Kurzfassung
Wohl dem Warenhaus, das einen erfolgreichen Sherlock Holmes in seinen Reihen hat. Denn dem Einzelhandel entstehen durch Ladendiebstahl jährlich Millionenschäden.
Selbstverständlich muss der private Ermittler bei seinen Recherchen sorgfältig und vorsichtig vorgehen. Ein leichtfertig geäußerter , sich nicht bestätigender Verdacht und
die Folgen sind fatal: Neben einem Imageschaden für das Kaufhaus kann der Detektiv mit Schmerzensgeldansprüchen überzogen werden.
Das verdeutlicht ein vor kurzem von Amtsgericht und Landgericht Coburg entschiedener Fall. Allerdings wiesen beide Gerichte die Schmerzensgeldklage (500 €) einer zu
Unrecht des Diebstahls bezichtigten Kundin gegen einen Privatermittler ab. Die Richter meinten übereinstimmend, der Kaufhausdetektiv habe die Klägerin nicht wissentlich
falsch beschuldigt.
Sachverhalt
Was für Männer in der Regel eine Qual ist, scheint die Damenwelt zu beglücken: Ein ausgedehnter Einkaufsbummel. Doch an diese spezielle Tour durch die Warenwelt wird sich
die spätere Klägerin wohl ewig erinnern. Nach der Anprobe einiger Kleidungsstücke in der Umkleidekabine forderte sie eine keinen Widerstand duldende Stimme auf, ins Büro
mitzukommen. Die Stimme gehörte einer energischen Ladendetektivin. Und diese hielt der perplexen Kundin den Verdacht vor, einige Modestücke heimlich eingesteckt zu haben.
Der Grund: Am Boden der von der Klägerin verlassenen Umkleidekabine lagen mehrere abgerissene Sicherungsetiketten herum. Allerdings stritt die Kundin ab, irgend etwas
damit zu tun zu haben. Auch die herbeigerufenen Polizisten fanden bei ihr kein Diebesgut. Die gegen sie eingeleiteten Ermittlungen wurden eingestellt. Da sie sich vom
Verhalten der Detektivin tief gekränkt fühlte, verlangte die Klägerin von ihr 500 € als Genugtuung.
Gerichtsentscheidung
Aber damit drang sie weder beim Amtsgericht noch beim Landgericht Coburg durch. Die verklagte Privatermittlerin habe das Persönlichkeits- und Freiheitsrecht der Klägerin
nicht rechtswidrig verletzt. Aus den in der Umkleidekabine verstreuten Sicherungsetiketten habe sich ein konkreter Diebstahlsverdacht aufgedrängt. Deswegen sei die
Vorgehensweise der Detektivin nicht zu beanstanden. Insbesondere habe sie es so gut wie möglich vermieden, die Klägerin öffentlich bloß zu stellen. Unter diesen Umständen
habe die Beklagte den Verdacht nicht leichtfertig ausgesprochen.
Fazit
Zweifelsohne eine kompromittierende Situation für die (wohl gewesene) Kaufhauskundin - aber, und dies ist hervorzuheben, von der Aufpasserin nicht willkürlich
herbeigeführt.
(Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 21.04.2005, Az: 11 C 1082/04; Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 29.07.2005 und vom 17.08.2005, Az: 33 S 56/05;
rechtskräftig)
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