Der Kläger hatte wegen Schmerzen die Ambulanz eines Krankenhauses aufgesucht. Am nächsten Tag wurde er in dem Krankenhaus operiert. Die Operation - es handelte sich um
eine Leistenbruchoperation - war mit erheblichen Risiken verbunden, weil der Kläger bereits zweimal voroperiert worden war. Nach der Operation verwirklichten sich diese
Risiken, unter anderem wurde der Kläger impotent.
Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte den Betreiber des Krankenhauses zum Schadensersatz, weil der Betreiber nicht beweisen konnte, dass die Krankenhausärzte den
Kläger rechtzeitig über die Risiken der Operation aufgeklärt hatten. Dabei genügte den Richtern eine Aufklärung am Tag der Operation nicht. Sie forderten eine Aufklärung
mindestens am Vortag. Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach müsse ein Patient so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch
hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren
könne. Eine Aufklärung, die erst am Tag der Operation erfolge, sei - von Notfällen abgesehen - regelmäßig zu spät.
Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen: 5 U 676/05
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