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Kurzfassung
Bringt der Erbe seinen Gönner um, führt dies unter Umständen zum Verlust der Erbschaft . Die Erbunwürdigkeit tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern kann nur durch
ein Gericht festgestellt werden. Was aber ist zu tun, wenn der Bedachte beabsichtigt, vor der gerichtlichen Feststellung das gesamte Erbe vorzeitig zu verscherbeln? Dann
müssen die Verwandten des Getöteten schnell handeln und den Nachlass durch eine einstweilige Verfügung sichern lassen.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg und vom Oberlandesgericht Bamberg nunmehr entschiedener Fall. Die Gerichte verboten einem Erben, der seine Erblasserin vorsätzlich
getötet hatte, das geerbte Grundstück zu verkaufen oder zu belasten. Die Tat spreche dafür, dass der Begünstigte erbunwürdig sei.
Sachverhlat
Alkohol- und Geldprobleme zogen sich durch die gesamte Ehezeit. Im März 2003 eskalierte dann die Situation. Mit einem Vorschlaghammer schlug der Ehemann auf seine Gattin ein
und erwürgte sie anschließend. Seine Ehefrau hatte ihn vor Jahren in einem Testament als Alleinerben eingesetzt und vermachte ihm u. a. ein Hausgrundstück. Als der Witwer es
verkaufen wollte, rief der Bruder des Opfers eiligst das Gericht zur Hilfe, um es ihm verbieten zu lassen. Das Erbe müsse gesichert werden. Denn durch die Tötung seiner
Schwester habe sich der Schwager als erbunwürdig erwiesen. Er müsse daher den Nachlass an ihn als gesetzlichen Erben herausgeben. Der Witwer wehrte sich: Er habe seine Frau
auf deren Wunsch hin getötet, um ihr einen weiteren sozialen Abstieg zu ersparen. Er sei zudem bei der Tat unzurechnungsfähig gewesen, habe er doch zuvor erheblich getrunken
und sich in einer seelischen Notlage befunden. Im Übrigen habe ihm seine Gattin verziehen. Nach den Hammerschlägen habe sie ihm zugerufen:"Ich liebe dich!".
Gerichtsentscheidung
Doch mit seinen Argumenten drang der Beklagte weder beim Landgericht Coburg , noch beim Oberlandesgericht Bamberg durch. Der Ehemann sei als erbunwürdig anzusehen. Er habe
bei der Polizei gestanden, seine Gemahlin vorsätzlich umgebracht zu haben. Diese habe nach den Hammerschlägen zu ihm noch gesagt, er solle sofort einen Rettungswagen holen.
Von einem Verzeihen sei keine Rede gewesen. Für Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten bei der Tat sei nichts ersichtlich. Insbesondere sei er nicht so alkoholisiert gewesen,
dass er sich nicht mehr im Griff gehabt hätte.
Fazit
Eigentlich eine Selbstverständlichkeit: Wer ein Menschenleben zerstört, kann hierfür nicht noch Belohnung erwarten.
Urteil des Landgerichts Coburg vom 04.05.2004, Az: 14 O 142/04;
Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17.08.2004, Az: 6 U 24/04; rechtskräftig
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