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OLG Zweibrücken: Notare dürfen Kosten des automatisierten Grundbuchabrufs abrechnen

Gute Nachrichten für die Notare kurz vor Jahresende: Das Pfälzische Oberlandesgericht hat eine lange Zeit strittige Gebührenfrage von großer praktischer Bedeutung entschieden. Es ging um die Kosten für die den Notaren eröffnete automatisierte Abfrage der elektronischen Grundbücher, die zur Vorbereitung von Grundstücksgeschäften erforderlich sind: Dürfen solche Gebühren auf die Notarkunden als verauslagte Gerichtskosten abgewälzt werden, oder sind sie bereits mit den notariellen Gebühren für das Hauptgeschäft abgegolten?

Der 3. Zivilsenat war mit der weiteren Beschwerde eines Notars aus dem Hunsrück befasst und hat sich für die „notarfreundliche” Lösung entschieden. Schon nach früherer Praxis konnten Notare die Gebühren für Abschriften von einem auswärtigen Grundbuchamt gesondert abrechnen. Zwar fallen für die herkömmliche Einsicht in das Grundbuch nach der Kostenordnung keine besonderen gerichtlichen Gebühren an, die weitergegeben werden könnten. Die Verordnung über das automatisierte Abrufungsverfahren sieht demgegenüber solche Gebühren jedoch ausdrücklich vor, so dass der Notar berechtigt ist, diese als Auslagen von seinen Mandanten gesondert erstattet zu verlangen.

Beschluss des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Dezember 2005 - 3 W 221/05 -






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