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Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann sich gegenüber dem Regressanspruch des Kaskoversicherers für Versicherungsleistungen, die dieser im Zusammenhang mit
einer grob fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs des anderen Lebensgemeinschaftspartners an Letzteren erbracht hat, nicht auf das Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG
berufen.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Urteil vom 23.12.2002 die Berufung eines Beklagten gegen ein landgerichtliches Urteil zurückgewiesen, das ihn zur
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 19.000 DM an den Vollkaskoversicherer seiner Lebenspartnerin verurteilt hatte.
Der Versicherer hatte der Partnerin aus Anlass eines vom Beklagten grob fahrlässig verursachten Unfalls mit einem Klein-Lkw Versicherungsleistungen in derselben Höhe
erbracht und verlangte im Regressweg Schadensausgleich.
Der Beklagte berief sich darauf, dem Versicherer sei der Rückgriff verwehrt, weil er - der Beklagte - einem Familienangehörigen gleichstehe.
Dieser Ansicht folgte der Senat nicht. Der Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbefreiung berufen. Nach dem in § 67 Abs. 2 VVG festgeschriebenen sog. Familienprivileg
sei der Übergang des Schadensersatzanspruches eines geschädigten Versicherungsnehmers gegenüber dem Schädiger auf den Versicherer nur dann ausgeschlossen, wenn der
Anspruchsgegner ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebender Familienangehöriger sei, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich verursacht habe.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft seien aber keine Familienangehörigen. Trotz der Bedeutung, die nichteheliche Lebensgemeinschaften inzwischen erlangt hätten,
habe der Gesetzgeber von einer Gleichstellung im Rahmen des versicherungsrechtlichen Familienprivilegs bisher abgesehen.
Aktenzeichen: 12 U 1404/01
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