|
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch Urteil vom 28.08.2002 die Witwe und alleinige Erbin des im Jahre 1997 verstorbenen E. verurteilt, an dessen
frühere Ehefrau, von der er seit 1978 geschieden war, monatlichen Unterhalt zu zahlen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die frühere Ehefrau des E., erhielt aufgrund einer im Rahmen des Scheidungsverfahrens abgeschlossenen
Unterhaltsvereinbarung mit E. von diesem fortlaufenden Aufstockungsunterhalt bzw. Altersunterhalt. Nach dem Tod des E. verlangte die Klägerin die Fortzahlung des jeweiligen
monatlichen Betrages von der Beklagten, der Witwe und alleinigen Erbin des E..
Der Senat bejahte grundsätzlich einen solchen Anspruch, allerdings betragsmäßig begrenztauf den Pflichtteil der Klägerin und begrenzt auf den Bestand des Nachlassvermögens
sowie dergestalt beschränkt, dass der Witwe ihr eigener Pflichtteil verbleiben muss.
Die Unterhaltspflicht des E. sei mit dessen Tod auf die Erbin als Nachlassver-bindlichkeit übergegangen. Somit könne die - bedürftige - Klägerin von der Beklagten als
Alleinerbin des E. nachehelichen Unterhalt in der Höhe verlangen, in welcher dieser der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen sei. Allerdings sei die Haftung der Beklagten
auf den fiktiven Pflichtteil zu beschränken, welcher der Klägerin zustünde, wenn ihre Ehe mit E. nicht geschieden worden wäre. Außerdem hafte die Beklagte nur bis zur Höhe
des tatsächlich vorhandenen Nachlasses. Schließlich müsse bei der Bestimmung des Pflichtteils der Klägerin sichergestellt sein, dass der Beklagten ihr eigener Pflichtteil
erhalten bleibe.
Aktenzeichen: 9 UF 745/01
|