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Der 5. Zivilsenat hat mit Urteil vom 05. September 2002 dem Käufer eines gebrauchten PKWs einen Schadensersatzanspruch gegen den Autohändler, bei dem das Fahrzeug erworben
worden war, zugesprochen, weil dieser seiner Offenbarungspflicht über ihm bekannte Vorschäden dem Käufer gegenüber nicht ausreichend nachgekommen war.
Der Käufer hatte von dem Autohändler einen 7 Jahre alten BMW 316 i unter Ausschluss von Mängelgewährleistungsansprüchen erworben, der mehrere Voreigentümer hatte. Dabei
hatte der Händler im Vertrag unter "Unfallschäden laut Vorbesitzer" lediglich einen "Frontschaden" erwähnt. Tatsächlich war das Auto - vor seiner Wiederinstandsetzung durch
einen Voreigentümer - schwerstbeschädigt gewesen, nachdem es im Anschluss an einen Unfall etwa ein Jahr im Rhein gelegen hatte. Zwar war dem Händler nach den Aussagen der
vernommenen Zeugen nicht nachzuweisen, dass er von dem schweren Schaden und der langen Liegezeit im Wasser Kenntnis hatte. Fest stand aber, dass er wusste, dass das Fahrzeug
in den Rhein gelangt und dort Feuchtigkeitseinwirkungen ausgesetzt gewesen war. Diesen Umstand hätte der Händler dem Käufer nach Auffassung des Senats offenbaren müssen. Der
bloße Hinweis auf den Frontschaden habe die Gefahrenlage verschleiert, die ausgehend von den Nässeeinwirkungen, insbesondere im Hinblick auf die elektrisch gesteuerten
Einrichtungen am Auto bestand. Letztere hatte sich beim Käufer auch des öfteren realisiert, da immer wieder Schwächen in der Elektronik aufgetreten waren und das Fahrzeug
häufig nicht angesprungen war.
An der Offenbarungspflicht habe auch der Umstand nichts geändert, dass der PKW vor dem Verkauf überprüft worden sei und sich dabei keine greifbaren Mängel herausgestellt
hätten.
Aktenzeichen: 5 U 44/02
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