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Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch Urteil vom 20. Dezember 2002 einer geschiedenen Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ex-Mann teilweise
versagt, weil der Anspruch verwirkt sei.
Obwohl die Parteien 4 ½ Jahre verheiratet gewesen seien, habe es sich aufgrund besonderer Umstände um eine kurze Ehe im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB gehandelt.
Zwar könne üblicherweise bei einer mehr als 3-jährigen Ehezeit nicht mehr von einer "kurzen" Ehe gesprochen werden. Maßgeblich sei aber eine Verflechtung der beiderseitigen
Lebensdispositionen. Zu einer derartigen Verflechtung sei es im konkreten Fall - mit Ausnahme der während der Ehe erfolgten Geburt zweier Kinder - kaum gekommen. Nach der
Eheschließung im März 1987 sei die Ehefrau bereits im Dezember 1987 mit dem in der Zwischenzeit geborenen ersten Kind aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat in der
Folgezeit während des Getrenntlebens Unterhaltsansprüche anwaltlich geltend gemacht. In der Folgezeit lebten die Eheleute bis zur Scheidung nicht mehr zusammen.
Aufgrund dieser Umstände sei ausnahmsweise trotz des Zeitraums von etwas über 4 Jahren von einer kurzen Ehedauer auszugehen. Die Prüfung, ob die Erfüllung des
Unterhaltsanspruchs sich für den Ex-Ehemann als grob unbillig darstelle, führte nach Auffassung des Senats dazu, den Unterhaltsanspruch der Ehefrau höhenmäßig und zeitlich
zu begrenzen. So hat der Senat den Unterhaltsanspruch auf die Sätze der sogenannten Düsseldorfer Tabelle begrenzt und einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach Vollendung
des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes gänzlich verneint.
Aktenzeichen: 11 UF 825/01
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