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Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren muss jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner gesetzlich vorausgesetzten Eignung
in Erwägung gezogen zu werden. Die Chancengleichheit der Bewerber ist gerichtlich überprüfbar. Dies entschied die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
in den Verfassungsbeschwerdeverfahren (Vb) zweier Rechtsanwälte (Beschwerdeführer; Bf), die sich erfolglos um Zugang zu dem Bewerberpool bemüht hatten, aus dem
Insolvenzverwalter vom Richter ausgewählt werden. Die entgegenstehenden Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte (OLG) wurden unter Zurückverweisung aufgehoben, weil sie die
Bf in ihrem Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzen.
1. Zum Sachverhalt: Nach der Insolvenzordnung ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person zu bestellen. Zuständig für das
Eröffnungsverfahren einschließlich der Entscheidung über den Eröffnungsantrag und die Person des Verwalters ist der Amtsrichter. Wie er sich einen Überblick über den in
Frage kommenden Personenkreis verschafft, regelt die Insolvenzordnung nicht. Die vorliegenden Verfahren betreffen nicht die Bestellung eines Insolvenzverwalters, sondern das
vorangehende Vorauswahlverfahren des Gerichts und welchen Rechtsschutz es im Hinblick auf diese Entscheidung gibt. Bei der Vorauswahl ist zu entscheiden, ob ein Bewerber um
die Bestellung als Insolvenzverwalter in den Kreis derjenigen Personen aufgenommen wird, aus dem der Richter im Einzelfall die Person auswählt, die nach seiner Meinung den
Anforderungen der Insolvenzordnung an einen Insolvenzverwalter am ehesten entspricht. In beiden Ausgangsverfahren wurde den Bf, die sich vergeblich um Bestellung zum
Insolvenzverwalter bemüht hatten, durch den Insolvenzrichter mitgeteilt, dass derzeit kein Anlass bestehe, den Kreis der regelmäßig eingesetzten Verwalter zu erweitern. Die
OLG hielten die Mitteilungen der Insolvenzrichter für nicht justiziabel. Beide Bf rügen mit ihren Vb die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbungen verstoße gegen das Recht auf gleichen Zugang zum Amt des Insolvenzverwalters.
2. Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor: Die Entscheidungen der OLG verweigern den Bf einen wirksamen Schutz gegen einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in ihre
verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit. Die Entscheidung im Vorauswahlverfahren ist kein Rechtsprechungsakt. Sie befindet über den Kreis potentieller
Insolvenzverwalter ohne Verbindung zu einem konkreten Insolvenzverfahren. Rechtlich stehen die Vorauswahl und die schließliche Auswahlentscheidung nebeneinander. Die
Vorprüfung mit dem Ergebnis der grundsätzlichen Eignung eines bestimmten Bewerbers eröffnet diesem eine Chance, im Zuge künftiger Anträge auf Eröffnung von
Insolvenzverfahren zu Sachverständigen, Treuhändern, Sachwaltern oder Insolvenzverwaltern bestellt zu werden. Ein insoweit abgelehnter Bewerber wird in seinen Rechten aus
Art. 12 Abs. 1 GG berührt. Da die Verwirklichung der Grundrechte auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung erfordert, muss ein der Bedeutung des
Grundrechts der Berufsfreiheit entsprechendes Verfahren in der Bewerbung um ein öffentliches Amt gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige
gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bei der Bewerbung um eine nur hoheitlich zu vergebende Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren
muss für jeden Bewerber im Rahmen seiner Eignung Chancengleichheit bestehen. Die Betätigung als Insolvenzverwalter hat sich zu einem eigenständigen Beruf entwickelt.
Insoweit hat sich ein neuer „Markt“ für Rechtsanwälte, Steuerberater und Kaufleute gebildet. Ein Übergehen bei der Bestellungsentscheidung berührt die
Berufsfreiheit schon deshalb, weil der Beruf des Insolvenzverwalters nur auf Grund der Zuteilung durch einen Träger öffentlicher Gewalt wahrgenommen werden kann. Die
Vorauswahl geeigneter Bewerber bereitet diese Entscheidung maßgeblich vor. Dem Richter steht zwar bei der Insolvenzverwalterbestellung ein weites Auswahlermessen zu. Eine
Chance auf eine Einbeziehung in ein konkret anstehendes Auswahlverfahren und damit auf Ausübung des Berufs hat ein potentieller Insolvenzverwalter aber nur bei willkürfreier
Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren. Insoweit unterliegt der Richter der Bindung des Art. 3 Abs. 1 GG. Es geht um die Eröffnung von Chancen in einem Wirtschaftssektor,
zu dem die Entscheidung eines Amtsrichters die Tür öffnet. Allein die gerichtliche Überprüfbarkeit der Frage, ob bei der Vorentscheidung die Chancengleichheit der Bewerber
gewahrt wurde, gewährleistet insoweit die Beachtung subjektiver Rechte der Bewerber. Dieses ist so bedeutsam, weil der Richter wegen der Eilbedürftigkeit der
Bestellungsentscheidung eines Rahmens bedarf, wenn er die Auswahl für ein konkretes Insolvenzverfahren trifft. Die Belange der Gläubiger stehen einer verfahrensmäßigen
Absicherung der Berufsinteressen geeigneter Insolvenzverwalter nicht entgegen; die Gläubiger sind gerade auf solche Personen angewiesen. Aus ihrer Sicht muss lediglich
vermieden werden, dass Konflikte um die Auswahl eines geeigneten Bewerbers das Insolvenzverfahren verzögern oder auf andere Weise belasten. Der Rechtsschutz für die Bewerber
soll auch effektiv sein und der Bevorzugung bekannter und bewährter Berufstätiger entgegenwirken, wenn die öffentliche Hand die Verantwortung für den Marktzugang übernimmt.
Wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass auch in Verfahren mit geringer Kontrolldichte und einem der Sache nach unvermeidbaren Mangel an überprüfbaren Unterlagen
ein Mindestmaß an Rechtsschutz gewährleistet wird. Auch Ermessensentscheidungen können hinsichtlich der Maßstäbe, insbesondere der zu berücksichtigenden tatsächlichen
Gesichtspunkte und der für maßgeblich erachteten Kriterien für die Eignung von Bewerbern, überprüft werden. An die Insolvenzverwalter werden ganz unterschiedliche
Anforderungen gestellt je nach dem, wer insolvent geworden ist. Ob die Richter auf den verschiedenen Auswahlebenen diesen Kriterien der Eignungsfeststellung gerecht werden,
ist überprüfungsfähig und -bedürftig.
Beschluss vom 3. August 2004 – 1 BvR 135/00 und 1 BvR 1086/01 –
Karlsruhe, den 18. August 2004
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