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Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass nach § 1355 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten
in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil und hob auf eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) einen entgegenstehenden Beschluss des Kammergerichts auf, weil er die Beschwerdeführerin (Bf) in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt. Die Sache wird an das Kammergericht zurück verwiesen. Die Vb des Ehemanns der Bf wurde als unzulässig verworfen. Der
Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage bis zum 31. März 2005 mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Bis dahin behalten bei Eheschließungen, in denen ein durch
Ehenamenswahl erworbener Name zum Ehenamen bestimmt werden soll, die Ehegatten vorläufig die Namen, die sie vor der Eheschließung geführt haben. Für Ehegatten, die vor der
Veröffentlichung dieser Entscheidung geheiratet haben, bleibt es zunächst bei den namensrechtlichen Folgen, die sich aus § 1355 Abs. 2 BGB ergeben haben. Der Gesetzgeber
muss jedoch für diese Fälle eine besondere Regelung treffen.
Wegen des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 84/2003 vom 16. Oktober 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es: Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identität und Individualität.
Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen. Diesen Schutz erfährt auch der durch Ehenamenswahl erworbene Familienname in vollem Umfang. Mit diesem wird
jeder der beiden Ehegatten ab der Namenswahl identifiziert. Er wird so Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des einzelnen Namensträgers, die sich mit dem Namen
verbindet und fortentwickelt, und genießt deshalb den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieser Schutz des mit der Eheschließung gewählten und erworbenen Namens
ist nicht auf die Ehezeit begrenzt. Die identitätsstiftende Wirkung des Namens wird von Anlass und Grund des Namenserwerbs nicht beeinflusst. Sie können deshalb seinem
verfassungsrechtlichen Schutz keine Grenzen setzen. Auch der durch Ehenamenswahl erworbene Name ist eigener und nicht nur geliehener Name seines Trägers. In diesen Schutz
des Trägers des erworbenen Namens greift die Einschränkung der Namenswahl ein. Der Gesetzgeber behandelt den erworbenen Namen gegenüber dem Geburtsnamen als geführten Namen
minderer Qualität, indem er nur Letzteren zur Wahl frei gibt, obwohl der Persönlichkeitsschutz den durch Ehe und den durch Geburt erworbenen und geführten Namen
gleichermaßen erfasst. Der Träger des erworbenen Ehenamens muss bei gemeinsamer Ehenamenswahl erneut seinen geführten Namen aufgeben und einen neuen annehmen. Dies kommt
einem Entzug des Namensschutzes gleich. Der Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens greift unverhältnismäßig in das
Persönlichkeitsrecht des Namensträgers auf Schutz seines geführten Namens ein. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Regelung insbesondere auf die Gefühle des Ehegatten aus
dem früheren Familienverband Rücksicht nehmen. Diesem Grund kommt auch durchaus Gewicht zu. Hingegen trägt die drohende Missbrauchsgefahr, die mit der Möglichkeit, auch den
in früherer Ehe erworbenen Namen zum Ehenamen zu wählen, verbunden sein soll, den Eingriff in das Recht am Namen nicht. Weder die Nutzung eines durch Ehenamenswahl
erworbenen besonders „schönen“ Namens noch eines Adelsnamens zum Namen in einer neuen Ehe ist missbräuchlich. Der Eingriff in das Namensrecht durch § 1355 Abs. 2
BGB beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Träger eines erworbenen Namens in unverhältnismäßiger Weise. Den Grundrechten der Träger eines erworbenen Namens, in die
eingegriffen wird, stehen keine Grundrechte, sondern lediglich Interessen anderer gegenüber, die der Gesetzgeber mit § 1355 Abs. 2 BGB berücksichtigt hat. Das grundrechtlich
geschützte Recht am eigenen Namen, das auch dem geschiedenen Ehegatten zukommt, eröffnet kein Recht, über den Namen eines anderen zu bestimmen. Ein Recht auf
Namensexklusivität enthält die Verfassung nicht. Dem – zwar verständlichen – Wunsch eines früheren Ehegatten, dass der eigene Name nicht als Ehename einer neuen
Verbindung seines geschiedenen Ehegatten bestimmt und so auch Name des neuen Partners wird, kommt kein dem grundrechtlichen Namensschutz des anderen Ehegatten vergleichbares
Gewicht zu. Der Grundrechtseingriff erfolgt bei der Person, die schon in der vorangegangenen Ehe zugunsten des Namens ihres Ehegatten auf den eigenen Namen als Ehenamen
verzichtet hat oder aufgrund inzwischen als verfassungswidrig erkannter gesetzlicher Vorgaben hat verzichten müssen. Demgegenüber ist ihr geschiedener Ehegatte durch § 1355
Abs. 2 BGB nicht gehindert, diesen Namen als Ehenamen für eine folgende Ehe beizubehalten und dem neuen Ehegatten weiterzugeben, obwohl auch dies die Gefühle des früheren
Partners verletzen kann. Der Träger eines durch Ehenamenswahl erworbenen Namens ist durch einen zweifachen Namenswechsel belastet, während demgegenüber das Interesse, seinen
Namen nicht im Namen des neuen Partners seines geschiedenen Ehegatten wieder zu finden, einseitig berücksichtigt wird. Die einseitige Berücksichtigung des Interesses dessen,
der seinen Geburtsnamen als Ehenamen beibehalten hat, verfestigt Vorstellungen, die dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Bild einer Gleichberechtigung von Mann und Frau im
Ehenamensrecht nicht gerecht wird. § 1355 Abs.2 BGB wirkt zugunsten des Mannes, weil die Einschränkung der Wahlmöglichkeit auf den Geburtsnamen demjenigen, der sich mit
seinem Namen in der Ehe durchsetzt, die Möglichkeit belässt, seinen Namen auch in einer neuen Ehe wieder zum Ehenamen zu wählen; dies war bei Eheschließung bis 1976 aufgrund
damals geltender, später für verfassungswidrig erklärter Regelung immer der Mann, da sein Name Ehename wurde. Auch mit dem Reformgesetz vom 14. Juni 1976 änderte sich an
dieser Wirkung letztlich wenig, da der Mannesname bei Nichteinigung der Ehegatten über die Ehenamenswahl weiterhin Vorrang hatte. Im Tatsächlichen hat sich die Dominanz des
Mannesnamens bei Wahl des Ehenamens bis heute fortgesetzt. Die Wirkungen des § 1355 Abs. 2 BGB betreffen daher auch heute vor allem Frauen. Schließlich macht auch der
Umstand, dass der Ehegatte, der einen durch frühere Eheschließung erworbenen Namen trägt, diesen in neuer Ehe als Begleitnamen weiter führen kann, den Eingriff in das Recht
am geführten Namen nicht zumutbar.
Urteil vom 18. Februar 2004 – 1 BvR 193/97 –
Karlsruhe, den 18. Februar 2004
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