Die Billigung des "MC Settlement Agreement" zwischen Mobilcom und France Telecom durch die Hauptversammlung der Mobilcom AG ist unwirksam.
Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2005 - 5 U 57/04 -
Mit heute verkündetem Urteil hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung
vom 27. Januar 2003 der Mobilcom AG über die Zustimmung zum u.a. mit France Telecom geschlossenen MC Settlement Agreement (MCSA) unwirksam ist.
In diesem Vergleich hatte u.a. die Mobilcom AG auf Schadensersatzansprüche gegen France Telecom nach deren Ausstieg aus dem UMTS-Geschäft verzichtet. Im Gegenzug hatte
France Telecom Verbindlichkeiten der Mobilcom AG aus diesem ehemals gemeinsamen Projekt übernommen. Auch war man übereingekommen, dass der frühere Großaktionär Gerhard
Schmid oder dessen Ehefrau Sybille Schmid-Sindram keine Organstellung mehr bei der Mobilcom AG bekleiden sollten.
Gegen diesen Beschluss und einen weiteren, die Besetzung des Aufsichtsrats betreffenden Beschluss hatten einige Aktionäre - darunter auch Frau Sybille Schmid-Sindram -
Anfechtungsklage erhoben. Das Landgericht Flensburg hatte die Klagen überwiegend abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Bestellung eines weiteren Aufsichtsratmitgliedes
für wirksam erachtet, im Übrigen aber der Anfechtungsklage stattgegeben. Diese Entscheidung berührt nicht den Bestand des MSCA selbst, da der Vertrag durch den Vorstand
der Mobilcom AG mit Wirkung für die Gesellschaft abgeschlossen werden konnte. Allerdings ist für diesen Schritt der Vorstand nunmehr selbst verantwortlich und kann sich
nicht auf eine Zustimmung der Hauptversammlung berufen.
Der Senat hat die Unwirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung damit begründet, dass die Aktionäre vom Vorstand über die Tragweite des MCSA nicht hinreichend
informiert worden seien. Insbesondere hätten die Aktionäre über das dem UMTS-Projekt zugrunde liegenden Vertragswerk CFA unterrichtet werden müssen, da sich das MCSA auf
dieses beziehe. Es reiche nicht aus, dass dieses umfangreiche Vertragswerk lediglich zeitweise auf der Hauptversammlung in englischer Sprache ausgelegen habe. Notwendig
wären eine hinreichende Auslage in deutscher Übersetzung und eine bessere Unterrichtung bereits bei der Einladung zur Hauptversammlung gewesen. Eine solche
Informationspflicht hat der Senat bereits aus den Vorschriften des Aktienrechts aber auch aus der Tragweite des MCSA für die Zukunft der Mobilcom AG abgeleitet.
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