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Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erstmals eine Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, die das Gesetz zur Errichtung
einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" für die Zwangsarbeiterentschädigung betrifft.
Die in der Ukraine lebende Beschwerdeführerin (Bf) hatte für eine zivilrechtliche Klage Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Sie begehrte die Zahlung einer Entschädigung in
Höhe von rund 45.000 DM für im 2. Weltkrieg geleistete Zwangsarbeit von der Siemens AG. Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfe verweigert, dies ist vom Oberlandesgericht
bestätigt worden. Nachdem die Bf beim Bundesgerichtshof mit einem weiteren - unzulässigen - Rechtsmittel gescheitert war, hat sie Vb gegen die PKH-Entscheidung erhoben.
Daneben wendet sie sich unmittelbar gegen das Stiftungsgesetz "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", aufgrund dessen sie sich ihrer privatrechtlichen Forderungen gegen die
S. AG "beraubt" sieht.
Das BVerfG hat die Vb gegen die ablehnende PKH-Entscheidung als unzulässig, da verspätet, angesehen. Wie die Kammer näher ausführt, ist eine weitere Beschwerde gegen die
OLG-Entscheidung über die PKH nicht gegeben, so dass die Monatsfrist, binnen derer eine Verfassungsbeschwerde zu erheben ist, mit der Zustellung des OLG-Beschlusses in Lauf
gesetzt wurde. Soweit die Bf sich direkt gegen das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" bzw. den in § 16 dieses Gesetzes geregelten
Ausschluss etwaiger weitergehender Ansprüche wendet, hat sie die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet. Die Bf hat nicht dargelegt, etwaige weitergehende
Ansprüche zu besitzen, deren Ausschluss sie in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG verletzen könnte. Angesichts dessen, dass bislang keine einzige rechtskräftige
Entscheidung deutscher Gerichte bekannt ist, die den Anspruch eines Zwangsarbeiters für begründet erachtet, hätte die anwaltlich vertretene Bf unter eingehender
Auseinandersetzung mit der anders lautenden Rechtssprechung darlegen müssen, dass ihr das Stiftungsgesetz nicht erstmals auf neuer juristischer Grundlage individuelle
Ansprüche zuerkennt, sondern in bereits bestehende und nicht verjährte Rechtspositionen eingreift. Dies hat die Bf nicht getan, sie hat auch nicht in der erforderlichen
Weise vorgetragen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für etwaige Ansprüche erfüllt sind und auf welche Rechtsgrundlage sie diese stützt. Gleichermaßen
fehlen substanziierte Angaben zu ihrem konkreten Fall.
Beschluss vom 25. April 2001 - Az. 1 BvR 132/01 -
Karlsruhe, den 9. Mai 2001
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