Kurzfassung
Das Alltagsleben scheint für viele ein undurchdringlicher Dschungel zu sein. Daher sucht so mancher Orientierung bei Maklern und Beratern. Diese helfen beispielsweise bei
der Vermittlung von Kapitalanlagen, von Immobilien, von Darlehensverträgen und sogar von Partnerschaften. Ihre Tätigkeit ist aber in der Regel nicht kostenlos, es sei
denn, die Vermittlungsarbeit war umsonst.
In einer vor kurzem vom Landgericht Coburg getroffenen Entscheidung war Letzteres der Fall. Die Coburger Richter wiesen deshalb die Klage einer Immobilienmaklerfirma ab.
Das Unternehmen hatte von der Käuferin eines Grundstücks verlangt, eine Vermittlungsprovision von rund 7.500 € zu zahlen.
Sachverhalt
Die Eltern der späteren Beklagten konnten ihre Kreditschulden bei einer Bank nicht mehr bezahlen. Auf Betreiben des Geldinstituts sollte deswegen das Elternhaus
zwangsversteigert werden. Um einen günstigeren Verkaufserlös zu erzielen, schaltete die Bank mit Einverständnis der Noch-Hauseigentümer ein Maklerbüro ein. Dieses sollte
vor dem anstehenden Versteigerungstermin einen Käufer für das Grundstück finden. Der Verkaufspreis sollte nach den Vorgaben des Geldinstituts bei mindestens 210.000 €
liegen. Als die Tochter der überschuldeten Hausherren von der Preisvorstellung erfuhr, entschloss sie sich, das Anwesen selbst zu kaufen. Sie ließ sich durch das
Maklerbüro über die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung beraten. Es fand sich aber zunächst kein Darlehensgeber. Nach dem Versteigerungstermin, bei dem niemand ein
Kaufangebot abgab, klappte es dann doch: Ein Kreditinstitut gab der Beklagten den erforderlichen Betrag und sie erwarb das Elternhaus. Daraufhin erhielt sie umgehend von
dem Immobilienbüro eine Maklerrechnung über ca. 7.500 €. Die neue Hauseigentümerin lehnt aber die Zahlung ab.
Gerichtsentscheidung
Zu Recht, urteilte das Landgericht Coburg. Eine Provision sei nämlich nur zu zahlen, wenn die Maklertätigkeit für den Abschluss des Kaufvertrages ursächlich gewesen sei.
Eine derartige Tätigkeit habe die klägerische Maklerfirma aber nicht erbracht. Die Klägerin sei der Beklagten nur beratend zur Seite gestanden und nicht vermittelnd. Dies
reiche ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht aus, um Provisionsansprüche zu begründen. Die Tochter und ihre Eltern seien bereits ohne Mitwirkung des Maklerbüros
entschlossen gewesen, einen Kauf des Hauses durch die Beklagte zu versuchen. Die Tätigkeit der Klägerin sei für diesen Entschluss nicht maßgeblich gewesen.
Fazit
Auch bei Vermittlern gilt: Den Maklerlohn muss man sich verdienen.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 21.09.2005, Az: 22 O 383/05; rechtskräftig)
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