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Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz verweigerte einer Antragstellerin - wie bereits zuvor das Familiengericht beim Amtsgericht - mit Beschluss vom 28.08.2002
Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsabänderungsklage mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin war nach der Scheidung ihrer 1.Ehe im Jahre 1996 verurteilt worden, an ihre beiden aus dieser Ehe
stammenden, beim Vater lebenden Kinder monatlich jeweils 165,66 € zu zahlen. Nachdem sie zwischenzeitlich erneut geheiratet hatte und aus dieser Ehe ein mittlerweile
vier Jahre altes Kind hervorgegangen ist, beabsichtigte die Antragstellerin eine Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsbeträge für ihre Kinder aus 1. Ehe, da sie als Hausfrau
über kein eigenes Einkommen verfüge und darüber hinaus wegen einer psychischen Erkrankung nicht erwerbsfähig sei. Dafür beantragte sie die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe, die ihr in beiden gerichtlichen Instanzen versagt wurde.
Der Senat war der Ansicht, dass eine wesentliche Änderung der im Zeitpunkt der Verurteilung 1996 bestehenden Verhältnisse, die eine Reduzierung der Unterhaltsbeträge für die
Kinder aus 1. Ehe rechtfertigen könnten, nicht gegeben sei.
Zwar könne die Antragstellerin im Einvernehmen mit ihrem neuen Partner die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen und damit ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem
neuen Ehemann und dem Kind aus dieser Ehe erfüllen. Da aber alle Berechtigten unterhaltsrechtlich den gleichen Rang hätten, dürfe sie sich nicht auf die Sorge für die neue
Familie beschränken, sondern müsse auch für die minderjährigen Kinder aus der 1. Ehe sorgen. Wenn sie aus dem Taschengeld keinen ausreichenden Unterhalt zahlen könne, müsse
sie wenigstens teilweise erwerbstätig sein, etwa durch eine Nebentätigkeit als geringfügig Beschäftigte. Dabei sei auch der Ehemann der Antragstellerin verpflichtet, durch
eine Teilübernahme häuslicher Aufgaben ihr die erforderliche Zeit und damit die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Arbeitskraft nicht vollständig für Mitglieder der neuen
Familie, sondern auch für den Unterhalt der Kinder aus 1. Ehe zu verwenden. Die geltendgemachte psychische Erkrankung hinderte nach Auffassung des Senats im konkreten Fall
zumindest eine auf zwei Stunden täglich oder schwerpunktmäßig auf das Wochenende angelegte geringfügige Erwerbstätigkeit nicht.
Aktenzeichen: 13 WF 449/02
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