Ein Händler darf mit einem unbefristeten 20%igen Rabatt auf sein gesamtes Warensortiment werben, ohne damit gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen.
Rabatte seien eine grundsätzlich zulässige und gewollte Folge der Reformgesetzgebung, die in ihren gewöhnlichen Erscheinungsformen zudem breite Akzeptanz sowohl auf
Verbraucher- als auch auf Anbieterseite fänden. Der Verbraucher sei mittlerweile an solche Vorteile gewöhnt und sehe einen 20% igen Rabatt nicht als außergewöhnliche
Besonderheit an; so das rechtskräftige Urteil des 1. Zivilsenates des OLG Oldenburg vom 28.11.2002, mit welchem ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Osnabrück
aufgehoben wurde. Eine Kette von Sonderpostenmärkten hatte aus Anlass der Eröffnung ihrer 160. Filiale u.a. mit dem Slogan geworben " - 20 % !!! auf alle Waren !!!;
Barzahlungsrabatt". Dagegen wandte sich ein in Osnabrück ansässiger Wettbewerbsverein und machte unter anderem geltend, es handele sich bei der Aktion um eine verbotene
Sonderveranstaltungen im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 7 UWG). Das Landgericht Osnabrück folgte dieser Argumentation und untersagte die Werbung per einstweiliger Verfügung.
Zwar sei das Rabattgesetz inzwischen aufgehoben. Ein Händler dürfe aber nicht sein gesamtes Sortiment in "Bausch und Bogen" mit einem Rabatt versehen. In einem solchen Fall
handele es sich um eine verbotene Sonderveranstaltung. Dieser Argumentation ist der 1. Senat entgegengetreten. Das Angebot von Preisvorteilen durch erlaubte
Preisgestaltungsmittel sei grundsätzlich dem normalen Ge-schäftsbetrieb zuzuordnen; der Händler habe im konkreten Fall lediglich die ihm nach Fortfall des Rabattgesetz
eröffnete frei Gestaltungsmöglichkeit genutzt. Aus Sicht des angesprochenen Publikums erwecke die Werbung mit einem 20%igen Rabatt auf das gesamte Sortiment nicht den
Eindruck einer Sonderveranstaltung, jedenfalls wenn - wie hier - die Waren zu den üblichen Geschäftszeiten in den üblichen Räumen angeboten werden. Die Entscheidung kann
hier abgerufen werden.
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.11.2002, Az 1 U 107/02
§ 7 Abs.1 UWG:
Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der
Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen) ankündigt oder durchführt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
|