Partnerin in der Zukunft zu befürchten seien. Dies ergebe sich aus den stattgefundenen Vorfällen, weswegen die
Wiederholungsgefahr vermutet werde. Der Täter müsse seinerseits diese tatsächliche Vermutung widerlegen, was dem Mann im vorliegenden Fall nicht gelungen sei. Vielmehr habe
sein unbeherrschtes Verhalten im Rahmen der vom Senat vor Ort durchgeführte Verhandlung gezeigt, dass er im Verhältnis zu seiner Partnerin zu einem gedeihlichen Miteinander
nicht in der Lage sei und deshalb weitere Übergriffe drohten.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Anordnung muss der Mann mit Ordnungsgeldfestsetzung (bis zu 250.000 €) oder Ordnungshaft (bis zu 6 Monate) rechnen.
Aktenzeichen: 13 UF 795/02
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