Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über eine Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall im Bereich von Wirtschaftswegen zu entscheiden. Der Verkehrsunfall hatte sich
auf einer Kreuzung zweier in den Weinbergen des Moseltals gelegener Wege ereignet. An der Kreuzung galt die Regel „Rechts vor Links”. Die Ehefrau des Klägers
war mit dem Auto des Klägers auf diese Kreuzung zugefahren und hatte ihre Aufmerksamkeit ausschließlich darauf gerichtet, ob ein Auto von rechts kommt. Sie nahm daher das
von links kommende Auto des Beklagten nicht wahr und stieß mit diesem Auto, das die Vorfahrt der Ehefrau des Klägers nicht beachtete, zusammen.
Trotz der Vorfahrtverletzung durch den Beklagten gab das Oberlandesgericht dem Kläger nur einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines Schadens. Die Richter hielten dem Kläger
vor, dass seine Ehefrau den Unfall mitverursacht habe. An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen müssten die
Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche abseits gelegene Örtlichkeit verleite dazu, mit dem Auftauchen anderer Fahrzeuge nicht
zu rechnen. Daher müsse der Vorfahrtberechtigte ein entsprechend unvorsichtiges Verhalten des von links kommenden Verkehrs einkalkulieren.
Urteil vom 13.2.2006 - Aktenzeichen 12 U 25/05
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