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OLG Koblenz: Schadensersatzanspruch von Udo Jürgens weit überwiegend abgewiesen
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat heute der Berufung eines Westerwälder Gastwirts weit überwiegend stattgegeben und das Schadensersatzbegehren des Künstlers Udo Jürgens wegen eines geplatzten Auftritts abgewiesen.

Der Gastwirt hatte über eine Agentur Verhandlungen über einen Kurzauftritt von Jürgens anlässlich des 90-jährigen Firmenjubiläums geführt. Kurze Zeit vor dem Auftritt lehnte er eine Unterzeichnung der ihm vorgelegten schriftlichen Vertragsentwürfe ab. Jürgens verlangte Schadensersatz in Höhe von 110.000 DM, davon 35.000 DM für seine Agentur, weil ein Vertrag bereits mündlich abgeschlossen worden sei. Vom Landgericht erhielt er rund 41.000 DM zugesprochen.

Auf die Berufung des Gastwirts änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil jetzt ab und sprach Jürgens nur einen geringen Betrag für nachgewiesene vorvertragliche Aufwendungen zu.

Die Richter des 1. Zivilsenats kamen zu der Auffassung, dass ein Vertrag zwischen den Streitparteien noch nicht zustande gekommen ist. Zwar sei verhandelt und über einige Punkte auch schon Einigkeit erzielt worden, jedoch seien noch wesentliche zwingend notwendig zu klärende Punkte offen gewesen, die erst mit der Unterzeichnung des schriftlichen Vertragsentwurfs abschließend geregelt werden sollten.

Der Senat sprach Jürgens lediglich Ersatz der Fahrtkosten für einen Mitarbeiter der Agentur zu, weil der Gastwirt unmittelbar nach Übersendung des schriftlichen Vertragsentwurfs habe reagieren müssen und dann diese Kosten nicht entstanden wären.

Aktenzeichen 1 U 1103/01 vom 12.06.2002





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